Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_426/2009 KI-generiert

Denial of Revision Due to Failure to Cite Statutory Grounds

Geschäftsnummer 6B_426/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a revision procedure in a criminal matter where the petitioner submitted a complaint against a decision made by the Cassation Court of Bern. The court declined to entertain the petitioner's request for revision, stating that he had failed to present valid grounds for revising the previous decision as required by local law. The petitioner argued that he could not appeal the original ruling due to its perceived arbitrariness and a demand for prepayment for a reasoning document. However, he did not demonstrate a right to remedy his omission to appeal within the framework of the revision process. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint and dismissed an associated request for free legal assistance, assigning court costs to the petitioner.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 9 BV, Art. 368 StrV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Denial of Revision Due to Failure to Cite Statutory Grounds: The court declined to entertain the petitioner's request for revision, stating that he had failed to present valid grounds for revising the previous decision as required by local law. The petitioner argued that he could not appeal the original ruling due to its perceived arbitrariness and a demand for prepayment for a reasoning document. However, he did not demonstrate a right to remedy his omission to appeal within the framework of the revision process. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint and dismissed an associated request for free legal assistance, assigning court costs to the petitioner.

Schlagwörter

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Revisionsverfahren Revisionsgründe gesetzliche Voraussetzungen Verfahrensvorschriften Versuch im Strafrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit strafrechtliches Revisionsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-admittance under this procedural rule.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid because the claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to grant a reduced court fee based on the appellant's financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_426/2009

Urteil vom 26. Mai 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________

Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Revisionsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kassationshof, vom 22. April 2009.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Fall betrifft eine Strafsache, weshalb die als "staatsrechtliche Beschwerde" bezeichnete Eingabe als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen ist. Mit diesem Rechtsmittel kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 95 BGG ).

2. Im angefochtenen Entscheid trat die Vorinstanz auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, weil er keine Revisionsgründe gemäss Art. 368 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern (StrV) genannt habe. Eine unterlassene Appellation könne nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens nachgeholt werden.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des in Art. 9 BV aufgestellten Willkürverbotes und macht geltend, den Erwägungen der Vorinstanz könne er "nicht folgen". Aus seinen Ausführungen ergibt sich indessen nicht, dass und inwieweit er im Gegensatz zur Feststellung der Vorinstanz einen Revisionsgrund gemäss Art. 368 StrV genannt hätte. Er macht sachbezogen nur geltend, er habe seinerzeit nicht appellieren können, weil er "das unhaltbare, willkürliche Urteil nie angenommen habe und sofort an den zuständigen Richter zurückwies, begründet dadurch, dass er mir eine Urteilsbegründung nur gegen Leistung einer Vorauszahlung von Fr. 800.-- ausfertigen wollte" (Beschwerde S. 3). Daraus ergibt sich indessen nicht, dass und inwieweit der Beschwerdeführer gestützt auf schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG einen Anspruch gehabt hätte, seine unterlassene Appellation im Rahmen eines Revisionsverfahrens nachzuholen. Das Vorbringen genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen betreffend Inkasso kantonaler Kosten gegenstandslos geworden.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergerichts des Kantons Bern, Kassationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn