Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_425/2023 KI-generiert

Battery and Threat Conviction Upheld Despite Deviation from Specific Wording in Indictment

Geschäftsnummer 6B_425/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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On October 9, 2020, an incident occurred involving two individuals, where one individual reported to the police that he was threatened and physically assaulted by another after driving a van past a group of children on a street undergoing construction work. Both parties filed complaints against each other, leading to a criminal investigation. The local prosecutor's office issued fines for traffic violations and nuisances against one party and charged the other with assault and threat, resulting in a conditional fine and a separate fine. The case, having gone through appeals, reached the Swiss Federal Tribunal, where the individual previously convicted sought to have the threat charge dropped, arguing that the verbal threat alleged in the charges did not match what was actually said according to evidence. The initial incident had arisen from elevated community tensions relating to increased traffic due to roadwork disruptions.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Battery and Threat Conviction Upheld Despite Deviation from Specific Wording in Indictment: Both parties filed complaints against each other, leading to a criminal investigation. The local prosecutor's office issued fines for traffic violations and nuisances against one party and charged the other with assault and threat, resulting in a conditional fine and a separate fine. The case, having gone through appeals, reached the Swiss Federal Tribunal, where the individual previously convicted sought to have the threat charge dropped, arguing that the verbal threat alleged in the charges did not match what was actually said according to evidence. The initial incident had arisen from elevated community tensions relating to increased traffic due to roadwork disruptions.

Schlagwörter

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Drohung Anklagegrundsatz Anklage Verbrechen gegen Personen Tätlichkeit Gegenüberstellung Strassenverkehrsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

BK 2024 564 (2025-10-15) · be
Prosecutor's Discontinuation of Battery, Threats, Insult, and Abuse of Office Charges Against Police Officer Partially Overturned
«…(Urteile des Bundesgerichts 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1; 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3; 6B_425/2023 vom 14. Au- gust 2023 E. 2.3.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei der Frage,…»
SBK.2025.90 (2025-06-30) · ag
Aggressive Stares Do Not Constitute Criminal Threat
«…Tatbestand verlangt mindestens Eventualvorsatz (Urteile des Bundes- gerichts 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3, 6B_425/2023 vom 14. August 2023 E. 2.3.1). Bei der Beurteilung sind namentlich die Um- stände sowie die Vorgeschichte der Äusserung…»
BK 2024 394 (2025-04-30) · be
Affirmation of Discontinuation of Criminal Proceedings for Alleged Coercion and Threats Due to Insufficient Severity
«…e des Bundesge- richts 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1; 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3; 6B_425/2023 vom 14. August 2023 E. 2.3.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei der Frage, ob eine…»
SBK.2024.203 (2025-01-21) · ag
Prosecutor's Discontinuation of Criminal Proceedings Upheld
«…e Tatbestand verlangt mindestens Eventualvorsatz (Urteile des Bundesgerichts 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3, 6B_425/2023 vom 14. August 2023 E. 2.3.1). Bei der Beurteilung sind na- mentlich die Umstände sowie die Vorgeschichte der Äusserung…»
SB230597 (2024-10-01) · zh
Appeal Against Murder Conviction and Sentence Affirmation
«…atz (Urteile des Bundesgerich- tes 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1; 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3; 6B_425/2023 vom 14. August 2023 E. 2.3.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei der Frage, ob eine Drohun…»
SK 2023 109 (2024-06-18) · be
Swiss Appeals Court Upholds Arson Conviction and Imposes Conditional Sentence with Mandatory Therapy
«…stens Eventualvorsatz (BGer 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1; 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3; 6B_425/2023 vom 14. Au- gust 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Bei der Frage, ob eine Drohung geeignet ist, Schrecken…»
6B_1355/2023 (2024-04-25)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Conviction for Workplace Threats
«…acht. Der subjektive Tatbestand verlangt mindestens Eventualvorsatz (Urteile 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3; 6B_425/2023 vom 14. August 2023 E. 2.3.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei der Frage, ob eine Drohun…»
SK1 2022 51 (2023-12-05) · gr
Appellate Review of Coercion, Fraud, and Assault Convictions, Suspended Sentence and Deportation Ordered
«…en ist. Bei der Beurteilung sind namentlich die Umstände sowie die Vorgeschichte der Äusserung zu berücksichtigen (BGer 6B_425/2023 v. 14.8.2023 E. 2.3.1; 6B_196/2018 v. 19.9.2018 E. 1.1.2 und 1.2.1). 14.5.3. Die genannte Äusserung fiel bei einem Tel…»
SK 2022 404 (2023-11-16) · be
Appeal Against Convictions for Threat and Attempted Coercion Against Domestic Partner
«…rlangt mindestens Eventualvorsatz (Urteile des Bundesgerichts 6B_ 1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3; 6B_425/2023 vom 14. August 2023 E. 2.3.1; 6B_1131/2021 vom 12. Ja- nuar 2022 E. 4.1; 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 5…»
6B_1151/2022 (2023-08-29)
State v. Threatener on Acquittal for Threatening Communication
«…rurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand verlangt mindestens Eventualvorsatz (Urteile 6B_425/2023 vom 14. August 2023 E. 2.3.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.1; 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 5.2; 6B_12…»
SB230597 · zh
Zurich Murder Conviction Upheld: Stalking, Excessive Violence, and Aggravated Expulsion Confirmed
«…atz (Urteile des Bundesgerich- tes 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 3.3.1; 6B_1151/2022 vom 29. August 2023 E. 2.2.3; 6B_425/2023 vom 14. August 2023 E. 2.3.1; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei der Frage, ob eine Drohun…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_425/2023

Urteil vom 14. August 2023

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichter Muschietti,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

2. B.________,

vertreten durch Advokat Gabriel Giess,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Drohung; Anklagegrundsatz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 14. Februar 2023 (STBER.2022.6).

Sachverhalt:

A. A.a. Am 9. Oktober 2020 meldete B.________ auf dem Polizeiposten, er sei am 7. Oktober 2020 mit dem Lieferwagen an einer Gruppe mit Kindern vorbeigefahren. Vor der nächsten Linkskurve sei er ausgestiegen, um zu prüfen, ob er mit dem Lieferwagen an der dortigen Baustelle vorbeikomme. In diesem Moment habe ihn ein Mann an der Jacke gepackt, geohrfeigt und gesagt, es passiere etwas, wenn er nochmals so durch diese Strasse fahre. Dann habe er ihm eine zweite Ohrfeige verpasst. Am 13. Oktober 2020 nahm die Polizei mit B.________ einen Augenschein vor Ort. Dabei begegneten sie dem dort wohnhaften A.________. Nachdem die Polizei den Vorfall erwähnte, erklärte dieser, er sei wohl die gesuchte Person.

A.b. B.________ und A.________ stellten gegenseitig Strafantrag. Am 21. Dezember 2020 wurde gegen beide eine Strafuntersuchung eröffnet.

Mit Strafbefehl vom 25. Januar 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn B.________ wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und Belästigung durch vermeidbaren Lärm zu einer Busse von Fr. 150.--.

Gleichentags wurde A.________ mit Strafbefehl wegen Tätlichkeiten und Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 150.-- und zu einer Busse von Fr. 150.-- verurteilt.

A.c. B.________ und A.________ erhoben Einsprache. Am 15. April 2021 reduzierte die Staatsanwaltschaft bei A.________ den Tagessatz von Fr. 150.-- auf Fr. 130.-- und verzichtete auf eine erneute Eröffnung des Strafbefehls. Noch gleichentags überwies sie beide Strafbefehle an das Richteramt Thal-Gäu.

B. Mit Urteil vom 2. November 2021 sprach das Richteramt B.________ frei. Hingegen verurteilte es A.________ wegen Tätlichkeiten und Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 170.-- und einer Busse von Fr. 150.--.

C. Die dagegen gerichtete Berufung von A.________ wies das Obergericht des Kantons Solothurn am 14. Februar 2023 ab.

D. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen die teilweise Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. Er sei vom Vorwurf der Drohung freizusprechen. Entsprechend sei die Geldstrafe aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amts wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Das bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt nicht zu erörtern wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtliche Normen verletzen könnte. Vielmehr muss sich die beschwerdeführende Partei, um der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt ( BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Es sollen nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die im kantonalen Verfahren eingenommen wurden, erneut bekräftigt, sondern es soll mit der Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen angesetzt werden ( BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1-2.3; Urteile 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.1; 6B_603/2021 und 6B_701/2021 vom 18. Mai 2022 E. 2).

Qualifizierte Begründungsanforderungen gelten im Rahmen der Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht ( BGE 141 IV 305 E. 1.2; 140 III 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei hat genau darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern ( BGE 137 II 353 E. 5.1). Dass die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

2. Die Verurteilung wegen Tätlichkeiten ficht der Beschwerdeführer nicht mehr an. Er verlangt aber einen Freispruch vom Vorwurf der Drohung.

2.1.

2.1.1. Die Vorinstanz stellt fest, dass die Strasse üblicherweise mit Pfosten für den Durchgangsverkehr gesperrt war. Nun diente sie als Umfahrung, weil eine andere Strasse wegen Bauarbeiten geschlossen war. Dies bedeutete für die Anwohner ein deutlich höheres Verkehrsaufkommen und sorgte bereits seit Monaten für Spannungen, da ein gutes Dutzend Kinder diese Strasse zum Spielen nutzte. Als der Beschwerdegegner auf die Familien des Beschwerdeführers und eines Nachbarn getroffen sei, hätten die Eltern die spielenden Kinder von der Fahrbahn nehmen müssen. Der Beschwerdegegner habe in den zweiten Gang heruntergeschaltet und leicht abgebremst, als er die Familien erblickt habe. Nach der Durchfahrt habe er wieder beschleunigt.

Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdegegner habe die Strasse regelkonform befahren. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers seien widerlegt worden mit verschiedenen objektiven Beweismitteln wie GPS-Daten, Distanz- und Geschwindigkeitsangaben. Der Beschwerdegegner habe die Strasse mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 24 km/h und einer maximalen Geschwindigkeit von 29 km/h befahren und keinen vermeidbaren Lärm verursacht. Deshalb sei er auch freigesprochen worden.

2.1.2. Gemäss Vorinstanz ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer und sein Nachbar dem Lieferwagen nachrannten, um den Beschwerdegegner wegen seiner Fahrweise zur Rede zu stellen. Der Beschwerdeführer rannte schneller als sein Nachbar und verschwand deshalb wenige Sekunden aus dessen Blickfeld. Als auch der Nachbar beim Lieferwagen eingetroffen sei, habe ihm der Beschwerdegegner gesagt, dass ihn der Beschwerdeführer soeben geschlagen habe. Der Nachbar habe erklärt, er habe nichts gesehen, und gefragt, ob der Beschwerdegegner die Polizei rufen wolle, was dieser verneint habe. Der Nachbar und der Beschwerdegegner seien nach diesem Gespräch friedlich auseinander gegangen und hätten sich zum Abschied die Hand gereicht.

2.1.3. Im kantonalen Verfahren war umstritten, was geschehen war, kurz bevor der Nachbar des Beschwerdeführers beim Lieferwagen eintraf.

Die Vorinstanz würdigt das Aussageverhalten des Beschwerdeführers und stellt diesem die Angaben des Beschwerdegegners gegenüber. Diese wiederum vergleicht sie mit den Depositionen des Nachbarn. Sie hält auch zutreffend fest, dass nicht zwingend ein Freispruch erfolgen muss, wenn Aussage gegen Aussage steht.

Nach ihrer sorgfältigen Beweiswürdigung gelangt die Vorinstanz zum Beweisergebnis, dass der Beschwerdeführer in grosse Aufregung und Sorge geriet, als der Beschwerdegegner mit seinem Lieferwagen vorbeifuhr. Er habe die Durchfahrt irrtümlicherweise für rechtswidrig gehalten. Den Beschwerdeführer habe zusätzlich enerviert, dass der Beschwerdegegner nach der Durchfahrt wieder beschleunigte, obwohl ihn der Nachbar mit Handzeichen und Zurufen aufgefordert habe, die Geschwindigkeit zu drosseln. In diesem hochemotionalen Zustand sei der Beschwerdeführer dem Lieferwagen spontan nachgerannt, um die Konfrontation mit dem Beschwerdegegner zu suchen. Der Beschwerdegegner habe in der folgenden Linkskurve angehalten, um zu prüfen, ob er mit seinem Lieferwagen die dortige Baustelle passieren könne. Als er den Kopf durch die Beifahrertüre gestreckt habe, habe der Beschwerdeführer ihn unversehens gepackt und ihm mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. In der Folge habe er dem Beschwerdegegner gesagt, wenn er nochmals so fahre, werde "etwas Schlimmeres" passieren. Dann habe er ihn nochmals geohrfeigt. Nicht erstellt sei hingegen, dass der Beschwerdeführer gedroht habe, er werde den Beschwerdegegner umbringen, wenn er nochmals so fahre. Die Vorinstanz hält fest, dass diese Worte Eingang in den Strafbefehl fanden, weil sie auf einer Beilage notiert waren, welche der Beschwerdegegner eingereicht hatte. Diese Formulierung habe der Beschwerdegegner bei keiner Befragung wiederholt.

2.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.

2.2.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO ; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV ; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden ( Art. 350 Abs. 1 StPO ; vgl. BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 13 E. 3.4.1; Urteile 6B_101/2022 vom 30. Januar 2023 E. 1.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_1182/2020 vom 4. Januar 2022 E. 1.2; je mit Hinweisen).

2.2.2. Der Beschwerdeführer trägt vor, gemäss Anklageschrift werde ihm vorgeworfen, er habe dem Beschwerdegegner gedroht, er bringe ihn um, wenn er nächstes Mal so fahre. Aus den Akten gehe aber hervor, dass dieser Satz so nie gefallen sei, weshalb ein Freispruch vom Vorwurf der Drohung erfolgen müsse.

2.2.3. Gemäss Beweisergebnis äusserte sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner dahingehend, dass "etwas Schlimmeres" passiere, wenn er nochmals so durch die betreffende Strasse fahre. Nicht erstellt ist hingegen, dass der Beschwerdeführer drohte, den Beschwerdegegner umzubringen. Insofern ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die zur Anklage gebrachte Drohung in ihrem Wortlaut vom Beweisergebnis abweicht. Allerdings begründet dies entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Verletzung des Anklagegrundsatzes.

Die Vorinstanz erwägt, das Beweisergebnis bleibe oft hinter dem angeklagten Sachverhalt zurück. So sei vorliegend nicht bewiesen, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit dem Tod gedroht habe. Hingegen sei erstellt, dass er drohte, es werde "etwas Schlimmeres" geschehen, wenn der Beschwerdegegner besagte Strasse nochmals so befahre. Diese Ausdrucksweise sei weniger drastisch. Ihre Tragweite erschliesse sich erst im Kontext mit den Geschehnissen unmittelbar davor und danach.

Damit steht aber fest, dass die Vorinstanzen nicht über den angeklagten Sachverhalt hinausgegangen sind. Ebenso wenig kann behauptet werden, der Anklagegrundsatz habe seine Informationsfunktion nicht erfüllt. Im Gegenteil war dem Beschwerdeführer von Anfang an klar, dass es einzig und allein um seine Äusserung bei der Konfrontation mit dem Beschwerdegegner ging. Zudem war das Ereignis für den Beschwerdeführer klar eingegrenzt. Ihm war klar, wogegen er sich wehren musste. Dass und inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt.

2.3. Der Beschwerdeführer rügt eine falsche Anwendung von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.

2.3.1. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand verlangt mindestens Eventualvorsatz (Urteile 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.1; 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 5.2; 6B_1282/2016 vom 14. September 2017 E. 2.2).

2.3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er den Beschwerdegegner in Schrecken oder Angst versetzte. Der Beschwerdegegner habe sich wegen des Vorfalls nicht gut gefühlt, weil er geschlagen worden sei. Es erscheine auch nicht nachvollziehbar, dass er sich geängstigt haben sollte. Denn der Beschwerdeführer habe seinen Namen und seine Adresse nicht gekannt.

2.3.3. Diesen Argumenten hielt bereits die Vorinstanz überzeugend entgegen, dass der Beschwerdeführer nach dem Beweisergebnis nicht "etwas Schlimmes", sondern "etwas Schlimmeres" angedroht habe. Mit diesen Worten habe er das künftige Übel in Relation zur vorangegangenen Ohrfeige gesetzt. Zudem habe der Beschwerdeführer nachgedoppelt, indem er dem Beschwerdegegner unmittelbar darauf nochmals ins Gesicht geschlagen habe. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist die Bemerkung des Beschwerdeführers in diesem Kontext zu deuten. Für die Vorinstanz besteht kein Zweifel, was der Beschwerdeführer mit "etwas Schlimmeres" gemeint habe, nämlich eine gewaltsame Einwirkung auf den Beschwerdegegner, die über eine Ohrfeige hinausgeht. Die Vorinstanz zieht daraus den Schluss, dass das künftige Übel nach objektiven Gesichtspunkten von erheblicher Schwere war. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung habe die Äusserung ihre Wirkung beim Beschwerdegegner nicht verfehlt. Zwar habe er die beiden Schläge ins Gesicht bei den Befragungen stärker in den Vordergrund gerückt als die Worte. Dies ändere aber nichts daran, dass er die Äusserungen in allen Einvernahmen erwähnt habe. Er habe unter dem Eindruck der Ohrfeige keine Zweifel an der Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers gehabt und die Drohung ernst genommen. Schliesslich begründet die Vorinstanz überzeugend, weshalb der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Der Beschwerdeführer habe um den drohenden Charakter seiner Worte gewusst und zumindest in Kauf genommen, dass der Beschwerdegegner in Schrecken oder Angst versetzt werde.

2.4. Nach dem Gesagten ist der Schuldspruch wegen Drohung nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz damit Bundesrecht verletzt hätte. Soweit er der Vorinstanz Willkür vorwirft, genügt er den erhöhten Begründungsanforderungen nicht.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2023

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Brugger