Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_425/2018 KI-generiert

Complainant v. Gamekeepers (Standing and Procedural Dismissal)

Geschäftsnummer 6B_425/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed charges against two game wardens for defamation and false testimony in October 2016, but the prosecution decided to dismiss the cases in December 2017. The complainant subsequently appealed the dismissal, but the regional court ruled in March 2018 that it would not consider the complaints due to insufficient justification. The complainant then submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal, which examined whether the appeal met procedural requirements and addressed claims of procedural rights violations. Ultimately, the Federal Tribunal did not entertain the appeal and imposed court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Gamekeepers (Standing and Procedural Dismissal): The complainant subsequently appealed the dismissal, but the regional court ruled in March 2018 that it would not consider the complaints due to insufficient justification. The complainant then submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal, which examined whether the appeal met procedural requirements and addressed claims of procedural rights violations. Ultimately, the Federal Tribunal did not entertain the appeal and imposed court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Einstellung (falsches Zeugnis, Verleumdung) Nichteintreten Ehrverletzungsverfahren willkürliche Beweiswürdigung falsches Zeugnis Beschwerdelegitimation begründete Befangenheit Privatstrafklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not addressed according to the simplified procedure set forth in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_425/2018

Urteil vom 11. Mai 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

2. X.________,

3. Y.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Müller,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung (falsches Zeugnis, Verleumdung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 23. März 2018 (BEK 2017 195 und 196).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Am 28. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen zwei Wildhüter Strafklage sinngemäss wegen Verleumdung und falschen Zeugnisses ein. Die Staatsanwaltschaft stellte die Verfahren mit je separaten Verfügungen vom 1. Dezember 2017 ein. Das Kantonsgericht Schwyz trat am 23. März 2018 in einer Hauptbegründung auf die Beschwerden nicht ein, weil sie den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht genügten (Beschluss, S. 3). In einer Eventualbegründung führte das Kantonsgericht aus, dass die Beschwerden abzuweisen wären (Beschluss, S. 3 ff.).

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

2. Der angefochtene Beschluss bestätigt, dass die vom Beschwerdeführer angestrebten Strafverfahren gegen die beanzeigten Wildhüter eingestellt wurden. Er schliesst damit das Verfahren ab. Es handelt sich um den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Der Beschwerdeführer, der als Privatkläger am kantonalen Verfahren beteiligt gewesen war, ist befugt, sie zu erheben, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger Zivilansprüche auswirken könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen), was hier indessen nicht der Fall ist. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers gegen die angeblich fehlbaren Wildhüter beurteilen sich ausschliesslich nach dem kantonalen Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz; SRSZ 140.100) vom 20. Februar 1970 und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur. Dem Beschwerdeführer stehen keine Zivilansprüche zu. Er ist zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert.

3. Indessen ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Verletzung der ihm zustehenden Verfahrensrechte zu rügen. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 248 E. 2; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren. Seine Ausführungen betreffen die Sache und laufen im Ergebnis auf eine materielle Prüfung des angefochtenen Beschlusses hinaus. Darauf ist nicht einzutreten.

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die vorsitzende Richterin der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts sei auf das "Karussell" der Staatsanwaltschaft aufgestiegen. Wenn man wisse, dass sie bei der Staatsanwaltschaft Innerschwyz die Lehre gemacht habe, sei jedermann klar, dass sie "zurückgepfiffen" worden sei. Es sei das Mindeste, dass der Fall nicht von der "willkürlichen" Staatsanwaltschaft beurteilt werde, ansonsten das Sprichwort gelte, die Kleinen hänge man auf, die Grossen lasse man laufen. Mit diesen Ausführungen lässt sich der sinngemäss gemachte Befangenheitsvorwurf nicht begründen. Im Übrigen stellt der Umstand, dass der Betroffene mit einem Entscheid nicht einverstanden ist, keinen Befangenheitsgrund dar. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill