Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_424/2024 KI-generiert

Appeal Rejected Due to Unpaid Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_424/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A man appealed a criminal decision made by the Cantonal Court of St. Gallen on January 24, 2024, concerning charges related to an attack, sentencing, and a national expulsion, alongside issues related to the Schengen Information System. Despite being represented by a lawyer, he failed to pay a required advance fee of CHF 3,000 by the set deadlines, even after a final extension was granted. He later requested to pay in installments due to financial difficulties and work-related absences, but the request was denied as it was filed late and lacked specific unforeseen circumstances that might have justified an additional extension. Consequently, the Swiss Federal Tribunal couldn't proceed with his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Rejected Due to Unpaid Cost Advance: Gallen on January 24, 2024, concerning charges related to an attack, sentencing, and a national expulsion, alongside issues related to the Schengen Information System. Despite being represented by a lawyer, he failed to pay a required advance fee of CHF 3,000 by the set deadlines, even after a final extension was granted. He later requested to pay in installments due to financial difficulties and work-related absences, but the request was denied as it was filed late and lacked specific unforeseen circumstances that might have justified an additional extension. Consequently, the Swiss Federal Tribunal couldn't proceed with his appeal.

Schlagwörter

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Angriff Strafzumessung nicht geleisteter Kostenvorschuss nachträglicher Rechtsvorschlag Ergebnislose Ausschreibung Beschwerdelegitimation Versäumung der gesetzlichen Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained due to the failure to pay the required court fee, applied according to the procedure outlined in this article.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The failure to pay the cost deposit led to the decision not to enter into the merits of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs following the non-entry into the merits of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_424/2024

Urteil vom 11. Juli 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Kevin Kleger,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Angriff; Strafzumessung; Landesverweisung, Ausschreibung im Schengener Informationssystem; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 24. Januar 2024 (ST.2021.120-SK3 und ST.2021.121-SK3).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 24. Januar 2024.

2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).

3. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 27. Mai 2024 eine Frist bis zum 11. Juni 2024 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Juni 2024 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 3. Juli 2024 angesetzt mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

Obwohl die Verfügungen gemäss den postalischen Sendungsverfolgungen zugestellt werden konnten, erfolgte innert der angesetzten Fristen keine Reaktion des Beschwerdeführers und ging der Kostenvorschuss insbesondere auch innert der Nachfrist nicht ein.

4. Der Beschwerdeführer reagierte erst mit Schreiben vom 4. Juli 2024 (Eingang beim Bundesgericht am 8. Juli 2024). Darin ersucht er um Ratenzahlung (mit letztem Zahlungsziel am 1. April 2025) unter Hinweis auf "zwischenzeitliche und unvorhersehbare Zahlungsengpässe und berufsbedingte Abwesenheiten". Besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe, die nach der Rechtsprechung ausnahmsweise die Einräumung einer zweiten Nachfrist bzw. "Not-Nachfrist" erlaubten und vom Gesuchsteller spezifisch aufzuzeigen wären (vgl. Urteile 8C_694/2022 vom 10. Februar 2023; 6B_1117/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3 und 6B_586/2022 vom 14. November 2022 E. 2; je mit Hinweisen), vermag er damit indes nicht darzutun. Nicht nur stellte er das Gesuch um Ratenzahlung nach Ablauf der Nachfrist und ist es daher verspätet; auch begründet er dieses bloss pauschal mit seiner angespannten finanziellen Lage sowie beruflichen Abwesenheiten. Dass und weshalb diese Lage und Abwesenheiten unvorhergesehen erst mit Ablauf der Nachfrist Anfang Juli 2024 eingetreten sein sollten und nicht schon während der angesetzten Fristen zur Leistung des Kostenvorschusses bestanden hätten bzw. voraussehbar gewesen wären, ist weder dargelegt noch offensichtlich. Sein Vorbringen bleibt zudem gänzlich unbelegt. Es ist damit kein Hinderungsgrund ausgewiesen, der ausnahmsweise eine (wegen Ratenzahlungen zu bewilligende) zweite Nachfrist bzw. "Not-Nachfrist" erlauben würde. Auch aus seiner im Sinne des Ratenzahlungsgesuchs per 5. Juli 2024 effektiv (verspätet) geleisteten Teilzahlung von Fr. 300.-- kann der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage nichts ableiten.

5. Auf die Beschwerde ist demzufolge androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mangels Leistung des Kostenvorschusses im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

6. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boller