Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_424/2023 KI-generiert

Appeal Against Summary Penalty Order for COVID-19 Mask Mandate Violation Dismissed Due to Untimely Objection

Geschäftsnummer 6B_424/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A man was fined 100 Swiss Francs by the Schlieren/Urdorf city police on January 18, 2022, for failing to adhere to the Covid-19 mask mandate in public facilities and for disregarding police orders as per the local police ordinance. He contested this fine verbally at the police station, prompting the police to report the incident to the District Governor's Office of Dietikon. This office issued a penalty order on February 11, 2022, which was sent by registered mail but went unclaimed by the man. Consequently, an unsigned copy was sent to him on February 28, 2022. He eventually filed an objection to the penalty order on May 10, 2022. However, the Dietikon District Court rejected the objection on June 14, 2022, due to tardiness. The Obergericht of the Canton of Zurich dismissed his appeal against this decision on February 10, 2023. The man further appealed to the Federal Supreme Court, seeking the annulment of the penalty order and related charges, but did not properly address the points raised by the previous court decision.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 354 Abs. 1 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Summary Penalty Order for COVID-19 Mask Mandate Violation Dismissed Due to Untimely Objection: He contested this fine verbally at the police station, prompting the police to report the incident to the District Governor's Office of Dietikon. This office issued a penalty order on February 11, 2022, which was sent by registered mail but went unclaimed by the man. Consequently, an unsigned copy was sent to him on February 28, 2022. He eventually filed an objection to the penalty order on May 10, 2022. However, the Dietikon District Court rejected the objection on June 14, 2022, due to tardiness. The Obergericht of the Canton of Zurich dismissed his appeal against this decision on February 10, 2023. The man further appealed to the Federal Supreme Court, seeking the annulment of the penalty order and related charges, but did not properly address the points raised by the previous court decision.

Schlagwörter

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Nichteintreten Strafbescheid Busse gegen Steuerpflichtige Maskentragpflicht Dauerverfügung Auftragsverletzung Durchsetzungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was not entertained.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_424/2023

Urteil vom 30. Mai 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt des Bezirks Dietikon,

Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl (Verletzung der Maskentragpflicht in öffentlichen Einrichtungen); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Februar 2023 (UH220222-O/BEE).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Die Stadtpolizei Schlieren/Urdorf auferlegte A.________ am 18. Januar 2022 eine Busse von Fr. 100.-- wegen Verletzung der während der Covid-19-Pandemie geltenden Maskentragpflicht in öffentlichen Einrichtungen und wegen Verletzung der kommunalen Polizeiverordnung (Nichtbefolgen polizeilicher Weisungen). Nachdem A.________ mündlich auf dem Polizeiposten Schlieren/Urdorf Einwände gegen diese Busse erhoben hatte, erfolgte durch die Stadtpolizei eine Verzeigung zuhanden des Statthalteramts des Bezirks Dietikon. Dieses bestrafte A.________ mit Strafbefehl vom 11. Februar 2022 wegen Missachtung der Maskentragpflicht in öffentlichen Einrichtungen mit einer Busse von Fr. 100.--. Den mit eingeschriebener Postsendung versandten Strafbefehl holte A.________ nicht ab, woraufhin das Statthalteramt ihm am 28. Februar 2022 eine nicht unterzeichnete Kopie des Strafbefehls schickte. Am 10. Mai 2022 erhob A.________ Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 trat das Bezirksgericht Dietikon auf die Einsprache wegen Verspätung nicht ein. Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 10. Februar 2023 ab.

2. A.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht. Er fordert den Rückzug des "ungültigen" Strafbefehls vom 11. Februar 2022, der Zahlungsaufforderung respektive Vorladung in den Strafvollzug vom 4. Januar 2023 und aller Rechnungen und zusätzlich auferlegter Kosten sowie einen Freispruch in allen Belangen oder eine Einstellung des Verfahrens.

3. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesgericht bildet einzig die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2023 als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG ). Soweit der Beschwerdeführer Anträge bezüglich den Strafbefehl, Rechnungen, Zahlungsaufforderungen und die Vorladung in den Strafvollzug stellt und im Weiteren, ohne konkrete Anträge zu stellen, Beschwerde gegen Verfügungen des Bezirksgerichts Dietikon erhebt, kann darauf nicht eingetreten werden.

4. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).

5. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer die zehntägige Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl ( Art. 354 Abs. 1 StPO ) gewahrt hat oder nicht. Mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (die diese Frage verneint) setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht nicht auseinander. Stattdessen macht er geltend, die ihm auferlegte Busse sei ungültig und ihn treffe keinerlei Schuld. Damit verfehlt er offensichtlich die vor Bundesgericht geltenden Begründungsanforderungen.

6. Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger