Complainant's Appeal Regarding Investigation Closure and Denial of Legal Aid Dismissed for Lack of Standing and Specific Arguments
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against his wife and stepdaughter, alleging attempted murder and assaults occurring between 2006 and 2016. The initial report was made to the local police in June 2016, leading to an investigation that resulted in the public prosecutor's decision not to pursue charges. An appeal against this decision was partially upheld by a higher court, which directed the prosecutor to further examine one of the incidents. However, the prosecutor ultimately decided to drop the case in October 2017, a decision that was later confirmed by the appellate court in March 2018. The complainant then filed a motion to the Federal Court, seeking a review of the decisions made and requesting a hearing by independent judges, as well as claims for legal aid and compensation, which were ultimately dismissed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 34 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Complainant's Appeal Regarding Investigation Closure and Denial of Legal Aid Dismissed for Lack of Standing and Specific Arguments: The initial report was made to the local police in June 2016, leading to an investigation that resulted in the public prosecutor's decision not to pursue charges. An appeal against this decision was partially upheld by a higher court, which directed the prosecutor to further examine one of the incidents. However, the prosecutor ultimately decided to drop the case in October 2017, a decision that was later confirmed by the appellate court in March 2018. The complainant then filed a motion to the Federal Court, seeking a review of the decisions made and requesting a hearing by independent judges, as well as claims for legal aid and compensation, which were ultimately dismissed.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a decision not to enter into the merits according to this procedural article.
Cited in the reasoning to refuse the application for abstention (Ausstandsgesuch).
Cited regarding the requirement to demonstrate the violation of law in the appeal.
The request for free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) becomes moot as the appeal is not admitted.
Although not explicitly mentioned in the final dispositive orders (1-4), Art. 66 usually governs costs. However, order 3 explicitly states 'Es werden keineKosten erhoben' (No costs are levied), which implies the application of cost rules, but since no specific cost article is cited immediately preceding or attached to order 3, based strictly on the provided text, only the cited articles in the numbered orders are included. Since order 3 merely states the outcome, and not the legal basis for cost application/waiver (like Art. 66), only explicitly cited articles in the text are included. In this case, Art. 64 LTF was mentioned in the reasoning related to the dismissal of the request for free legal aid, which is covered by the general outcome.
Cited to question the legitimacy (Legitimation) of the appellant as a private prosecutor following the dismissal of the criminal proceedings.
Cited as the standard for violation of law which the appeal failed to properly demonstrate.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_424/2018
Urteil vom 18. Juni 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellungsverfügung; unentgeltliche Rechtspflege, Rechtsverweigerung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. März 2018 (SBK.2017.350).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer zeigte am 13. Juni 2016 bei der Kantonspolizei Aargau seine Ehefrau wegen eines angeblichen Tötungsversuchs vom 8. Oktober 2006 sowie tätlichen Angriffen vom 30. November 2006, 19. Oktober 2009 und 12. März 2016 und seine Stieftochter, welche an den Vorfällen vom 19. Oktober 2009 und 12. März 2016 beteiligt gewesen sein soll, an.
Die Anzeige wurde an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm weitergeleitet, welche am 16. August 2016 die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung verfügte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Aargau am 29. November 2016 hinsichtlich der beanzeigten mutmasslichen Tätlichkeit vom 12. März 2016 unter Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft gut. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
Am 10. Oktober 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Verfahren betreffend die Tätlichkeit vom 12. März 2016 ein, was von der Oberstaatsanwaltschaft am 23. Oktober 2017 genehmigt wurde. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 2. März 2018 ab. Die Gesuche um Ausstand und unentgeltliche Rechtspflege wies es (soweit Eintreten) ebenfalls ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 23. April 2018 (Poststempel) an das Bundesgericht.
2. Der Beschwerdeführer verlangt eine Entscheidung durch unabhängige Richter und stellt namentlich ein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten der Strafrechtlichen Abteilung. Dessen Mitwirkung an früheren Entscheiden, mit welchen der Beschwerdeführer nicht einverstanden ist, stellt für sich indessen keinen Ausstandsgrund dar ( Art. 34 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.1). Ebenso wenig stellt der Umstand, dass er und die Beschuldigten französischsprachig sind, einen Befangenheitsgrund dar. Auf das Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten. Die Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin Jametti sind gegenstandslos, da sie am vorliegenden Verfahren nicht mitwirken.
3. Die Privatklägerschaft ist bei einer Einstellung des Strafverfahrens zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann ( BGE 141 IV 1 E. 1.1).
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern sich der abschliessende Beschluss des Obergerichts über die Einstellung des Strafverfahrens auf mögliche Zivilansprüche auswirken könnte, und das ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Es ist daher fraglich, ob unter dem Gesichtswinkel der Legitimation auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Die Frage kann indessen offenbleiben, weil sich die Beschwerde so oder anders als unbehelflich erweist.
4. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Insbesondere eine Verletzung von Grundrechten und die Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür ist präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Nur soweit die Beschwerde diesen Anforderungen genügt, ist darauf einzutreten.
Die Beschwerde genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich vor Bundesgericht darauf, seine subjektive Sicht der Ereignisse weitschweifig darzulegen. Er behauptet, die Beweislage sei eindeutig. Die Ehefrau, welche an ihrer Missetat und ihren Lügen festhalte, habe ihn grundlos angegriffen und verletzt. Die Stieftochter habe die Tat als Mittäterin gefördert. Mit den Erwägungen des Obergerichts, welches auch von einer tätlichen Auseinandersetzung ausgeht, aber zum Schluss gelangt, es lasse sich nicht mehr feststellen, wer Angreifer und wer Opfer sei, befasst er sich nicht sachgerecht. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die bestätigte Einstellung des Verfahrens auf einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts beruhen soll. Ebenso wenig geht daraus hervor, inwiefern das Obergericht mit den Ablehnungen des Ausstandsbegehrens und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie im Zusammenhang mit der Behandlung des Fristerstreckungsgesuchs gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Mit pauschalen Vorwürfen und unzulässigen appellatorischen Behauptungen lässt sich weder Willkür begründen noch sonstwie eine Verfassungsverletzung belegen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, ohne dass sich das Bundesgericht zu den Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen ausdrücklich äussern müsste.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die - mit Blick auf eine Gutheissung gestellten - Begehren um Zuspruch von Entschädigungen und Genugtuung gegenstandslos. Mit dem Entscheid in der Sache wird auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill