Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_423/2023 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Extortion and Insult Case

Geschäftsnummer 6B_423/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person appealed to the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Bernese Cantonal Court of Appeals, which upheld the initial conviction for insult and issued a conditional fine. The appellant was also found guilty of attempted extortion, receiving a conditional nine-month prison sentence with a two-year probation period. The appellant claimed that the lower courts misrepresented his testimony and unjustly believed a witness who allegedly lied and contradicted herself. However, the appellant's appeal was deemed inadmissible due to a lack of proper legal reasoning and mere assertions, failing to address any constitutional violations or why the previous judgment was arbitrary or contrary to federal law.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Extortion and Insult Case: The appellant was also found guilty of attempted extortion, receiving a conditional nine-month prison sentence with a two-year probation period. The appellant claimed that the lower courts misrepresented his testimony and unjustly believed a witness who allegedly lied and contradicted herself. However, the appellant's appeal was deemed inadmissible due to a lack of proper legal reasoning and mere assertions, failing to address any constitutional violations or why the previous judgment was arbitrary or contrary to federal law.

Schlagwörter

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Versuchte Erpressung und Beschimpfung Nichteintreten versuchte Erpressung Beleidigung bedingter Strafvollzug Einstellung wegen Körperverletzung Beweislosigkeit ungenügende Gefährdung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted due to lack of proper reasoning, applied in the final order.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_423/2023

Urteil vom 24. April 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Versuchte Erpressung und Beschimpfung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 17. Februar 2023 (SK 22 460).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 17. Februar 2023 die Rechtskraft des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen Beschimpfung und die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen fest. Zudem erklärte es den Beschwerdeführer schuldig der versuchten Erpressung und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren. Es regelte überdies die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Die als "Einspruch" bezeichnete Eingabe ist als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG zu behandeln.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Im Rahmen der Sachverhaltsrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern ( BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_1513/2021 vom 10. Januar 2022 E. 4 mit Hinweis).

4. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer beanstandet vor Bundesgericht seine Verurteilung und macht sinngemäss eine willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung geltend. Dabei beschränkt er sich allerdings lediglich darauf, zu behaupten, die Gerichte hätten seine Aussagen nicht korrekt wiedergegeben und ihn für etwas verurteilt, was er nicht getan habe; sie hätten einer Zeugin geglaubt, die Unwahrheiten erzählt und sich vor Gericht total widersprochen habe. Damit erschöpfen sich seine Ausführungen in einer pauschalen und rein appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, die unzulässig ist. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich eine Verfassungsverletzung nicht mit reinen Behauptungen und Willkür nicht mit der Darlegung der bloss eigenen Sicht auf die Sachlage begründen lässt. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt vollständig. Weshalb und inwiefern das vorinstanzliche Urteil willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, lässt sich der Beschwerdeeingabe folglich nicht im Ansatz entnehmen. Der Begründungsmangel ist evident. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten.

5. Ausnahmsweise wird von einer Kostenauflage abgesehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill