Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_422/2023 KI-generiert

Complainant v. Public Prosecutor's Office and Cantonal Court of Appeals (Decision on Appeal Justification)

Geschäftsnummer 6B_422/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant filed a criminal charge against various official bodies and their personnel, but the Public Prosecutor's Office of the Canton of Aargau decided on June 17, 2022, not to pursue the matter. Subsequently, the complainant appealed this decision, yet the Higher Court of the Canton of Aargau, in a decision dated January 27, 2023, chose not to proceed with the appeal. The complainant then took the issue to the Swiss Federal Tribunal, questioning the legality of the non-proceeding decision and addressing concerns about the denial of legal aid and court costs imposition. The Federal Tribunal, however, found the complaint lacked adequate legal grounding to contest the previous decisions.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 95 BGG; Complainant v. Public Prosecutor's Office and Cantonal Court of Appeals (Decision on Appeal Justification): Subsequently, the complainant appealed this decision, yet the Higher Court of the Canton of Aargau, in a decision dated January 27, 2023, chose not to proceed with the appeal. The complainant then took the issue to the Swiss Federal Tribunal, questioning the legality of the non-proceeding decision and addressing concerns about the denial of legal aid and court costs imposition. The Federal Tribunal, however, found the complaint lacked adequate legal grounding to contest the previous decisions.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahme Nichteintreten Strafanzeige unentgeltliche Rechtspflege öffentliche Verhandlung Ausstand des Staatsanwalts Staatsorgane substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 42 Abs. 2 BGG
In der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E.
Art. 80 Abs. 1 BGG
Verfahrensgegenstand ist vorliegend alleine der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid ( Art. 80 Abs. 1 BGG ).
Art. 29 Abs. 3 BV
Soweit der Beschwerdeführer die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Verlegung der Gerichtskosten beanstandet, sagt er im Übrigen nicht, inwiefern die vorinstanzliche Einschätzung der kantonalen Beschwerde als aussichtslos rechtsverletzend ( Art. 29 Abs. 3 BV ; Art.
Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO
3 BV ; Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ) sein könnte, und er legt auch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die Bestimmung von Art.
Art. 428 Abs. 1 StPO
b StPO ) sein könnte, und er legt auch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die Bestimmung von Art. 428 Abs. 1 StPO oder eine andere Gesetzesnorm unrichtig angewandt haben soll.
Art. 95 BGG
Aus der Beschwerdeeingabe geht trotz ihres beträchtlichen Umfangs mithin nicht ansatzweise hervor, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte.
Art. 108 BGG
Used in the reasoning to justify the non-admission (Nichteintreten) of the appeal due to lack of proper justification.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Applied in the operative part to impose court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Used in the reasoning to justify the non-admission (Nichteintreten) of the appeal due to lack of proper justification.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied in the operative part to deny the request for legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the operative part to impose court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_422/2023

Urteil vom 24. April 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. Januar 2023 (SBK.2022.231).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Nach einer Strafanzeige gegen verschiedene Amtsstellen und deren Personal nahm die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Strafsache am 17. Juni 2022 nicht an die Hand. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 27. Januar 2023 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Grund für eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens besteht nicht. Das (allfällige) Gesuch ist bzw. wäre abzuweisen.

3. In der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3).

4. Verfahrensgegenstand ist vorliegend alleine der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Es kann vor Bundesgericht daher nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte, das Absehen von einer Nachfrist rechtmässig war und die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO betreffend Beschwerdebegründung und Nachfrist nicht im Geringsten auseinander. Stattdessen äussert sich der Beschwerdeführer zur materiellen Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand ist und mit der sich das Bundesgericht daher auch nicht befassen kann. Soweit der Beschwerdeführer die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Verlegung der Gerichtskosten beanstandet, sagt er im Übrigen nicht, inwiefern die vorinstanzliche Einschätzung der kantonalen Beschwerde als aussichtslos rechtsverletzend ( Art. 29 Abs. 3 BV ; Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ) sein könnte, und er legt auch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die Bestimmung von Art. 428 Abs. 1 StPO oder eine andere Gesetzesnorm unrichtig angewandt haben soll. Aus der Beschwerdeeingabe geht trotz ihres beträchtlichen Umfangs mithin nicht ansatzweise hervor, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

6. Für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen) Strafanzeigen ist das Bundesgericht im Übrigen nicht zuständig, ebenso wenig wie für die Einleitung von Amtsenthebungsverfahren.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill