Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_422/2010 KI-generiert

Appellant Fails to Justify Appeal Against Assault Conviction

Geschäftsnummer 6B_422/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a defendant who appealed against a conviction for committing acts of violence, which resulted in a fine and a potential two-day imprisonment. The defendant claimed he was not at the scene of the incident and sought to present witnesses to establish his alibi. However, the previous court ruled that he failed to formally identify his witnesses and requested their questioning too late in the proceedings. Consequently, the appeal was not accepted due to insufficient justification, and the costs of the proceedings were assigned to the defendant, with his request for legal aid denied.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appellant Fails to Justify Appeal Against Assault Conviction: The defendant claimed he was not at the scene of the incident and sought to present witnesses to establish his alibi. However, the previous court ruled that he failed to formally identify his witnesses and requested their questioning too late in the proceedings. Consequently, the appeal was not accepted due to insufficient justification, and the costs of the proceedings were assigned to the defendant, with his request for legal aid denied.

Schlagwörter

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Tätlichkeiten Justizirrtum Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Beweislosigkeit strafrechtliche Verteidigung Einrede der Verfassungswidrigkeit Einstellung wegen Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected based on this provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the financial situation of the appellant into account when setting the court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_422/2010

Urteil vom 8. Juni 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Tätlichkeiten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 7. April 2010.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er wegen Tätlichkeiten zu einer Busse von Fr. 200.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verurteilt und im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete kantonale Kassationsbeschwerde abgewiesen wurden. Er will mit Zeugen nachweisen, dass er zur Tatzeit nicht am Tatort war. Die Vorinstanz hat im Gegensatz zu seiner Darstellung die Beweisofferte nicht als Schutzbehauptung eingestuft. Sie stellt fest, im kantonalen Verfahren habe der Beschwerdeführer weder die Namen noch die Adressen der angeblichen Zeugen mitgeteilt und deren Befragung zudem zu spät verlangt (angefochtener Entscheid S. 6). Mit dieser Erwägung befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht. Diese genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Unter diesen Umständen muss sich das Bundesgericht mit der Frage, ob er die eigenhändige Unterschrift unter der Beschwerde in Strafsachen rechtzeitig nachgereicht hat, nicht mehr befassen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn