Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_421/2020 KI-generiert

Police Officer's Appeal on Official Secrecy Violation Dismissed Due to Lack of Standing

Geschäftsnummer 6B_421/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant, represented by an attorney, filed a criminal complaint against the former chief of a cantonal police force and unknown individuals, accusing them of breaching official secrecy by informing his employer, the Bern cantonal police, of a domestic incident involving him and his now ex-wife in 2013. As a result, the appellant was required to temporarily surrender his service weapon and was internally reassigned within the police force. The Freiburg Cantonal Prosecutor's Office decided not to pursue the investigation, a decision which was upheld by the Freiburg Cantonal Court. The appellant then appealed to the Federal Tribunal, seeking to have a criminal investigation initiated.

Legislator-Regeste

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Art. 320 StGB, Art. 60 StPG, Art. 24 PolG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 6 HGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Police Officer's Appeal on Official Secrecy Violation Dismissed Due to Lack of Standing: As a result, the appellant was required to temporarily surrender his service weapon and was internally reassigned within the police force. The Freiburg Cantonal Prosecutor's Office decided not to pursue the investigation, a decision which was upheld by the Freiburg Cantonal Court. The appellant then appealed to the Federal Tribunal, seeking to have a criminal investigation initiated.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Verletzung des Amtsgeheimnisses) Polizeibeamter Beschwerdelegitimation Verletzung des Amtsgeheimnisses öffentliches Personalrecht Strafanzeige Zivilstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal is dismissed under this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant is ordered to bear the court costs due to the outcome of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_421/2020

Urteil vom 2. Juli 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin van de Graaf,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Anna Gruber,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Verletzung des Amtsgeheimnisses),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 2. März 2020

(502 2019 343).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 27. Februar 2013 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau, in deren Rahmen die Kantonspolizei Freiburg alarmiert und innerhalb der Kantonspolizei der damalige Chef der B.________polizei Freiburg über den Vorfall avisiert wurde. Am 24. Oktober 2019 erstattete der Beschwerdeführer gegen den damaligen Chef der B.________polizei Freiburg und gegen Unbekannt Strafanzeige wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB und Art. 60 StPG/FR i.V.m. Art. 24 PolG/FR. Er wirft den Beschuldigten vor, seinen Arbeitgeber - die Kantonspolizei Bern - über den Vorfall informiert zu haben. Aufgrund dieser Meldung habe er seine Dienstwaffe für eine kurze Zeit abgegeben müssen und sei polizeiintern versetzt worden.

Am 17. Dezember 2019 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg eine Strafuntersuchung nicht an die Hand.

Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg am 2. März 2020 ab.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer, das Urteil vom 2. März 2020 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen den damaligen Chef der B.________polizei des Kantons Freiburg und Unbekannt ein Strafverfahren einzuleiten.

2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ( BGE 141 IV 380 E. 2.3.1).

3. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung der Legitimation geltend, durch die Weitergabe von Informationen betreffend den Vorfall vom 27. Februar 2013 in seiner Persönlichkeit verletzt worden zu sein. Er sei von seinem Arbeitgeber unverzüglich versetzt worden, ohne dass er die Möglichkeit gehabt hätte, an der Aufklärung der Ereignisse mitzuwirken oder seine Sicht der Dinge darzulegen. Diese Verletzung stelle einen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte dar und gebe damit grundsätzlich Anspruch auf eine Genugtuungsentschädigung. Durch die Versetzung habe er zudem Einkommenseinbussen erlitten.

Der Beschwerdeführer geht ohne nähere Begründung davon aus, es handle sich bei den von ihm geltend gemachten Ansprüchen aus Persönlichkeitsverletzung wegen Informationsweitergabe betreffend den Vorfall vom 27. Februar 2013 um Zivilansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR . Indessen beurteilen sich allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen den beschuldigten damaligen Chef der B.________polizei des Kantons Freiburg oder ein anderes Mitglied der Kantonspolizei Freiburg wegen angeblicher Amtsgeheimnisverletzung ausschliesslich nach dem kantonalen Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 16. September 1986 (HGG; SGF 16.1) und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Art. 6 HGG). Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können jedoch nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden ( BGE 131 I 455 E. 1.2.4). Die weiteren Genugtuungs- und Schadenersatzansprüche, welche der Beschwerdeführer aus den personalrechtlichen Massnahmen seines Arbeitgebers ableitet, stellen ebenfalls keinen unmittelbar aus der angezeigten Straftat resultierenden zivilrechtlichen Deliktsschaden dar, sondern sind auch öffentlich-rechtlicher Natur. Dem Beschwerdeführer stehen somit keine Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zu, auf welche sich das angefochtene Urteil auswirken könnte. Er ist folglich zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert.

4. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können ( BGE 141 IV 1 . E. 1.1; 138 IV 248 E. 2 mit Hinweisen). Nicht zu hören sind hingegen Rügen, die auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen. Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Soweit der Beschwerdeführer eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 (Grundsatz der Gesetzmässigkeit) und Abs. 2 BV (Grundsatz des staatlichen Handelns im öffentlichen Interesse) sowie Verstösse gegen Art. 309 und Art. 310 StPO rügt, sind seine Aus führungen materieller Natur und zielen auf die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung und damit auf eine Überprüfung der Sache selbst ab, was unzulässig ist.

Am Rande wendet der Beschwerdeführerein, die Staatsanwaltschaft habe durch den Beizug von Akten eine Untersuchungshandlung getätigt und damit das Verfahren eröffnet. Eine Nichtanhandnahmeverfügung hätte daher nicht mehr ergehen dürfen. Der Einwand ist insofern berechtigt, als ein Aktenbeizug im Sinn von Art. 194 StPO eine Untersuchungshandlung darstellt, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist. In diesem Verfahrensstadium hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO , nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO , abzuschliessen. Allerdings richten sich die Einstellung und die Nicht anhandnahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen ( Art. 310 Abs. 2 StPO ; Urteile 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2 und 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2). Inwiefern der Beschwerdeführer einen Nachteil erlitten hat, weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Nichtanhandnahme (statt Einstellung) abschloss, ist weder dargetan noch ersichtlich. Es rechtfertigt sich daher nicht, das Urteil bzw. die Nichtanhandnahmeverfügung wegen eines formellen Fehlers aufzuheben. Offenbleiben kann auch, ob der Beschwerdeführer befugt war, diesen Einwand erstmals vor Bundesgericht zu erheben, oder ob er nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, ihn bereits in seiner Beschwerde ans Kantonsgericht vorzubringen.

5. Die Beschwerde ist damit im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill