Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_421/2010 KI-generiert

Prisoner Appeal Dismissed for Late Filing Despite Judicial Recess

Geschäftsnummer 6B_421/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint regarding a decision made by the Administrative Court of a Swiss canton concerning aspects of penal execution, specifically related to their transfer and phone communication. The complaint was directed against the relevant authority responsible for the execution of justice within the canton. The key issue at hand was the timeliness of the complaint submission, which was determined to be late due to the expiration of the applicable deadline after considering a holiday-related pause in the court's filing timeline. Consequently, the court ruled that it could not proceed with the complaint due to this lateness.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Prisoner Appeal Dismissed for Late Filing Despite Judicial Recess: The complaint was directed against the relevant authority responsible for the execution of justice within the canton. The key issue at hand was the timeliness of the complaint submission, which was determined to be late due to the expiration of the applicable deadline after considering a holiday-related pause in the court's filing timeline. Consequently, the court ruled that it could not proceed with the complaint due to this lateness.

Schlagwörter

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Strafvollzug (Versetzung, Telefonverkehr) verspätete Eingabe Gefangener bedingter Strafvollzug bei Freiheitsstrafen unentgeltliche Rechtspflege Dauer der Landesverweisung fehlerhafte Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entered upon due to tardiness, as per this provision.

Art. 64 BGG

Used to dismiss the request for legal aid in the dispositive.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to order that the appellant's financial situation be considered when setting the court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_421/2010

Urteil vom 3. Juni 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Luginbühl,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafvollzug (Versetzung, Telefonverkehr),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

3. Abteilung, vom 16. März 2010.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG am folgenden Tag zu laufen. Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG stehen nach Tagen bestimmte Fristen vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern still. Daraus folgt e contrario, dass stillgestandene Fristen am achten Tag nach Ostern (wieder) zu laufen beginnen, wobei der erste Tag nach Ablauf des Fristenstillstandes als erster zu zählender Tag für die Beschwerdefrist zu werten ist ( BGE 132 II 153 E. 4.2).

Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter gemäss Empfangsbestätigung am 29. März 2010, also während des in Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG geregelten Fristenstillstandes über Ostern zugestellt. Die Beschwerdefrist begann folglich mit dem Ende des Fristenstillstandes am 12. April 2010 zu laufen und endete am 11. Mai 2010. Die vorliegende Beschwerde wurde der Schweizerischen Post gemäss Poststempel am 12. Mai 2010 und damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist übergeben. Darauf ist zufolge Verspätung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn