Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_42/2017 KI-generiert

Speeding Violation in 30 km/h Zone Upheld

Geschäftsnummer 6B_42/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was caught exceeding the speed limit while driving in a designated 30 km/h zone, recorded at 59 km/h, resulting in a violation of traffic rules. Following a series of legal proceedings, the individual was initially found guilty of gross traffic rule violation, leading to a conditional monetary penalty and a fine. After an appeal, the conviction was reduced to a simple traffic rule violation with a lower fine imposed. Subsequently, the individual filed a complaint challenging the appellate court's decision, arguing issues of willful misconduct, inadequate legal representation, and improper findings related to the allegations against them. The court, however, determined that the previous assessments and rulings were justified based on the evidence presented.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Speeding Violation in 30 km/h Zone Upheld: Following a series of legal proceedings, the individual was initially found guilty of gross traffic rule violation, leading to a conditional monetary penalty and a fine. After an appeal, the conviction was reduced to a simple traffic rule violation with a lower fine imposed. Subsequently, the individual filed a complaint challenging the appellate court's decision, arguing issues of willful misconduct, inadequate legal representation, and improper findings related to the allegations against them. The court, however, determined that the previous assessments and rulings were justified based on the evidence presented.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln Willkür, Anklageprinzip Geschwindigkeitsüberschreitung Strassenklassierung Strassenverkehrssicherheit vorschriftswidriges Überholen Fahren trotz Führerausweisentzugs Strafzumessungsgrad

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

SU180001 (2018-05-29) · zh
Negligent Traffic Violation Acquittal Due to Reasonable Doubt Regarding Tire Blowout Causation
«…nn. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 6B_42/2017 vom 30. August 2017, E. 2.2 mit Hinweisen). Die Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, das Anklageprinzip sei ve…»
6B_159/2018 (2018-05-17)
Federal Court Upholds Conviction for Child Sexual Abuse in Swimming Pool Changing Rooms
«…t vorsätzlich oder mit Wissen und Willen oder eventualvorsätzlich verübt (Urteile 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.5; 6B_42/2017 vom 30. August 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). 2.3. Als haltlos erweist sich das Argument des Beschwerdeführers, in de…»
6B_760/2017 (2018-03-23)
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«…chnung getragen, wenn die Anklageschrift erwähnt, der Täter habe die Tat vorsätzlich oder mit Wissen und Willen (Urteil 6B_42/2017 vom 30. August 2017 E. 2.3 mit Hinweisen) oder - wie vorliegend angeklagt - eventualvorsätzlich verübt. 2. 2.1. Der Be…»
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Swiss Federal Court Upholds Conviction for Gross Traffic Violations Due to Reckless Driving
«…Vorsatzdelikten die Behauptung, der Beschuldigte habe vorsätzlich oder mit Wissen und Willen gehandelt, genügt (Urteile 6B_42/2017 vom 30. August 2017 E. 2.3; 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 1.3; mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). E…»
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Negligent Parking Conviction Upheld Despite Intent Ambiguity
«…richtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen - 7 - konfrontiert zu werden (BGE 6B_42/2017 vom 30. August 2017, E. 2.2 mit Hin- weisen). 5.2. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, das Anklageprinz…»
SK 2017 92 (2017-11-03) · be
Appeal of Convictions for Affray Following Altercation and Drug Violations
«…nklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). In den Worten des Bundesgerichts (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2017 vom 30. August 2017 E. 2.2) bestimmt nach dem Anklagegrundsatz […] die Anklageschrift den Gegenstand des Ge…»
SU170008 · zh
Driver fined for prolonged improper parking outside marked space.
«…richtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen - 7 - konfrontiert zu werden (BGE 6B_42/2017 vom 30. August 2017, E. 2.2 mit Hin- weisen). 5.2. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, das Anklageprinz…»
SU180001 · zh
Defendant Acquitted of Traffic Violation Due to Undetermined Cause of Accident (Tire Blowout vs. Negligence)
«…nn. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 6B_42/2017 vom 30. August 2017, E. 2.2 mit Hinweisen). Die Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, das Anklageprinzip sei ve…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_42/2017

Urteil vom 30. August 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür, Anklageprinzip,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 22. November 2016.

Sachverhalt:

A. X.________ fuhr am 20. Oktober 2015 um 9.17 Uhr mit einem Personenwagen auf der Niederwilerstrasse in Tägerig (AG) in Richtung Niederwil (AG). Er wurde bei einer Geschwindigkeitskontrolle mit 59 km/h gemessen. Damit überschritt er innerorts die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge von 5 km/h) um 24 km/h.

B. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sprach X.________ mit Strafbefehl vom 5. November 2015 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 160.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'200.--.

Auf Einsprache hin bestätigte das Bezirksgericht Bremgarten am 24. Mai 2016 den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung, die bedingte Geldstrafe sowie die Busse.

Die Berufung von X.________ hiess das Obergericht des Kantons Aargau am 22. November 2016 teilweise gut. Es sprach ihn der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 700.--.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ( Art. 9 BV ) sowie die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ( Art. 10 StPO , Art. 32 Abs. 1 BV , Art. 6 Ziff. 2 EMRK ) geltend (Beschwerde S. 5 ff.).

1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566 ; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).

Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist ( BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen).

Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210 ; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).

1.2. Die Geschwindigkeitsüberschreitung von 24 km/h (nach Abzug) innerhalb einer Tempo-30-Zone ist unbestritten. Der Beschwerdeführer bog von der Hägglingerstrasse rechts in die Niederwilerstrasse in Richtung Niederwil ab.

Die Vorinstanz stellt fest, dass das Signal "Tempo-30-Zone" und die einige Meter entfernt auf der Fahrbahn angebrachte Markierung "Zone 30" gut erkennbar waren. Der Beschwerdeführer nahm die Signalisation wahr und entschloss sich dennoch, die Strasse mit der gemessenen Geschwindigkeit zu befahren. Dessen Aussagen, die Signalisation nicht gesehen zu haben, qualifiziert die Vorinstanz wie bereits die erste Instanz als Schutzbehauptung (Entscheid S. 8 ff.).

1.3. Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag weder Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Unschuldsvermutung zu begründen. Er argumentiert, die Zonensignalisation übersehen zu haben. Die Verkehrssituation sei für Ortsunkundige äusserst unübersichtlich. Er habe beim Rechtsabbiegen dem Verkehr auf der Niederwilerstrasse und zudem einem Fussgängerstreifen Beachtung schenken müssen. Damit wiederholt der Beschwerdeführer seinen Standpunkt im kantonalen Verfahren, den die Vorinstanz und die erste Instanz geprüft und verworfen haben. Macht er geltend, er habe glaubhaft dargelegt, die Signalisation übersehen zu haben, verkennt er, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Es reicht für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Dass die Zonensignalisation mittels Tafel und Bodenmarkierung laut Vorinstanz gut ersichtlich war und vom Beschwerdeführer wahrgenommen wurde, kann zweifelsohne nicht als unhaltbar bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer bog von der Hägglingerstrasse rechts in die Niederwilerstrasse ab, musste den vortrittsbelasteten Verkehr von links beachten und fuhr wenige Meter vorher an einem Fussgängerstreifen vorbei. Er hatte ohne Zweifel kein komplexes Fahrmanöver zu bewältigen und von einer "äusserst unübersichtlichen" Verkehrssituation kann keine Rede sein. Die erste Instanz hält im Übrigen überzeugend fest, dass das Signal "Tempo-30-Zone" ca. 40 cm in die Strasse hinausragte und der Beschwerdeführer einen leichten Bogen nach links (entlang der die Fahrbahn verengenden Führungslinie) fahren musste, um nicht mit dem Sockel des Schilds zu kollidieren. Hat der Beschwerdeführer den Sockel mangels Kollision offensichtlich gesehen, ist es nicht unhaltbar, dass er auch die darauf angebrachte Tafel erblickt hat.

Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte, und eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen vermag.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer sieht das Anklageprinzip verletzt. Art. 90 Abs. 1 SVG stelle sowohl ein vorsätzliches als auch ein fahrlässiges Verhalten unter Strafe. In der Anklageschrift werde lediglich aufgeführt, er habe vorsätzlich, das heisst mit Wissen und Willen die Höchstgeschwindigkeit missachtet. Aus welchen inneren und äusseren Umständen sich dies ergeben soll, lege die Anklageschrift nicht dar. Er habe deshalb seine Verteidigungsrechte nicht angemessen ausüben können (Beschwerde S. 8 f.). Zur mit der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Rüge hat sich die Vorinstanz aus nicht erkennbaren Gründen nicht geäussert.

2.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV ; Art. 9 und Art. 325 StPO ; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO ). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen).

Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden ( BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen).

2.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips ohne Grund. Ihm wird im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 5. November 2015, welcher als Anklageschrift gilt ( Art. 356 Abs. 1 StPO ), vorgeworfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit Wissen und Willen missachtet und dadurch eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen zu haben. Damit sind die subjektiven Tatbestandsmerkmale hinreichend umschrieben. Bei Vorsatzdelikten genügt die Behauptung, dass der Beschuldigte vorsätzlich oder mit Wissen und Willen handelte (Urteil 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 1.3 mit Hinweis; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1267 Fn. 160; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 325 StPO ; HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N. 33 zu Art. 325 StPO ; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, CPP, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 325 StPO ). Mithin verlässt die Vorinstanz nicht den angeklagten Sachverhalt. Es war für den Beschwerdeführer hinreichend klar, was ihm vorgeworfen wird. Er hat denn auch stets geltend gemacht, die Signalisation übersehen zu haben, womit er den Vorwurf der vorsätzlichen Tatbegehung bestritt. Dass und inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, ist unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes weder aufgezeigt noch ersichtlich.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG . Er sei durch die unübersichtliche Situation abgelenkt gewesen und habe nicht realisiert, dass er in eine Tempo-30-Zone hineingefahren sei. Auch das Bundesgericht gehe bei Geschwindigkeitsüberschreitungen nur zurückhaltend von einer (eventual-) vorsätzlichen Tatbegehung aus. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz eine vorsätzliche Verkehrsregelverletzung annehme. Vielmehr liege lediglich eine nicht angeklagte fahrlässige Tatbegehung vor (Beschwerde S. 10 f.).

3.2. Mit Art. 90 Abs. 1 SVG wird die Verletzung von Verkehrsregeln unter Strafe gestellt. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das eine Handlung wegen ihrer typischen Gefährlichkeit allgemein mit Strafe bedroht, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Rechtsgut in Gefahr gerät ( BGE 138 IV 258 E. 3.1.2 S. 265). Eine fahrlässige Tatbegehung genügt ( Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ).

3.3. Laut Vorinstanz sah der Beschwerdeführer die fragliche Signalisation und wusste er deshalb, dass er eine Tempo-30-Zone befuhr. Zudem entschied sich der Beschwerdeführer zur gefahrenen Geschwindigkeit, was eine Geschwindigkeitsüberschreitung aus Unachtsamkeit ausschliesst. Der Beschwerdeführer will die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht realisiert haben, womit er sich in unzulässiger Weise vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) entfernt, ohne eine willkürliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Inwiefern die Vorinstanz, indem sie seine Fahrweise als vorsätzliche einfache Verkehrsregelverletzung qualifiziert, Bundesrecht verletzt, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander, und seine Beschwerde genügt nicht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG . Selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, ist eine Verletzung von Bundesrecht nicht ersichtlich. Es kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Entscheid S. 9 f.).

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga