Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_42/2014 KI-generiert

Appeal Struck Out for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_42/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint lodged by an individual against the Attorney General's Office regarding the non-initiation of proceedings related to alleged violations of data protection, personal privacy, and defamation. The complaint was against a prior ruling from the Bern appeal court made in November 2013. The complainant requested extensions for filing a required fee but failed to meet the necessary financial obligations by the deadlines set by the court, ultimately making a minimal payment that did not suffice. As a result, the court decided not to consider the complaint further. The complainant also claimed that they were promised an extension and reduced fee, which was refuted by the court.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Struck Out for Non-Payment of Cost Advance: The complaint was against a prior ruling from the Bern appeal court made in November 2013. The complainant requested extensions for filing a required fee but failed to meet the necessary financial obligations by the deadlines set by the court, ultimately making a minimal payment that did not suffice. As a result, the court decided not to consider the complaint further. The complainant also claimed that they were promised an extension and reduced fee, which was refuted by the court.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Vorschuss Verzugskosten Herabsetzung der Verfahrenskosten gesetzliche Frist üble Nachrede

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the procedure outlined in this article due to non-payment of the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_42/2014

Urteil vom 18. März 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern , Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

2. Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Verletzung des Datenschutzes, Verletzung des Persönlichkeitsschutzes, üble Nachrede),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. November 2013.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 15. Januar 2014 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 30. Januar 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.

Am 21. Januar 2014 (Postaufgabe) beantragte er eine Fristverlängerung um 40 Tage.

Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 28. Februar 2014, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Es wurde angemerkt, dass eine längere Fristerstreckung nicht in Betracht komme.

Am 30. Januar 2014 (Postaufgabe) verlangte der Beschwerdeführer erneut einen Aufschub um 40 Tage. Gleichzeitig beantragte er eine Reduktion des Betrages um die Hälfte, "schon wegen der Wahrheit und Gerechtigkeit willen".

Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 hielt das Bundesgericht an der Verfügung vom 22. Januar 2014 fest. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Korrespondenz nicht mehr geführt werde.

Am 25. Februar 2014 behauptete der Beschwerdeführer, "auf Nachfrage" sei beim Bundesgericht die Bereitschaft erklärt worden, die Frist zu verlängern und den Betrag zu reduzieren.

Eine solche Zusicherung wurde nicht gegeben. Die Behauptung des Beschwerdeführers ist falsch.

In der Folge bezahlte er fristgerecht Fr. 1.--. Mehr ging innert Frist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn