Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_419/2022 KI-generiert

Complainant Lacks Standing to Appeal Decision Not to Prosecute Physical Injury Charge

Geschäftsnummer 6B_419/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant had filed a criminal complaint of bodily harm on December 30, 2019, which the Public Prosecutor's Office of Basel-Stadt decided not to pursue on May 27, 2021. Her appeal against this decision was dismissed by the appellate court on February 7, 2022. Subsequently, the complainant approached the Swiss Federal Tribunal challenging the decision, arguing for damages and compensation under Swiss law. However, her submission after the appeal deadline was considered tardy, and she failed to adequately demonstrate how the preceding decision impacted her civil claims. Additionally, the injuries she alleged were deemed minor and fully healed, insufficient for significant civil claims of financial damage or compensation. Consequently, the Swiss Federal Tribunal found her appeal inadmissible without entering into the substantive merits of her claims.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Complainant Lacks Standing to Appeal Decision Not to Prosecute Physical Injury Charge: Her appeal against this decision was dismissed by the appellate court on February 7, 2022. Subsequently, the complainant approached the Swiss Federal Tribunal challenging the decision, arguing for damages and compensation under Swiss law. However, her submission after the appeal deadline was considered tardy, and she failed to adequately demonstrate how the preceding decision impacted her civil claims. Additionally, the injuries she alleged were deemed minor and fully healed, insufficient for significant civil claims of financial damage or compensation. Consequently, the Swiss Federal Tribunal found her appeal inadmissible without entering into the substantive merits of her claims.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Körperverletzung) Nichteintreten Beschwerdelegitimation Strafanzeige Körperverletzung Parteistellung der Staatsanwaltschaft Befriedigung der Forderung sachliche Unzuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was declared inadmissible under this procedural rule.

Art. 64 BGG

The application for free legal aid was rejected under this provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The provision was applied to take the appellant's financial situation into account by setting reduced court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision was applied to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_419/2022

Urteil vom 8. Juni 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Körperverletzung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 7. Februar 2022 (BES.2021.80).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 30. Dezember 2019 Strafanzeige wegen Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt nahm die Strafuntersuchung am 27. Mai 2021 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 7. Februar 2022 ab.

Die Beschwerdeführerin erhebt am 28. März 2022 Beschwerde an das Bundesgericht. Ihre nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe vom 25. April 2022 (inklusive Beilagen) ist - soweit nicht die Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege betreffend - verspätet und daher unbeachtlich ( Art. 100 Abs. 1 BGG ).

2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR . Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, muss die Privatklägerschaft im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt hohe Anforderungen an die Begründung der Legitimation. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, dass bestimmte Zivilforderungen im Raum stehen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1).

3. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid und den Akten entnehmen lässt, hat sich die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2020 im kantonalen Strafverfahren als Privatklägerin konstituiert. Vor Bundesgericht äussert sie sich allerdings nicht ansatzweise zur Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und zur Frage der Zivilforderungen. Weder benennt sie konkrete Zivilforderungen im Sinne von Art. 41 ff. OR , die ihr unmittelbar aufgrund der angeblichen Straftat zustehen könnten, noch legt sie dar, dass und inwiefern sich der abschliessende Entscheid der Vorinstanz über die Nichtanhandnahme auf allfällige Zivilansprüche auswirken könnte.

Um welche konkreten zivilrechtlichen Ansprüche es im Einzelnen gehen könnte, ist in Anbetracht des Deliktssachverhalts auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die von der Beschwerdeführerin erlittenen Verletzungsfolgen beschränken sich - gemäss den insoweit nicht als willkürlich beanstandeten und damit für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz - auf Kontusionen mit oberflächlicher Schürfung im Gesicht um das linke Auge sowie oberflächliche Kratzer am linken Handgelenk, die keiner besonderen Behandlung bedurften und vollständig verheilt sind (vgl. vorinstanzlicher Entscheid S. 8 E. 3.4.2 und 3.5.1), und gehen insofern nicht über die Folgen einer (blossen) Tätlichkeit hinaus.

Ausgehend hievon ist - gestützt auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, welchen die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde mit ihrer diesbezüglich rein appellatorischen Kritik nicht als willkürlich zu widerlegen vermag - auch nicht erkennbar, inwiefern sie einen Vermögensschaden und/oder eine genugtuungsbegründende Persönlichkeitsverletzung unmittelbar aus den angezeigten Körperverletzungsdelikten, insbesondere der angeblich versuchten schweren Körperverletzung, erlitten hätte. Dass Körperverletzungsdelikte grundsätzlich zu Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen führen können, genügt vorliegend für sich alleine nicht; es muss vielmehr ersichtlich sein, inwiefern die Straftat, insbesondere die angeblich versuchte schwere Körperverletzung, einen Vermögensschaden verursacht hat bzw. objektiv und subjektiv derart schwer wiegen soll, dass sie eine Genugtuung rechtfertigt.

Das ist vorliegend nicht der Fall. Insgesamt fehlt es angesichts des Deliktssachverhalts - nicht nur in der Beschwerde - an einer überzeugenden Begründung einer Zivilforderung. Auf die Beschwerde kann folglich in der Sache nicht eingetreten werden.

4. Formelle Rügen, zu deren Vorbringen die Beschwerdeführerin unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt sie nicht.

Die sinngemässe Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist materieller Natur. Dass und inwiefern der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine vertiefte amtliche Untersuchung (vgl. hierzu BGE 131 I 455 E. 1.2.5 mit Hinweisen) zustehen soll und dieser allfällig verletzt sein könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Nicht berufen kann sich die Beschwerdeführerin zudem auf die nach ihrer vermeintlichen Auffassung nicht gewahrten Rechte der von ihr beschuldigten Person.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Zufolge Aussichtslosigkeit ist ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill