Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_418/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Confirms Conviction for Fraudulent Conveyance and AHVG Violations Related to Child Support Evasion

Geschäftsnummer 6B_418/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who failed to fulfill their court-mandated maintenance obligations, leading to legal action for unpaid support. Between late 2007 and early 2008, this individual transferred substantial funds from a foreign bank to their Swiss bank account and subsequently withdrew large amounts in cash. The court alleges that these actions were intended to conceal assets from creditors and that false statements were made regarding the individual's financial status during subsequent debt collection proceedings. The individual was convicted of multiple counts of fraudulent conduct related to asset concealment and misreporting income to avoid contributions to social security, resulting in a partially suspended prison sentence and fines. The individual is now appealing the decision, asserting claims of wrongful conviction based on the lack of direct evidence of wrongdoing.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt, Art. 10 Abs. 2 lit. a UNO-Pakt, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Confirms Conviction for Fraudulent Conveyance and AHVG Violations Related to Child Support Evasion: Between late 2007 and early 2008, this individual transferred substantial funds from a foreign bank to their Swiss bank account and subsequently withdrew large amounts in cash. The court alleges that these actions were intended to conceal assets from creditors and that false statements were made regarding the individual's financial status during subsequent debt collection proceedings. The individual was convicted of multiple counts of fraudulent conduct related to asset concealment and misreporting income to avoid contributions to social security, resulting in a partially suspended prison sentence and fines. The individual is now appealing the decision, asserting claims of wrongful conviction based on the lack of direct evidence of wrongdoing.

Schlagwörter

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Pfändungsbetrug, Widerhandlung gegen das AHVG Beweiswürdigung, Grundsatz in dubio pro reo Vollstreckung von Kinderalimenten Rückzug des Betreibungsbegehrens Vermögensübertragung Barauszahlung Indiz falsche Erklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs based on this provision.

Art. 163 Ziff. 1 StGB

The Federal Tribunal confirmed that the appellant's actions constituted fraudulent bankruptcy (Pfändungsbetrug) under this provision.

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«…t ein Gefährdungsdelikt und setzt nicht vor- aus, dass Gläubiger zu Verlust kommen (zum Ganzen Urteil des Bundesgericht 6B_418/2017 vom 23. November 2017 E. 2.2 m.H.). 3.2. Die Vorinstanz sah den Sachverhalt als erstellt an und erwog, dass der Bes…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_418/2017

Urteil vom 23. November 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

2. A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Georg Friedli,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Pfändungsbetrug, Widerhandlung gegen das AHVG; Beweiswürdigung, Grundsatz in dubio pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 2. Februar 2017 (STBER.2016.37).

Sachverhalt:

A. X.________ kam seiner gerichtlich festgelegten Unterhaltspflicht gegenüber A.________ nicht nach, weshalb diese am 26. Juni 2006 die ausstehenden Unterhaltsbeiträge in Betreibung setzte. Zwischen dem 9. November 2007 und dem 27. Februar 2008 tätigte X.________ von seinem Bankkonto bei einer Bank in Monaco vier Überweisungen im Betrag von total EUR 529'453.08 auf sein Bankkonto bei der B.________ Bank sowie in der Folge 15 Bargeldbezüge von insgesamt EUR 514'200.-- und Fr. 22'808.70. Mehrere spätere Pfändungen führten zu Verlustscheinen. X.________ wird vorgeworfen, das Geld in die Schweiz transferiert, bar abgehoben und an einem unbekannten Ort aufbewahrt zu haben, um es als Schuldner dem Zugriff von A.________ respektive der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Zudem habe er anlässlich der Pfändungen wahrheitswidrig angegeben, über kein Vermögen zu verfügen. X.________ wird schliesslich zur Last gelegt, wiederholt gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn eine zu tiefe beitragspflichtige Lohnsumme deklariert zu haben.

B. Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach X.________ am 2. Februar 2017 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 25. April 2016 zweitinstanzlich des mehrfachen Pfändungsbetrugs und des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung schuldig. Es erkannte auf eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe legte es auf sechs Monate und die Probezeit auf vier Jahre fest. Zudem auferlegte es ihm eine bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 200.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO , Art. 32 Abs. 1 BV , Art. 6 Ziff. 2 EMRK , Art. 10 Abs. 2 lit. a und Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweislastregel und sinngemäss als Beweiswürdigungsregel vor (Beschwerde S. 5 ff.). Art. 10 Abs. 2 lit. a UNO-Pakt II ist hier nicht einschlägig.

1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566 ; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).

Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Ob dieser Grundsatz als Beweislastregel verletzt ist, prüft es hingegen mit freier Kognition. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleiteten Maximen wurden wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist ( BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen).

Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210 ; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).

1.2.

1.2.1. Nachdem der Beschwerdeführer vier Überweisungen von Monaco auf sein Konto bei der B.________ Bank im Betrag von total EUR 529'453.08 getätigt hatte (9. November 2007 - 27. Februar 2008), hob er zwischen dem 14. November 2007 und 13. März 2008 15 Beträge von total EUR 514'200.-- und Fr. 22'808.70 ab. Unbestritten ist weiter, dass in der von der Unterhaltsgläubigerin respektive Beschwerdegegnerin 2 eingeleiteten Betreibung dem Beschwerdeführer der Zahlungsbefehl am 12. Juli 2006 zugestellt wurde. Am 4. September 2007 erteilte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern definitive Rechtsöffnung, was das Obergericht und das Bundesgericht am 6. Februar 2008 und 3. Juni 2008 bestätigten. In den Protokollen der Pfändungen (20. August 2008, 31. August 2009, 19. März 2012 und 7. Mai 2012) gab der Beschwerdeführer unterschriftlich an, über kein Vermögen zu verfügen. Der Beschwerdegegnerin 2 wurden Verlustscheine in der Höhe von Fr. 334'838.25, Fr. 130'263.40 und Fr. 72'447.70 ausgestellt.

Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer die insgesamt 15 Barabhebungen tätigte, um das Geld (umgerechnet rund Fr. 850'000.--) dem Zugriff seiner Gläubigerin zu entziehen, und er die Geldbeträge respektive die damit erworbenen Vermögenswerte an einem unbekannten Ort aufbewahrte (Entscheid S. 6 ff.). Der Beschwerdeführer will demgegenüber die Barbeträge vollständig verbraucht haben.

1.2.2. Der Beschwerdeführer sieht die aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Beweislastregel verletzt. Er macht zusammengefasst geltend, es läge kein einziger objektiver Anhaltspunkt für das ihm zur Last gelegte Verhalten vor. Er sei nur deshalb verurteilt worden, weil ihm der Negativbeweis misslungen sei. In Anwendung von "in dubio pro reo" müsse von der Nichtexistenz und damit vom Verbrauch des Vermögens ausgegangen werden, bis diese Vermutung rechtsgenügend entkräftet werde. Dies sei hier nicht der Fall, da keine Vermögenswerte gefunden worden seien. Es gehe nicht an, den Tatbestand ohne entdecktes Vermögen als erwiesen anzusehen. Die Vorinstanz habe ihm unzulässigerweise die Beweisführungslast übertragen. Er sei aber weder zu irgendwelchen Aussagen, noch zur Mitwirkung oder zur Wahrheit verpflichtet (Beschwerde S. 5 ff.).

Die Vorinstanz gelangt gestützt auf verschiedene Beweismittel zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer das vom Konto der B.________ Bank abgehobene Bargeld respektive die damit erworbenen Vermögenswerte an einem unbekannten Ort aufbewahrte. Sie berücksichtigt dazu das Aussageverhalten des Beschwerdeführers, die Widersprüche zu den Zeugenaussagen seiner beiden Kinder, den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der von der Beschwerdegegnerin 2 eingeleiteten Betreibung und den Transaktionen sowie die Modalitäten der jeweils hohen Geldbezüge (in bar, in mehreren Malen innert kurzer Zeit).

Damit würdigt die Vorinstanz verschiedene Beweismittel. Sie stützt den Schuldspruch nicht auf den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine Unschuld (den Verbrauch der Bargeldbeträge) nicht nachgewiesen. Auch geht sie nicht davon aus, der Beschwerdeführer habe seine Unschuld zu beweisen. Erklärte der Beschwerdeführer etwa, die Vermögenswerte seinen Kindern (vollumfänglich oder teilweise) verschenkt zu haben, von dem die als Zeugen befragten Kinder nichts wussten, so hat dies die Vorinstanz als belastendes Indiz gewürdigt. Hegt sie aufgrund der gesamten Indizien keine Zweifel, dass das Geld nicht verwendet, sondern im Zeitpunkt der Pfändungen vielmehr noch vorhanden war, ist dies keine Frage der Beweislast, sondern der Beweiswürdigung.

Daran ändert der Umstand nichts, dass das Geld, was der Beschwerdeführer wiederholt betont, offensichtlich unauffindbar blieb. Allein die Frage der Beweiswürdigung tangiert es auch, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in seinen Erklärungen nicht folgt, weil die von ihm behaupteten Verwendungszwecke nicht überzeugen und er sie zudem nicht plausibel zu untermauern vermag. Erklärt er etwa, mit dem Geld Schulden betreffend die Liegenschaft der Beschwerdegegnerin 2 beglichen zu haben, und vermag er seine nicht von vornherein plausible Behauptung mit keinerlei Belegen zu bekräftigen, durfte dies die Vorinstanz zweifelsohne würdigen.

Dies ist verfassungs- und konventionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht gestützt auf eine unzulässige Beweislast, sondern in Würdigung der belastenden Beweise verurteilt, geht letztendlich auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hervor. So macht er beispielsweise geltend, die Beweislage sei unsicher, sie beruhe ausschliesslich auf Indizien, sein Aussageverhalten müsse relativiert werden, die Zeugenaussagen seiner Kinder sowie die Art und Weise der Barabhebungen stellten keine konkreten oder belastenden Beweiselemente dar und das vorinstanzliche Beweisergebnis sei unhaltbar.

Dass und inwiefern Letzteres der Fall sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer damit nicht auf, und solches ist auch nicht ersichtlich.

1.3. Zum Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer für die Jahre 2008 - 2011 wiederholt zu tiefe und damit unwahre beitragspflichtige Lohnsummen deklariert hat. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2008 gegenüber der Ausgleichskasse eine beitragspflichtige Lohnsumme von Fr. 30'000.-- angab, während er gegenüber dem Steueramt den Bruttolohn auf Fr. 119'000.-- bezifferte (2009: Fr. 25'800.-- gegenüber Fr. 30'000.--; 2010: Fr. 13'200.-- gegenüber Fr. 103'000.--; 2011: Fr. 10'033.-- gegenüber Fr. 64'033.--). Der Beschwerdeführer wusste, dass die ihm jeweils ausbezahlten Boni Lohnbestandteil und beitragspflichtig waren.

Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass die Deklaration einer zu tiefen beitragspflichtigen Lohnsumme gegenüber der Ausgleichskasse nicht auf einem blossen Versehen beruhte. Vielmehr habe der Beschwerdeführer diese Angaben mit dem Ziel gemacht, AHV-Beiträge zu sparen. Als einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer seiner Arbeitgeberin habe er allein die Höhe des Bonus bestimmt. Ab 2007 habe sich sein Jahreslohn aus einem geringen Fixlohn und zum überwiegenden Teil aus Bonusleistungen zusammengesetzt. Es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer jeweils im Januar, als er der Ausgleichskasse die Abrechnung für das Vorjahr eingereicht habe, nicht über den Geschäftsgang seines Unternehmens Bescheid gewusst habe und völlig überrascht gewesen sei, wenn er sich wenige Monate später einen Bonus in der vielfachen Höhe seines Grundlohns habe ausbezahlen lassen. Zudem habe diese Lohnpolitik über mehrere Jahre gedauert. Ab 2006 hätten die ausgerichteten Boni den Fixlohn jeweils um ein Mehrfaches überschritten. Da es ihm im Zeitpunkt der Angabe der Löhne gegenüber der Ausgleichskasse bewusst gewesen sei, dass noch ein hoher Bonus ausbezahlt werde, hätte er gegenüber der Ausgleichskasse einen Vorbehalt anbringen müssen. Zumindest wäre er verpflichtet gewesen, die erhebliche Einkommensänderung nachträglich zu melden (Entscheid S. 16 ff.). Der Beschwerdeführer will demgegenüber nicht wissentlich und willentlich einen zu tiefen Lohn deklariert haben, sondern behauptet eine fahrlässige Tatbegehung. Das vorinstanzliche Beweisergebnis sei unhaltbar (Beschwerde S. 13 ff.).

1.4. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür ( BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer bringt wie bereits vor Erstinstanz beispielsweise vor, er habe zum relevanten Zeitpunkt den Geschäftsausgang noch nicht gekannt und deshalb den Bonus noch nicht festlegen können. Die Vorinstanz verkennt dies nicht und stellt nicht etwa fest, der Beschwerdeführer habe den Bonus jeweils bereits im Januar exakt gekannt. Vielmehr hält sie fest, der Beschwerdeführer habe die entsprechende Lohnpolitik (mit Ausnahme des Jahres 2009) über mehrere Jahre regelmässig verfolgt. Ab 2006 hätten die Boni den jeweiligen Fixlohn um ein Mehrfaches überstiegen. Im Jahre 2010 habe der Bruttolohn Fr. 103'000.-- inklusive Bonus von Fr. 70'000.-- betragen (Anteil Bonus am Bruttolohn 68%), im Jahre 2011 sei ein Bruttolohn von Fr. 64'033.-- inklusive Bonus von Fr. 54'000.-- angefallen (Anteil Bonus am Bruttolohn 84%). Der Beschwerdeführer habe deshalb gewusst, dass er sich nachträglich grössere Boni auszahlen würde. Der Beschwerdeführer stellt diesen Erwägungen einzig seine davon abweichende Auffassung gegenüber, wonach nicht von einer systematischen Lohnverschiebung auszugehen sei. Dies ist unbehelflich und ungeeignet, Willkür aufzuzeigen. Dass die Vorinstanz mit Blick auf die im Raum stehenden Ausschüttungen von Boni den fehlenden Vorbehalt gegenüber der Ausgleichskasse respektive die unterlassene nachträgliche Meldung als belastendes Indiz für eine bewusste und gewollte Falschdeklaration heranzieht, kann nicht als unhaltbar bezeichnet werden. Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer Willkür auf, indem er auf die Buchhaltung seiner Gesellschaft verweist. Die Vorinstanz hält dazu fest, die Angaben gegenüber der Ausgleichskasse hätten nicht einmal mit dem in der Buchhaltung aufgeführten Lohn übereingestimmt, was ebenfalls gegen ein blosses Versehen spreche. Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und nicht unhaltbar oder widersprüchlich.

Insgesamt legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen vermag.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 163 StGB . Er habe beliebig über sein Vermögen verfügen dürfen und habe dies durch die Transaktionen auch getan. Die Überweisung der Vermögenswerte aus dem Ausland in die Schweiz sei keine Tathandlung im Sinne von Art. 163 StGB . Gleiches gelte für die folgenden Barbezüge. Der Schaden wäre auch eingetreten, wenn er keine Barbezüge getätigt hätte, da das Bankkonto den Betreibungsbehörden nicht bekannt gewesen sei. Die Barbezüge seien deshalb irrelevant. Dass er anlässlich der vier Pfändungen deklariert habe, über keine pfändbaren Vermögenswerte zu verfügen, habe der Wahrheit entsprochen. Zudem sei es nicht vertretbar, die blosse Nichtdeklaration eines Vermögenswertes als Verbrechen zu ahnden (Beschwerde S. 11 f.).

2.2. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, macht sich, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, des Pfändungsbetrugs nach Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig. Das Verheimlichen von Vermögenswerten kann zum Beispiel durch Verstecken geschehen (Urteil 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 4.2 mit Hinweis). Art. 163 StGB ist ein Gefährdungsdelikt und setzt nicht voraus, dass Gläubiger zu Verlust kommen (BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. I, 3. Aufl. 2010, N. 24 ff. zu Art. 163 StGB ; ANDREAS DONATSCH, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 348).

2.3. Der Beschwerdeführer überwies während eines gegen ihn hängigen Betreibungsverfahrens umgerechnet rund Fr. 850'000.-- aus dem Ausland auf sein Konto bei der B.________ Bank, hob diesen Geldbetrag in 15 Bezügen ab und bewahrte ihn an einem unbekannten Ort auf. Damit vereitelte er den Zugriff der Beschwerdegegnerin 2 auf die Vermögenswerte. Der Beschwerdeführer handelte gemäss der willkürfreien Feststellung der Vorinstanz im Bewusstsein des laufenden Betreibungsverfahrens und mit dem Ziel, seine Gläubigerin nicht zu befriedigen. Sein Verhalten fällt deshalb mit der Vorinstanz unter den Tatbestand des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB . Unerheblich ist, dass das auf ihn lautende Konto bei der B.________ Bank den Betreibungsbehörden nicht bekannt war respektive der Beschwerdeführer dieses im Rahmen der Pfändung in Verletzung seiner Auskunftspflicht ( Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ) nicht offengelegt hatte. Indem der Beschwerdeführer das Geld an einem unbekannten Ort versteckte, hat er nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz die Zugriffsmöglichkeiten darauf verschlechtert.

Ebenso wenig liegt eine Verletzung von Art. 163 StGB vor, indem die Vorinstanz die Erklärungen des Beschwerdeführers anlässlich der Pfändungen als tatbestandsmässig qualifiziert. Der Beschwerdeführer machte über das Bargeld keine Angaben, sondern gab vielmehr unterschriftlich zu Protokoll, über keine pfändbaren Vermögenswerte zu verfügen. Damit gab er wahrheitswidrig an, über keine weiteren Aktiven zu verfügen. Das Verheimlichen von Vermögenswerten im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB kann durch die wahrheitswidrige Behauptung erfolgen, es seien keine (weiteren) Vermögenswerte vorhanden ( BGE 129 IV 68 E. 2.1 S. 70; Urteil 6B_403/2009 vom 10. Juli 2009 E. 1.5; je mit Hinweisen). Die Rüge ist unbegründet.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga