Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_417/2023 KI-generiert

Swiss Supreme Court Declines Review of Untimely Appeal Against Public Transport Fare Evasion Penalty

Geschäftsnummer 6B_417/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who was fined CHF 1,200 by the Statthalteramt of the Zurich District for multiple instances of using public transportation without a valid ticket, as per Article 57(3) of the Swiss Federal Public Transportation Law. The complainant's objection to the fine was dismissed by the Zurich District Court as they ruled the penalty binding on August 8, 2022. An appeal submitted on November 24, 2022, was dismissed by the Zurich Cantonal High Court due to late submission. The complainant subsequently approached the Federal Tribunal after also submitting another appeal past the deadline on April 24, 2023. The case primarily involves questions of timeliness regarding the complainant's submissions against previous court rulings.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Ab.s, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG; Swiss Supreme Court Declines Review of Untimely Appeal Against Public Transport Fare Evasion Penalty: The complainant's objection to the fine was dismissed by the Zurich District Court as they ruled the penalty binding on August 8, 2022. An appeal submitted on November 24, 2022, was dismissed by the Zurich Cantonal High Court due to late submission. The complainant subsequently approached the Federal Tribunal after also submitting another appeal past the deadline on April 24, 2023. The case primarily involves questions of timeliness regarding the complainant's submissions against previous court rulings.

Schlagwörter

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Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl Nichteintreten Transportrecht Haftprüfung verspätete Einreichung öffentliche Verhandlung Ordnungsbusse Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because the appeal did not meet the reasoning requirements (manifest lack of justification).

Art. 42 Abs. 2 BGG

Mentioned as a requirement for the appeal brief, implicitly applied by the finding that the reasoning was insufficient.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no costs shall be imposed.

Art. 80 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to define the object of appeal, but not explicitly relied upon in the dispositive orders (Order 1).

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning, but not explicitly relied upon in the dispositive orders (Order 1).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_417/2023

Urteil vom 3. Juli 2023

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt Bezirk Zürich,

Löwenstrasse 17, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Februar 2023 (UH220378-O/U/HON).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Statthalteramt des Bezirks Zürich büsste den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 21. April 2022 wegen mehrfachen Benutzens eines Fahrzeugs des öffentlichen Verkehrs ohne gültigen Fahrausweis im Sinne von Art. 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz; PBG, SR 745.1) kostenfällig mit Fr. 1'200.--. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat das Bezirksgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. August 2022 nicht ein und stellte fest, der Strafbefehl des Statthalteramts sei rechtskräftig. Der Beschwerdeführer reichte dagegen am 24. November 2022 sinngemäss Beschwerde ein, auf die das Obergericht des Kantons Zürich am 15. Februar 2023 wegen Verspätung nicht eintrat. Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.

2. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Ab.s 1 BGG) eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. April 2023 ist verspätet und bleibt unbeachtet.

3. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

4. Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet ausschliesslich die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung vom 15. Februar 2023 ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Vor Bundesgericht kann es daher nur um die Frage der Fristwahrung im kantonalen Beschwerdeverfahren und somit lediglich darum gehen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts wegen Verspätung zu Recht nicht eingetreten ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und er widerlegt die Feststellungen der Vorinstanz zur Zustellung der bezirksgerichtlichen Verfügung, zum dadurch ausgelösten Fristenlauf für die Erhebung des kantonalen Rechtsmittels und zur Beschwerdeeinreichung erst nach Fristablauf nicht ansatzweise als willkürlich. Stattdessen begnügt er sich im Wesentlichen damit, sich zu Verhaftungen, Haftantritten, Haftentlassungen, Administrativarbeiten in Freiheit und erneuten Verhaftungen zu äussern, dagegen erhobene Einsprachen aufzulisten sowie um Überprüfung offener Angelegenheiten und um Ausrichtung von Schadenersatz zu ersuchen. Daraus ergibt sich nicht im Geringsten, inwiefern das Nichteintreten der Vorinstanz auf die kantonale Beschwerde wegen mangelnder Fristwahrung bundesrechtswidrig sein könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2023

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill