Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_415/2016 KI-generiert

State v. Driver (Tailgating and Identity Confirmation)

Geschäftsnummer 6B_415/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual accused of gross traffic violations for closely following another vehicle on the A3 highway in Switzerland. On April 8, 2014, the accused allegedly drove a specified car within approximately seven meters of another vehicle at speeds between 80-100 km/h for several kilometers, raising concerns about maintaining a safe distance. Initially, the local authority issued a fine, but the individual contested the ruling. While a lower court acquitted him, a higher court subsequently convicted him of the offense and imposed a conditional fine, leading to further appeals based on claims of incorrect facts and application of the principle "in dubio pro reo", which favors the accused in cases of doubt about guilt.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; State v. Driver (Tailgating and Identity Confirmation): On April 8, 2014, the accused allegedly drove a specified car within approximately seven meters of another vehicle at speeds between 80-100 km/h for several kilometers, raising concerns about maintaining a safe distance. Initially, the local authority issued a fine, but the individual contested the ruling. While a lower court acquitted him, a higher court subsequently convicted him of the offense and imposed a conditional fine, leading to further appeals based on claims of incorrect facts and application of the principle "in dubio pro reo", which favors the accused in cases of doubt about guilt.

Schlagwörter

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Grobe Verletzung der Verkehrsregeln Grundsatz "in dubio pro reo" Verletzung der Verkehrsregeln Fahren trotz Führerausweisentzugs Identität des Sachverhalts wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Grundsatz in dubio pro reo Kontrollfahrt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed the court costs on the appellant as the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_415/2016

Urteil vom 7. November 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Grundsatz "in dubio pro reo",

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 1. März 2016.

Sachverhalt:

A. X.________ wird vorgeworfen, am 8. April 2014, um ca. 7.10 Uhr auf der A3 in Fahrtrichtung Zürich den Personenwagen Nissan 300ZX Twin Turbo gelenkt zu haben und dabei während mehreren Kilometern ab ca. 200 Metern nach dem Eingang des Bözbergtunnels bis etwa zur Mitte des Habsburgtunnels dem auf dem Überholstreifen vorausfahrenden Personenwagen (Lenkerin A.________) bei einer Geschwindigkeit von 80-100 km/h in einem Abstand von lediglich ca. sieben Metern gefolgt zu sein.

B. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 11. März 2015 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren) zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 200.--. Zudem widerrief sie den bedingten Vollzug für die mit Strafbefehl vom 25. Oktober 2012 ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 190.--. X.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl.

Der Präsident des Strafgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg sprach X.________ am 15. September 2015 frei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren.

Auf Berufung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sprach das Obergericht des Kantons Aargau X.________ am 1. März 2016 der groben Verletzung der Verkehrsregeln (ungenügender A bstand beim Hintereinanderfahren) schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 200.-- und mit einer Busse von Fr. 1'600.--. Auch das Obergericht widerrief den bedingten Vollzug für die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 25. Oktober 2012 ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 190.--.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an das Obergericht mit der Weisung zurückzuweisen, ihn von Schuld und Strafe kostenlos freizusprechen.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers besteht daher kein Raum.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo". Er bestreitet nicht, dass A.________ nach dem Eingang des Bözbergtunnels einen hinter ihr fahrenden Automobilisten beobachtete, der während einer längeren Zeit keinen genügenden Abstand zu ihrem Fahrzeug einhielt. Er bestreitet auch nicht, dass er im fraglichen Zeitpunkt und auf der fraglichen Strecke mit seinem Personenwagen unterwegs war und dass A.________ ihn als Lenker seines Fahrzeugs identifizieren konnte. Hingegen macht er geltend, beim fehlbaren Fahrzeuglenker handle es sich nicht um ihn bzw. es bestünden erhebliche Zweifel an seiner Täterschaft.

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht ( BGE 141 IV 369 E. 6.3, 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 141 IV 369 E. 6.3, 317 E. 5.4; je mit Hinweisen).

Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 ; 127 I 38 E. 2a S. 41).

2.3. Die Vorinstanz hält fest, sie habe keine Zweifel, dass es sich bei dem A.________ während mehreren Kilometern in ca. sieben Metern Abstand hinterherfahrenden Fahrzeugführer um den Beschwerdeführer gehandelt habe. Es sei auszuschliessen, dass sie den Beschwerdeführer selbst und dessen Fahrzeug dermassen detailliert sowie zutreffend beschreiben und das zum Fahrzeug des Beschwerdeführers gehörende Kontrollschild korrekt angeben könne, sich aber bezüglich des angezeigten Fahrzeugs getäuscht haben solle. A.________ habe den Beschwerdeführer, dessen Fahrzeug und Kontrollschild gerade deshalb zutreffend beschreiben bzw. richtig ablesen und zuordnen können, weil der Beschwerdeführer während mehreren Kilometern hinter ihr hergefahren sei. Sie habe genügend Zeit gehabt, sich besondere Merkmale des Fahrzeugs und seines Lenkers zu merken. Dabei sei grundsätzlich irrelevant, zu welchem Zeitpunkt und wo sich die Zeugin dies habe merken können. Unter den gegebenen Umständen sei es sehr unwahrscheinlich, dass sie sich beim Ablesen des Kontrollschilds auf ein anderes Fahrzeug konzentriert habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie das Fahrverhalten des Beschwerdeführers genau beobachtet habe und dann, bei dessen Rechtsüberholen, die Nummer seines markanten Fahrzeugs habe ablesen und sich merken können (Urteil S. 9 E. 2.3.2).

2.4. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt, es sei auszuschliessen, dass es nicht der Beschwerdeführer gewesen sei, welcher der Zeugin in ungenügendem Abstand hinterher gefahren sei bzw. sich diese geirrt habe. Der Einwand des Beschwerdeführers, entgegen der Feststellung der Vorinstanz sei die Sonne im Zeitpunkt der Tat nicht bereits seit einer halben Stunde aufgegangen gewesen (Beschwerde S. 7), geht an der Sache vorbei. Selbst gestützt auf seine Angabe, wonach die Sonne an diesem Tag erst um 6.57 Uhr aufging, war dies immer noch mehr als zehn Minuten vor dem Tatzeitpunkt. Ausserdem fand die inkriminierte Nachfahrt mehrheitlich in zwei gut und gleichmässig ausgeleuchteten Tunnels statt (Urteil S. 9 E. 2.3.2). Dem pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers, die Sichtverhältnisse in einem Tunnel seien zusätzlich massiv erschwert, unabhängig davon, ob es ausgeleuchtet sei oder nicht, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz stellt fest, ein Irrtum, wie ihn der Beschwerdeführer geltend mache, könne vorliegend aber auch deshalb ausgeschlossen werden, weil es sich bei seinem Fahrzeug nicht um ein gängiges Modell handle und es sich auch wegen seiner grünen Farbe offensichtlich von anderen Fahrzeugen unterscheide (Urteil S. 9 E. 2.3.2). Mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.

Insgesamt ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich ist oder ihre Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt sein soll. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini