Prisoner Fined for Insulting Guard Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a disciplinary action taken against an individual incarcerated in a facility for insulting a guard by calling him an offensive name. Initially fined 50 Swiss francs for the insult, the penalty was later reduced to 30 francs by the relevant authority in response to an appeal. The individual challenged the decision, stating that the fine was disproportionate and disputing the allegation of insult. However, the court upheld the disciplinary measure, citing the corroboration of the incident by a witness and stating the individual's arguments did not provide sufficient grounds for overturning the decision. The individual then escalated the matter to a higher court but faced rejection of both the appeal and their request for free legal assistance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Prisoner Fined for Insulting Guard Upheld: Initially fined 50 Swiss francs for the insult, the penalty was later reduced to 30 francs by the relevant authority in response to an appeal. The individual challenged the decision, stating that the fine was disproportionate and disputing the allegation of insult. However, the court upheld the disciplinary measure, citing the corroboration of the incident by a witness and stating the individual's arguments did not provide sufficient grounds for overturning the decision. The individual then escalated the matter to a higher court but faced rejection of both the appeal and their request for free legal assistance.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed under this procedural provision concerning the simplified procedure.
The court rejected the request for legal aid.
The court took into account the appellant's financial situation when setting the court fee.
The court ordered the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_414/2011
Urteil vom 27. Juni 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichterin
Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Disziplinarstrafe (Beschimpfung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 11. Mai 2011.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. X.________ befindet sich in der Strafanstalt Pöschwies im vorzeitigen Strafvollzug. Am 1. Februar 2011 wurde er mit einer Busse von Fr. 50.-- diszipliniert, da er am 29. Januar 2011 einen Aufseher als "Arschloch" bezeichnet habe. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich hiess einen dagegen gerichteten Rekurs am 23. März 2011 teilweise gut und reduzierte die Busse auf Fr. 30.--. Im übrigen Umfang wies sie den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 11. Mai 2011 ab, soweit darauf eingetreten wurde.
X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil und die Disziplinarverfügung seien aufzuheben.
2. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Eingaben im kantonalen Verfahren verweist, ist darauf nicht einzutreten. In der Beschwerde ist anzugeben, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Eingaben aus dem kantonalen Verfahren erfüllen diese Voraussetzung von vornherein nicht, da sie sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen können.
3. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3 - 5 E. 2/3).
Wie vor der Vorinstanz bestreitet der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht, den Aufseher als "Arschloch" bezeichnet zu haben. Diese tatsächliche Feststellung könnte nur angefochten werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Die Vorinstanz stützt sich auf einen anwesenden Werkmeister, der die Beschimpfung deutlich wahrgenommen habe (angefochtener Entscheid S. 4). Aus welchem Grund der Werkmeister gelogen haben könnte, sagt der Beschwerdeführer nicht. Auch wenn sonst keine Beweise vorliegen, kann jedenfalls von Willkür nicht die Rede sein.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Disziplinarstrafe sei unverhältnismässig (Beschwerde S. 2 Ziff. 5). Er legt indessen nicht dar, und es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sich die Busse nicht mehr innerhalb des den kantonalen Behörden zustehenden weiten Ermessens bewegen könnte.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Mathys C. Monn