Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_414/2007 KI-generiert

Complainant Lacks Standing to Appeal Denial of Criminal Investigation Opening

Geschäftsnummer 6B_414/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the refusal to initiate a criminal investigation against certain public officials and others for alleged abuse of office. The complainant sought legal recourse, arguing that their rights were violated by the decisions made by the authorities. However, the court determined that the complainant did not have the standing to challenge the decisions and consequently dismissed the request, stating that no legitimate grounds had been presented to support the claims of rights violations. Additionally, the court imposed costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 115 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Lacks Standing to Appeal Denial of Criminal Investigation Opening: The complainant sought legal recourse, arguing that their rights were violated by the decisions made by the authorities. However, the court determined that the complainant did not have the standing to challenge the decisions and consequently dismissed the request, stating that no legitimate grounds had been presented to support the claims of rights violations. Additionally, the court imposed costs on the complainant.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Strafanzeige fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Grundrechte Missbrauch der Dienstgewalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare the appeal in criminal matters inadmissible.

Art. 108 BGG

Used to declare the subsidiary constitutional complaint inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_414/2007 /rom

Urteil vom 6. September 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Juli 2007 (NS070025/U).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Eine Feststellung, dass das Bundesgericht die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt und "den menschenrechtskonformen Zustand wieder herzustellen" habe (Anträge 8 und 10), ist im vorliegenden Verfahren nicht möglich. Darauf ist nicht einzutreten.

2. Im Strafrecht können alle kantonalen Entscheide unter denselben Legitimationsvoraussetzungen mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden. Es besteht deshalb für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum (Urteil 6B_38/2007 vom 23. August 2007, E. 3). Auf diese ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass gegen drei Personen sowie gegen Unbekannt keine Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs eröffnet und auf das Begehren, gegen drei weitere Personen eine Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs etc. zu eröffnen, nicht eingetreten wurde. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG (der Art. 115 BGG entspricht) sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 6B_12/2007 vom 5. Juli 2007) ist der Anzeigeerstatter oder Geschädigte zur Beschwerde nicht legitimiert. Soweit der Beschwerdeführer Verletzungen seiner Grundrechte rügt (z.B. Beschwerde S. 6 Ziff. 3.2.), genügt die Eingabe überdies den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde in Strafsachen ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Erlass vorsorglicher Verfügungen gegenstandslos geworden.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde und auf die Beschwerde in Strafsachen wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: