Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_413/2018 KI-generiert

Animal Protection Violation Penalty Order Withdrawal Confirmation

Geschäftsnummer 6B_413/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was issued a penal order for violating animal protection laws and subsequently filed an objection against that order. After the prosecution persisted with the penal order and referred the case to the district court for a main hearing, the individual failed to appear at the scheduled court date. Consequently, the district court considered the objection withdrawn due to the absence and thus declared the penal order valid. The individual appealed this decision, claiming they never received notification of the main hearing, but their appeal was rejected by the higher court. The individual then brought the matter to the Federal Court, requesting a proper re-examination of the initial proceedings and claiming exemption from court costs due to financial hardship.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 85 Abs. 1 StPO, Art. 85 Abs. 2 StPO, Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 356 Abs. 4 StPO; Animal Protection Violation Penalty Order Withdrawal Confirmation: After the prosecution persisted with the penal order and referred the case to the district court for a main hearing, the individual failed to appear at the scheduled court date. Consequently, the district court considered the objection withdrawn due to the absence and thus declared the penal order valid. The individual appealed this decision, claiming they never received notification of the main hearing, but their appeal was rejected by the higher court. The individual then brought the matter to the Federal Court, requesting a proper re-examination of the initial proceedings and claiming exemption from court costs due to financial hardship.

Schlagwörter

KI-generiert
Rückzugsfiktion strafrechtliche Sanktion Vorladung Fernhaltemassnahme Vollstreckungsverwirkung Betäubungsmittelvergehen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 BGG

The appeal is dismissed based on this procedural provision for simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid is rejected because the appeal is deemed hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

A reduced fee for the court costs is deemed appropriate given the appellant's financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant is ordered to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

BGE 146 IV 30
Federal Supreme Court on Withdrawal of Opposition to Penal Order Without Actual Knowledge of Summons
«…85; arrêts 6B_1297/2018 du 6 février 2019 consid. 1.1; 6B_365/2018 du 5 juillet 2018 consid. 3.1; voir également arrêt 6B_413/2018 du 7 juin 2018 consid. 3, dans lequel le recours n'a pas été examiné sous l'angle des garanties constitutionnelle et co…»
SK.2025.25 (2025-07-03)
Defendant's Failure to Appear Leads to Withdrawal of Opposition to Fraud Penalty Order
«…p. 85; arrêts du Tribunal fédéral 6B_1297/2018 du 6 février 2019 consid. 1.1; 6B_365/2018 précité consid. 3.1; 6B_413/2018 du 7 juin 2018 consid. 3; 6B_802/2017 précité consid. 2.1). En d'autres termes, un retrait tacite de…»
SK.2023.2 (2023-03-22)
Defendant's Appeal for Threatening Officials and Transport Violations Withdrawn Due to Non-Appearance
«…p. 85; arrêts du Tribunal fédéral 6B_1297/2018 du 6 février 2019 consid. 1.1; 6B_365/2018 précité consid. 3.1; 6B_413/2018 du 7 juin 2018 consid. 3; SK.2023.2 -6- 6B_802/2017 précité cons…»
SK2 2021 69 (2021-11-22) · gr
Traffic Violation Penalty Order Upheld Despite Strike-Related Absence
«…ren aus- gehen, jedenfalls aber nahm der Beschwerdeführer die Säumnisfolgen von Art. 356 Abs. 4 StPO in Kauf (vgl. BGer 6B_413/2018 v. 7.6.2018 E. 5). Der Beschwerdeführer moniert übrigens zu Recht nicht, der ablehnende Entscheid zu seinem Verschiebu…»
UH210080 (2021-09-17) · zh
Appellant Fails to Overcome Case Dismissal Based on Valid Service of Process
«…ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_413/2018 vom 7. Juni 2018 E. 3). 2.4 In der angefochtenen Verfügung verweist das Bezirksgericht für den Zustell- nachweis auf "…»
SK.2018.11 (2021-03-30)
Withdrawal of Opposition to Penal Order Due to Non-Attendance
«…p. 85; arrêts du Tribunal fédéral 6B_1297/2018 du 6 février 2019 consid. 1.1; 6B_365/2018 précité consid. 3.1; 6B_413/2018 du 7 juin 2018 consid. 3; 6B_802/2017 précité consid. 2.1). En d'autres termes, un retrait par actes…»
BB.2020.230 (2021-03-09)
Appellant's Absence Leads to Opposition Withdrawal Upheld
«…159 s. et consid. 3.3 p. 161; 140 IV 82 consid. 2.3 p. 84 et consid. 2.5 p. 85; arrêts du Tribunal fédéral 6B_413/2018 du 7 juin 2018 consid. 3; 6B_802/2017 précité consid. 2.1). Demeurent réservés les cas d'abus de droit (ATF 142 I…»
BEK 2020 46 (2020-07-09) · sz
Dismissal of Appeal Regarding Deemed Withdrawal of Penalty Objection Due to Non-Appearance
«…uss sich der Kon- sequenzen ihrer Unterlassung bewusst sein (BGE 140 IV 86, E. 2.6; BGE 140 IV 82, E. 2.5; BGer, Urteil 6B_413/2018 vom 7. Juni 2018, E. 3). Die Annahme eines konkludenten Rückzugs der Einsprache setzt sodann die Zustellung der Vorla…»
6B_801/2019 (2019-11-21)
Defendant's Failure to Appear After Opposition to Penal Order; Double Fiction of Notification and Withdrawal Violates Right to Access to a Judge
«…85; arrêts 6B_1297/2018 du 6 février 2019 consid. 1.1; 6B_365/2018 du 5 juillet 2018 consid. 3.1; voir également arrêt 6B_413/2018 du 7 juin 2018 consid. 3, dans lequel le recours n'a pas été examiné sous l'angle des garanties constitutionnelle et co…»
6B_1298/2018 (2019-03-21)
Defendant v. State (Procedural Rights and Late Counsel Appearance)
«…id. 2.3 p. 84 et consid. 2.5 p. 85; arrêts 6B_1297/2018 du 6 février 2019 consid. 1.1; 6B_365/2018 précité consid. 3.1; 6B_413/2018 du 7 juin 2018 consid. 3; 6B_802/2017 précité consid. 2.1). Demeurent réservés les cas d'abus de droit ( ATF 142 IV 158…»
6B_1297/2018 (2019-02-06)
Penal Orders Upheld Due to Failure to Appear
«…nsid. 3.3 p. 161; 140 IV 82 consid. 2.3 p. 84 et consid. 2.5 p. 85; arrêts 6B_365/2018 du 5 juillet 2018 consid. 3.1; 6B_413/2018 du 7 juin 2018 consid. 3; 6B_802/2017 du 24 janvier 2018 consid. 2.1). Demeurent réservés les cas d'abus de droit ( ATF…»
6B_342/2018 (2019-02-06)
Withdrawal of Opposition to Penal Order Due to Non-Appearance Despite Stress-Related Medical Certificate
«…ATF 142 IV 158 consid. 3.1 p. 159 s. et consid. 3.3 p. 161; 140 IV 82 consid. 2.3 p. 84 et consid. 2.5 p. 85; arrêts 6B_413/2018 du 7 juin 2018 consid. 3; 6B_802/2017 précité consid. 2.1). Demeurent réservés les cas d'abus de droit ( ATF 142 IV 158…»
6B_365/2018 (2018-07-05)
Federal Supreme Court Upholds Withdrawal of Opposition to Penal Order Due to Non-Appearance
«…ATF 142 IV 158 consid. 3.1 p. 159 s. et consid. 3.3 p. 161; 140 IV 82 consid. 2.3 p. 84 et consid. 2.5 p. 85; arrêts 6B_413/2018 du 7 juin 2018 consid. 3; 6B_802/2017 précité consid. 2.1). Demeurent réservés les cas d'abus de droit ( ATF 142 IV 158…»
UH210080 · zh
Appeal Against Penalty Order Dismissal Due to Non-Appearance and Service Validity
«…ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_413/2018 vom 7. Juni 2018 E. 3). 2.4 In der angefochtenen Verfügung verweist das Bezirksgericht für den Zustell- nachweis auf "…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_413/2018

Urteil vom 7. Juni 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Postfach, 8401 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl, Rückzug der Einsprache, Rückzugsfiktion wegen Nichterscheinen,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. Februar 2018 (UH180019-O/U/BEE).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland büsste den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 18. September 2017 wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz mit Fr. 400.--. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 22. September 2017 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Winterthur. Nachdem der Beschwerdeführer nicht zur Verhandlung erschienen war, schrieb dieses das Verfahren am 3. Januar 2018 als durch Rückzug der Einsprache erledigt ab und hielt fest, dass der Strafbefehl damit rechtskräftig sei. Dagegen reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Er machte geltend, es sei ihm keine Vorladung zur Hauptverhandlung zugestellt worden.

Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Verfügung vom 28. Februar 2018 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich am 18. April 2018 (Poststempel) mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, das Verfahren vor Bezirksgericht sei neu und korrekt durchzuführen. Die Gerichtskosten sämtlicher Instanzen seien ihm zu erlassen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

2. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen beträgt 30 Tage ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Die Verfügung des Obergerichts ging dem Beschwerdeführer am 5. März 2018 zu. Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde endete am 19. April 2018 ( Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG ). Die ergänzende Eingabe vom 9. Mai 2018 (Poststempel) ist verspätet, soweit sie sich nicht auf die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren bezieht.

3. Gemäss Art. 85 Abs. 1 StPO bedienen sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei ( Art. 85 Abs. 2 StPO ). Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste ( Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO ).

Nach Art. 356 Abs. 4 StPO gilt die Einsprache als zurückgezogen und wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sie sich auch nicht vertreten lässt.

Ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl darf nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet ( BGE 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3).

4. Das Obergericht erwägt in der angefochtenen Verfügung, das Bezirksgericht habe den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. November 2017 zur Hauptverhandlung auf den 3. Januar 2018 vorgeladen. Dieser habe die mittels Gerichtsurkunde (GU) versandte Verfügung innerhalb der siebentägigen Abholfrist nicht abgeholt. Das Bezirksgericht habe deshalb einen zweiten Zustellversuch unternommen. Auch diese mittels GU versandte Sendung habe der Beschwerdeführer innert der bis 30. November 2017 laufenden Abholfrist nicht abgeholt. Aufgrund der im Strafbefehl enthaltenen Rechtsbelehrung und seiner Einsprache gegen den Strafbefehl habe er mit der Zustellung einer Vorladungsverfügung jederzeit rechnen müssen. Trotz zwei Zustellversuchen habe der Beschwerdeführer diese bei der Post jedoch nicht abgeholt. Entsprechend gelte die Vorladungsverfügung spätestens am 30. November 2017 als dem Beschwerdeführer zugestellt. Zur Hauptverhandlung sei er nicht erschienen. Dabei sei er nicht nur in der Vorladung, sondern auch im Strafbefehl darauf hingewiesen worden, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn er einem Verhandlungstermin unentschuldigt fernbleibe. Das Bezirksgericht sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelte.

5. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen über weite Strecken nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander ( Art. 42 Abs. 2 BGG , Art. 106 Abs. 2 BGG ). Inwiefern die angefochtene Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein soll, ergibt sich aus der Beschwerde nicht.

Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Erwägungen des Obergerichts in der angefochtenen Verfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten. Der Beschwerdeführer anerkennt selber, es sei zweimal versucht worden, ihm die Vorladung mittels Einschreiben (recte: GU) zuzustellen. Er räumt überdies auch ein, es versäumt zu haben, die Postsendungen innert der Abholfrist abzuholen. Dass die Zustellversuche der Vorladungsverfügung nicht ordnungsgemäss erfolgten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er bringt zu Recht auch nicht vor, er habe mit der Zustellung nicht rechnen müssen. Den Akten und dem angefochtenen Entscheid lässt sich zudem entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht nur in der Vorladung, sondern bereits im ihm zugestellten Strafbefehl ausdrücklich über die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens belehrt worden war. Dass er die Belehrung nicht verstanden hat, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Dass das Obergericht dessen Verhalten unter diesen Umständen als Desinteresse am ordentlichen Gang des Verfahrens, jedenfalls aber als Inkaufnahme der Säumnisfolge von Art. 356 Abs. 4 StPO auslegt, verletzt kein Bundesrecht und ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht weder treuwidrig noch diskriminierend. Der Beschwerdeführer verkennt, dass (weitere) Mitteilungen an ihn mittels A-Post nicht notwendig waren. Sie sind im Gesetz auch nicht vorgesehen. Weshalb es ihm als Sozialhilfeempfänger im Übrigen nicht möglich gewesen sein soll, die mittels GU versandten Sendungen innert der siebentägigen Abholfrist bei der Post abzuholen, ist gestützt auf die Vorbringen in der Beschwerde nicht ersichtlich.

6. Dem Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten der kantonalen Verfahren in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auferlegt. Inwiefern dies zu Unrecht geschehen sein soll, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer um deren Erlass ersucht, weil er von der Sozialhilfe lebe, mangelt es an einem anfechtbaren Entscheid. Es liegt nicht in der Zuständigkeit des Bundesgerichts, erstinstanzlich über Gesuche um Kostenerlass im Sinne von Art. 425 StPO zu befinden.

7. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts ist schon deshalb abzuweisen, weil der Beschwerdeführer erst unmittelbar vor Ablauf der Beschwerdefrist ans Bundesgericht gelangt ist und eine Beschwerdeergänzung nicht fristgerecht hätte nachgereicht werden können. Die Beschwerde erscheint überdies als aussichtslos ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Angesichts seiner angespannten Finanzlage scheint eine reduzierte Entscheidgebühr angemessen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill