Federal Supreme Court on Private Plaintiff Standing in Criminal Investigation Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a private individual who reported a property damage and trespassing incident to the police, alleging that a neighbor had trimmed back branches from two shrubs that encroached onto his property. An investigative authority subsequently decided not to pursue the matter, a decision that was upheld by the cantonal court. The individual then appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the earlier decisions and initiate a criminal investigation specifically regarding the property damage, rather than the trespassing claim. However, the Federal Tribunal did not consider the appeal due to the individual's lack of standing, as he failed to demonstrate how the decision affected any civil claims he might have. Consequently, the court dismissed the appeal and imposed costs on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 320 Abs. 3 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court on Private Plaintiff Standing in Criminal Investigation Challenge: An investigative authority subsequently decided not to pursue the matter, a decision that was upheld by the cantonal court. The individual then appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the earlier decisions and initiate a criminal investigation specifically regarding the property damage, rather than the trespassing claim. However, the Federal Tribunal did not consider the appeal due to the individual's lack of standing, as he failed to demonstrate how the decision affected any civil claims he might have. Consequently, the court dismissed the appeal and imposed costs on the individual.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on this procedural provision due to the appellant's lack of standing.
The court ordered the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_413/2015
Urteil vom 4. Juni 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Sachbeschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 10. Februar 2015.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer meldete der Polizei in Widnau im November 2014 eine Sachbeschädigung und einen Hausfriedensbruch. Er wirft einem Nachbarn vor, dieser habe Äste eines Kirschloorbeer- und eines Hartriegelstrauchs, die auf seine Parzelle ragten, um rund einen Meter zurückgeschnitten.
Das Untersuchungsrichteramt Altstätten nahm das Strafverfahren am 2. Dezember 2014 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 10. Februar 2015 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid der Anklagekammer und die Verfügung des Untersuchungsrichteramtes seien aufzuheben. Die Strafuntersuchung sei an die Hand zu nehmen. Falls möglich solle das Verfahren nur noch bezüglich Sachbeschädigung und nicht mehr bezüglich Hausfriedensbruch geführt werden.
2. Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO ), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt ( Art. 320 Abs. 3 StPO ). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht zu seiner Legitimation und zu einer allfälligen Zivilforderung nicht. Dass er im kantonalen Verfahren eine solche gestellt hätte, ergibt sich im Übrigen nicht aus dem angefochtenen Entscheid. Im Falle einer angeblichen Sachbeschädigung an Sträuchern ist auch nicht klarerweise ersichtlich, um welche Zivilforderung es gehen könnte. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn