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6B_413/2013 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Regarding Dismissed Parking Complaint

Geschäftsnummer 6B_413/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint lodged by an individual against another for allegedly parking their vehicle inappropriately. The individual filed a criminal complaint, asserting that the other party misused a designated parking space on a specific date. However, the local prosecutor's office declined to initiate a criminal investigation, considering the parking to be permissible. Subsequently, the individual appealed this decision to the Cantonal Court, which ultimately chose not to address the appeal. The individual then escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking a re-evaluation of the prior rulings.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 116 Abs. 1 StPO, Art. 1 Abs. 1 OHG; Inadmissibility of Appeal Regarding Dismissed Parking Complaint: The individual filed a criminal complaint, asserting that the other party misused a designated parking space on a specific date. However, the local prosecutor's office declined to initiate a criminal investigation, considering the parking to be permissible. Subsequently, the individual appealed this decision to the Cantonal Court, which ultimately chose not to address the appeal. The individual then escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking a re-evaluation of the prior rulings.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Missachten eines gerichtlichen Verbots) Strafanzeige Beschwerdelegitimation Parkverstoss tatsächliche Begründung geschützte Rechtsgüter Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-admission (Nicht-Eintreten) according to this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_413/2013

Urteil vom 3. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Oberholzer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bissig,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

2. Y.________,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Missachten eines gerichtlichen Verbots),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 26. März 2013.

Erwägungen:

1. X.________ stellte am 9. August 2011 Strafanzeige und Strafantrag, weil Y.________ am 11. Juli 2011 um 07.42 Uhr ihren Personenwagen auf dem Parkplatz Nr. 29 an der Kantonsstrasse 60a in Reichenburg abgestellt hatte. Die Staatsanwaltschaft March verfügte, keine Strafuntersuchung durchzuführen, da sie Y.________ als Geschäftsführerin für berechtigt erachtete, einen der Besucherparkplätze ihres Geschäftes zu benutzen.

Das Kantonsgericht Schwyz trat mit Verfügung vom 26. März 2013 auf die Beschwerde von X.________ nicht ein. Dieser beantragt mit Beschwerde beim Bundesgericht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a); und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Liste gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ist, wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt, als nicht abschliessend zu verstehen (vgl. BGE 136 IV 29 E. 1.2).

3. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG kommt der Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zu. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Beschwerdeführer geltend macht, er habe seinen Strafantrag entgegen der vorinstanzlichen Auffassung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von drei Monaten seit Kenntnis der Tat und des Täters eingereicht (so im Urteil 6B_559/2009 vom 3. November 2009 E. 1.2). Der Beschwerdeführer begründet seine Legitimation damit, dass er Partei des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen sei und als Person, die den Strafantrag gestellt habe, nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 6 BGG legitimiert sei.

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes. Die Beschwerde hat somit nicht das Strafantragsrecht als solches zum Gegenstand, weshalb der Beschwerdeführer nicht gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist.

4. Ein Beschwerderecht steht auch dem Privatkläger zu, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er Opfer ( Art. 116 Abs. 1 StPO / Art. 1 Abs. 1 OHG ) oder einfacher Geschädigter einer Straftat geworden ist bzw. wie sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Er zeigt auch nicht auf, aus welchen anderen Gründen er zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert wäre.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Oberholzer

Der Gerichtsschreiber: Keller