Withdrawal of Appeal Justifies Case Closure; Substantive Merits Not Addressed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal challenging a decision by the Higher Court of the Canton of Solothurn to dismiss their pending complaint after they had withdrawn it. The person argued that they should have been provided with free legal assistance despite withdrawing the complaint, and claimed that they had given all necessary information to the State Attorney and the Court. The main issue was whether the lower court correctly removed the case from its docket following the withdrawal. The complainant, however, did not address this procedural aspect or provide a convincing argument against the decision, leading to the dismissal of their complaint due to inadequate justification.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Withdrawal of Appeal Justifies Case Closure; Substantive Merits Not Addressed: The person argued that they should have been provided with free legal assistance despite withdrawing the complaint, and claimed that they had given all necessary information to the State Attorney and the Court. The main issue was whether the lower court correctly removed the case from its docket following the withdrawal. The complainant, however, did not address this procedural aspect or provide a convincing argument against the decision, leading to the dismissal of their complaint due to inadequate justification.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on the simplified procedure concerning procedural grounds.
The final order explicitly waived the imposition of costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_412/2021
Urteil vom 31. Mai 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unentgeltlicher Rechtsbeistand (Rückzug der Beschwerde; Nichtanhandnahmeverfügung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 11. März 2021 (BKBES.2020.169).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Solothurn schrieb das vor ihm hängige Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs der Beschwerde am 11. März 2021 von der Geschäftskontrolle ab. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2).
3. Vorliegend kann es einzig um die Frage gehen, ob die Vorinstanz das bei ihr hängige Verfahren zu Recht durch Rückzug der kantonalen Beschwerde von der Geschäftskontrolle abgeschrieben hat. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Er bringt insbesondere nicht vor, er habe nicht den Rückzug seiner Beschwerde erklären wollen oder sei sich der Folgen seines Rückzugs nicht bewusst gewesen. Stattdessen schildert er die materielle Seite der Angelegenheit und beschwert sich darüber, dass ihm kein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt worden sei, obwohl er der Staatsanwaltschaft und dem Gericht alle Daten zur Verfügung gestellt habe. Mit der einzig den Verfahrensgegenstand betreffenden Frage der Rechtmässigkeit des Abschreibungsbeschlusses infolge Beschwerderückzugs setzt er sich nicht auseinander. Aus seiner Eingabe ergibt sich mithin nicht ansatzweise, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Abschreibungsbeschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde kann mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Mai 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill