Defendant v. Canton (Appeal Deadline & Waiver of Rights)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the Swiss Federal Supreme Court reviewed a decision from the Obergericht of the Canton of Bern, which had initially refused to hear an appeal due to the late filing of the appeal notice in a robbery case, among other charges. The Supreme Court had previously overturned this non-entry decision and remanded the matter back to the Obergericht for a new ruling, citing concerns over the adequacy of the defendant's legal defense at the time. Upon returning to the Obergericht, the case was once more limited to assessing whether the defendant was sufficiently represented or if the delay was due to inadequate defense. The Obergericht concluded the defendant had, in fact, been properly informed about his appeal options by his previous official defender and had chosen not to appeal. Upon further appeal to the Federal Court, the defendant argued his defense was still inadequate and contested the Obergericht's reasoning, claiming he always denied the charges and insisting there was a misunderstanding about his intent to appeal. However, the Federal Court found the complaint did not meet the necessary legal reasoning requirements and declined to proceed with the complaint, seeing no evidence of arbitrary or unlawful decisions in the earlier proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 BGG; Defendant v. Canton (Appeal Deadline & Waiver of Rights): The Supreme Court had previously overturned this non-entry decision and remanded the matter back to the Obergericht for a new ruling, citing concerns over the adequacy of the defendant's legal defense at the time. Upon returning to the Obergericht, the case was once more limited to assessing whether the defendant was sufficiently represented or if the delay was due to inadequate defense. The Obergericht concluded the defendant had, in fact, been properly informed about his appeal options by his previous official defender and had chosen not to appeal. Upon further appeal to the Federal Court, the defendant argued his defense was still inadequate and contested the Obergericht's reasoning, claiming he always denied the charges and insisting there was a misunderstanding about his intent to appeal. However, the Federal Court found the complaint did not meet the necessary legal reasoning requirements and declined to proceed with the complaint, seeing no evidence of arbitrary or unlawful decisions in the earlier proceedings.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to proceedings because the grounds for appeal were not sufficiently substantiated.
The court decided not to impose costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_412/2019
Urteil vom 25. April 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteintreten auf Berufung (Raub usw.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 28. Februar 2019 (SK 18 474).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Bern trat am 20. August 2018 auf eine Berufung wegen verspäteter Berufungsanmeldung nicht ein.
Das Bundesgericht hiess am 7. November 2018 eine dagegen gerichtete Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den Beschluss vom 20. August 2018 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_826/2018).
Mit Verfügung vom 16. November 2018 beschränkte das Obergericht des Kantons Bern das Verfahren erneut auf die Eintretensfrage. Zu prüfen sei, ob der Beschwerdeführer in der Phase nach der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils hinreichend verteidigt gewesen oder ob die verspätete Berufungsanmeldung auf ein mit einer angemessenen Verteidigung unvereinbares Fehlverhalten der damaligen Verteidigerin zurückzuführen sei. Am 16. Januar 2019 wurde die bisherige Verteidigerin aus dem amtlichen Mandat entlassen und mit Wirkung ab dem 16. Januar 2019 eine neue amtliche Verteidigung eingesetzt.
Am 28. Februar 2019 trat das Obergericht auf die Berufung wegen verspäteter Berufungsanmeldung nicht ein und hielt fest, das Urteil des Kollegialgerichts Oberland vom 6. Juni 2018 sei in Rechtskraft erwachsen. Mit ausführlicher Begründung kam es zum Ergebnis, die notwendige amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers sei zu jedem Zeitpunkt - insbesondere auch in der Zeit nach der erstinstanzlichen Urteilseröffnung - sichergestellt gewesen. Eine Pflichtverletzung der damaligen amtlichen Verteidigerin liege nicht vor. Es bestehe kein Anlass an der Richtigkeit ihrer Notizen und Angaben zu zweifeln. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie den Beschwerdeführer, wie von ihr glaubhaft geschildert, über die Rechtsmittelmöglichkeiten gegen das erstinstanzliche Urteil vom 6. Juni 2018 informiert habe, ihm diese Informationen in die italienische Sprache übersetzt worden seien und er in Kenntnis dessen seiner Verteidigerin gegenüber explizit auf die Anmeldung der Berufung verzichtet habe.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig der obergerichtliche Beschluss vom 28. Februar 2019 ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Frage, ob das Obergericht auf die Berufung zu Unrecht nicht eingetreten ist. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht damit befasst, sondern z.B. die Umstände seiner Auslieferung an die Schweiz kritisiert, das Vorgehen des fallführenden Staatsanwalts beanstandet oder die erstinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von sieben Jahren als absurd bezeichnet, ist er mit seinen Ausführungen von Vornherein nicht zu hören.
3. In einer Beschwerde ans Bundesgericht hat der Beschwerdeführer darzulegen, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Der Beschwerdeführer tut vor Bundesgericht nicht dar, dass das Obergericht mit dem angefochtenen Beschluss in Willkür verfallen wäre und/oder sonstwie gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen hätte. Stattdessen beschränkt er sich unter Darlegung seiner subjektiven Sicht im Wesentlichen darauf, den Schluss des Obergerichts, er habe gegenüber der früheren amtlichen Verteidigerin auf die Anmeldung einer Berufung explizit verzichtet, als unsinnig zu bezeichnen. Er führt dabei insbesondere aus, er habe den Vorwurf der sexuellen Nötigung stets bestritten, weil er diese Tat nicht begangen habe; ein Verzicht auf eine Anfechtung käme aber einem Tateingeständnis gleich. Damit zeigt er jedoch nicht auf, inwiefern das Abstellen des Obergerichts auf die als glaubhaft beurteilten Handnotizen und Angaben der früheren amtlichen Verteidigerin willkürlich im Sinne von Art. 9 BV bzw. der angefochtene Beschluss in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sonstwie fehlerhaft sein könnte. Die Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Inwiefern sich der angefochtene Beschluss mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar. Damit fällt die beantragte Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill