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6B_411/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Overturns Dismissal of Defamation Appeal Due to Mistaken Non-Payment of Process Deposit

Geschäftsnummer 6B_411/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against a decision made by the Zurich Cantonal Court, which dismissed a legal appeal due to the appellant's failure to pay a required court deposit within the specified time frame. The appellant contested this decision, arguing that a processing error had led to the court mistakenly believing that the deposit had not been made. After reviewing the situation, the court acknowledged that the deposit was indeed submitted, but incorrectly recorded, and as a result, the dismissal of the appeal was found to be unjustified. The higher court decided to overturn the previous ruling and return the case for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 66 al. 1 LTF; Federal Supreme Court Overturns Dismissal of Defamation Appeal Due to Mistaken Non-Payment of Process Deposit: The appellant contested this decision, arguing that a processing error had led to the court mistakenly believing that the deposit had not been made. After reviewing the situation, the court acknowledged that the deposit was indeed submitted, but incorrectly recorded, and as a result, the dismissal of the appeal was found to be unjustified. The higher court decided to overturn the previous ruling and return the case for further consideration.

Schlagwörter

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üble Nachrede Strafanzeige materieller Fehler Zahlungsfrist irregulärer Hinterlegungsvertrag Urkundenfälschungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

The Tribunal decided not to levy court costs in the federal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_411/2014

Urteil vom 18. August 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Emil Nisple,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

2. Y.________,

3. Z.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Ferdinand Schlegel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung einer Strafuntersuchung (üble Nachrede), Nichtleistung der Prozesskaution,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. März 2014.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 27. März 2014 auf ein Rechtsmittel nicht ein, weil der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist keine Prozesskaution geleistet hatte.

Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht, der Beschluss vom 27. März 2014 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese sei anzuweisen, die Beschwerde materiell zu behandeln.

2. Die Vorinstanz anerkennt mit Eingabe ans Bundesgericht vom 5. Mai 2014, dass aufgrund eines Buchungsfehlers der zentralen Inkassostelle der Gerichte die am 17. März 2014 durch den Beschwerdeführer geleistete Kaution in der Höhe von Fr. 2'000.-- nicht im richtigen Geschäft vermerkt wurde und die Kammer deshalb fälschlicherweise davon ausgehen musste, die Kaution sei nicht geleistet worden. Der Fehler sei erst aufgrund des Beschwerdeeingangs beim Bundesgericht bemerkt, am 5. Mai 2014 behoben und die Kaution nunmehr gutgeschrieben worden (act. 7). Folglich ist die Beschwerde begründet und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

3. Es sind keine Kosten zu erheben. Der Kantons Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. August 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn