Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_41/2021 KI-generiert

Federal Court Dismisses Complaint on Standing to Challenge Non-Initiation of Criminal Investigation Against Federal Councillor

Geschäftsnummer 6B_41/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Bern-Mittelland Regional Public Prosecutor's Office chose not to pursue an investigation triggered by his criminal complaint against a member of the federal government for alleged attacks on the constitutional order. The Bern Cantonal Supreme Court rejected his appeal on December 22, 2020, leading him to further challenge this decision at the Federal Tribunal. The court had to consider whether the complaint met legal requirements and whether the complainant had legitimate standing to claim civil rights impacts derived from potential state liability laws, which are not typically actionable in criminal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 3 Abs. 1 VG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Dismisses Complaint on Standing to Challenge Non-Initiation of Criminal Investigation Against Federal Councillor: The Bern Cantonal Supreme Court rejected his appeal on December 22, 2020, leading him to further challenge this decision at the Federal Tribunal. The court had to consider whether the complaint met legal requirements and whether the complainant had legitimate standing to claim civil rights impacts derived from potential state liability laws, which are not typically actionable in criminal proceedings.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung) Nichteintreten Strafanzeige fehlende Legitimation Verfassungsbeschwerde im Ausland zivilrechtlicher Schadenersatz Eidgenossenschaft Wahlfälschung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits using the simplified procedure governed by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

6B_1391/2020 (2021-12-01)
Complainant v. State Prosecutors (Abuse of Office and Unlawful Detention Dismissal)
«…gl. BGE 146 IV 76 E. 3.1 ; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2; Urteile 6B_1144/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1; 6B_41/2021 vom 8. Februar 2021 E. 2 mit Hinweis). Soweit ein verfassungsmässiger Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehene…»
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«…prozess geltend gemacht werden können ( BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; Urteile 6B_1144/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1; 6B_41/2021 vom 8. Februar 2021 E. 2 mit Hinweis). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Ve…»
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Private Complainants v. Public Prosecutor (Late Security Deposit)
«…vilansprüche, die adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können ( BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; Urteil 6B_41/2021 vom 8. Februar 2021 E. 2 mit Hinweis). Soweit sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Ver…»
6B_1487/2020 (2021-04-12)
Complainant's Lack of Standing in Criminal Appeal Against Public Prosecutor for Abuse of Office
«…vilansprüche, die adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können ( BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; Urteil 6B_41/2021 vom 8. Februar 2021 E. 2 mit Hinweis). Soweit sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Ver…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_41/2021

Urteil vom 8. Februar 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Dezember 2020 (BK 20 531).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm eine vom Beschwerdeführer mittels Strafanzeige angestossene Strafuntersuchung gegen eine Bundesrätin wegen Angriffen auf die verfassungsmässige Ordnung am 17. November 2020 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 22. Dezember 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Zudem prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG haben ihren Grund im Zivilrecht und müssen ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, sind keine Zivilansprüche, die adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können ( BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; Urteil 6B_1302/2016 vom 1. März 2017 E. 2 mit Hinweis).

3. Auf die Eingaben vom 11. und 13. Januar 2021 kann nicht eingetreten werden. Sie genügen nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer äussert sich weder zu seiner Beschwerdelegitimation noch befasst er sich rechtsgenüglich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, weshalb auch nicht ersichtlich ist, inwieweit der vorinstanzliche Beschluss gegen Bundesrecht verstossen soll.

Zudem ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer vorliegend nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist, da sich mögliche Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche infolge eines allfälligen strafbaren Verhaltens der Bundesrätin nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes vom 14. März 1958 (VG; SR 170.32) richteten. Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten ( Art. 3 Abs. 1 VG ). Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu. Öffentlich-rechtliche (Staatshaftungs-) Ansprüche können im Strafverfahren nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden, weshalb sich der angefochtene Entscheid nicht auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken kann (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 380 E. 2.3.1).

Formelle Rügen, zu deren Vorbringen er unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt der Beschwerdeführer nicht.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidiale Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill