Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_41/2019 KI-generiert

Private Complainant's Appeal on Acquittal Lacks Standing Without Claim for Civil Damages

Geschäftsnummer 6B_41/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant was initially acquitted of one count of insult but was found guilty on another count, receiving a conditional fine and a monetary penalty from the District Court of Baden. The Cantonal Court of Aargau later acquitted him fully. Dissatisfied with this outcome, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, but this appeal was centered on the criminal aspect rather than any civil claims. The complainant failed to demonstrate any protected legal interest affected by the Cantonal Court's decision that could impact any potential civil claims, and it was noted that no such claims were pursued during the previous proceedings, leading to the dismissal of the appeal due to a lack of standing.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Private Complainant's Appeal on Acquittal Lacks Standing Without Claim for Civil Damages: The Cantonal Court of Aargau later acquitted him fully. Dissatisfied with this outcome, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, but this appeal was centered on the criminal aspect rather than any civil claims. The complainant failed to demonstrate any protected legal interest affected by the Cantonal Court's decision that could impact any potential civil claims, and it was noted that no such claims were pursued during the previous proceedings, leading to the dismissal of the appeal due to a lack of standing.

Schlagwörter

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Freispruch (Beschimpfung), Nichteintreten Beschwerdelegitimation Befriedigung der Forderung rechtlich geschütztes Interesse Verfahrenssprache strafrechtliche Anklage fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because the appellant lacked the necessary standing (legitimation) to appeal, applying the simplified procedure rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_41/2019

Urteil vom 18. Februar 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Freispruch (Beschimpfung), Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 13. November 2018 (SST.2018.71).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Bezirksgericht Baden sprach den Beschuldigten am 11. Januar 2018 vom Vorwurf der Beschimpfung frei (Anklageziffer I./b). Hingegen verurteilte es ihn wegen Beschimpfung (Anklageziffer I./a) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und zu einer Busse von Fr. 400.--.

Das Obergericht des Kantons Aargau sprach den Beschuldigten am 13. November 2018 vollumfänglich frei.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).

Dies setzt im Falle eines Freispruchs grundsätzlich voraus, dass die Privatklägerschaft, soweit zumutbar, ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat ( BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 248; Urteil 6B_776/2017 vom 8. Februar 2018 E. 1.1; mit Hinweisen). Erhebt sie im Strafverfahren keine Zivilansprüche gegen die beschuldigte Person, hat sie in der Beschwerde an das Bundesgericht einerseits darzulegen, weshalb sie dies unterliess, und andererseits darzutun, auf welchen Zivilanspruch sich der angefochtene Entscheid auswirken kann (Urteile 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2; 6B_399/2012 vom 12. November 2012 E. 1.2).

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den vorinstanzlichen Freispruch des Beschuldigten. Dass er im kantonalen Strafverfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend gemacht hat, legt er vor Bundesgericht nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Aus dem obergerichtlichen Urteil geht insofern hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vor der ersten Instanz unter dem Titel "Zivilansprüche" lediglich eine Parteientschädigung für Verfahrensaufwendungen beantragt habe. Eigentliche Zivilansprüche wie Schadenersatz oder Genugtuung habe er nicht geltend gemacht. Auch im Berufungsverfahren habe er keine Zivilansprüche gestellt. Er trete damit nur als Strafkläger auf (Urteil, S. 5). Inwiefern sich das angefochtene Urteil auf Zivilansprüche auswirken können sollte, ist mithin nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer äussert sich dazu denn auch mit keinem Wort. Dass ihm die Geltendmachung von Zivilansprüchen im kantonalen Strafverfahren unzumutbar gewesen sei, behauptet er nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels (Begründung der) Legitimation nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill