Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_41/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Refusal to Restore Deadline for Administrative Appeal

Geschäftsnummer 6B_41/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was initially fined for parking on the sidewalk, leading to a summary conviction that resulted in a substitute prison sentence due to non-payment of the fine. After the individual failed to pay the required fine, the enforcement agency was tasked with imposing the substitute sentence. The individual appealed this enforcement order to the Justice and Security Department, which rejected the appeal. Subsequent appeals were made to the Cantonal Administrative Court, which did not grant a request for reinstatement of the appeal timeframe and dismissed the case. The individual then escalated the matter to the Federal Tribunal, questioning the fairness of the proceedings and their ability to meet submission deadlines due to health issues, but failed to adequately substantiate their claims.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Refusal to Restore Deadline for Administrative Appeal: After the individual failed to pay the required fine, the enforcement agency was tasked with imposing the substitute sentence. The individual appealed this enforcement order to the Justice and Security Department, which rejected the appeal. Subsequent appeals were made to the Cantonal Administrative Court, which did not grant a request for reinstatement of the appeal timeframe and dismissed the case. The individual then escalated the matter to the Federal Tribunal, questioning the fairness of the proceedings and their ability to meet submission deadlines due to health issues, but failed to adequately substantiate their claims.

Schlagwörter

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Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe, Nichteintreten Wiederherstellung der versäumten Frist Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Verfahrensüberprüfung anfechtbarer Zwischenentscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit materielle Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid because the legal claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to take the appellant's financial situation into account when determining the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_41/2017

Urteil vom 6. Februar 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, Hirschengraben 16, 6003 Luzern.

Gegenstand

Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe, Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 6. Dezember 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl vom 26. Januar 2016 wegen Parkierens auf dem Trottoir zu einer Busse von Fr. 40.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft. Nachdem die Beschwerdeführerin die Busse nicht bezahlt hatte, wurde der Vollzugs- und Bewährungsdienst (VBD) mit dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe beauftragt.

Gegen den Vollzugsbefehl erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern. Dieses wies die Beschwerde am 21. Oktober 2016 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies am 6. Dezember 2016 in Anwendung von § 36 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL 40) ein Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat auf die kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein. Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.

2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Die Beschwerdeführerin befasst sich in ihrer Rechtsschrift zur Hauptsache mit ihrer Verurteilung. Sie sei unschuldig und zu Unrecht zu einer Busse verurteilt worden. Diese Fragen bilden indessen nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Das Bundesgericht kann sich im vorliegenden Verfahren nur mit der Frage der Fristwiederherstellung befassen. Insofern beruft sich die Beschwerdeführerin pauschal auf ihre schwere Krankheit mit Invalidität und Pflegebedürftigkeit und macht geltend, unter diesen Umständen könne man schon einmal eine "lapidare Frist" verpassen. Zu den von der Vorinstanz erwähnten kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Einreichung einer kantonalen Beschwerde und über die Fristwiederherstellung nach § 36 Abs. 1 VRG sowie über deren Anwendung auf den konkreten Fall äussert sie sich hingegen nicht. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid willkürlich sein oder sonst wie gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer zureichenden Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill