Late Criminal Appeal by Fax Fails Statutory Written-Form and 30-Day Deadline Requirements.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the defendant's appeal, affirming the lower court's judgment, and rejected the request for appointment of counsel. The defendant had been convicted of multiple offenses including robbery (multiple, partly attempted), sexual coercion, theft, assault, trespassing, and exhibitionism, and was sentenced to an unconditional prison term of 4 years and 8 months as a partial additional sentence, a fine, a penalty, and ordered into detention (custodial placement). The appeal was filed late via fax, which does not satisfy the written-form requirement for filing within the 30-day statutory deadline, and the fax submission was therefore disregarded; the other timely submissions lacked merit or a viable basis for appeal. The decisive legal basis was Article 100 of the Federal Supreme Court Act regarding the 30-day appeal deadline and the requirement of written form, Article 42 on formal requirements, and Article 41 on the appointment of counsel, which was denied because the defendant was not incapable of representing himself and the appeal was hopeless. No court costs were imposed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 41 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 2 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG; Late Criminal Appeal by Fax Fails Statutory Written-Form and 30-Day Deadline Requirements: The defendant had been convicted of multiple offenses including robbery (multiple, partly attempted), sexual coercion, theft, assault, trespassing, and exhibitionism, and was sentenced to an unconditional prison term of 4 years and 8 months as a partial additional sentence, a fine, a penalty, and ordered into detention (custodial placement). The appeal was filed late via fax, which does not satisfy the written-form requirement for filing within the 30-day statutory deadline, and the fax submission was therefore disregarded; the other timely submissions lacked merit or a viable basis for appeal. The decisive legal basis was Article 100 of the Federal Supreme Court Act regarding the 30-day appeal deadline and the requirement of written form, Article 42 on formal requirements, and Article 41 on the appointment of counsel, which was denied because the defendant was not incapable of representing himself and the appeal was hopeless. No court costs were imposed.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court waived court costs, citing this provision in the dispositive.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_409/2019
Urteil vom 24. Juni 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Rohrer.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfacher, teilweise versuchter Raub etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. Dezember 2018 (SB180020-O/U/cwo).
Sachverhalt:
A. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ mit Urteil vom 10. Dezember 2018 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfachen Tätlichkeiten und mehrfacher sexueller Belästigung für schuldig. Zudem stellte es fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. November 2017 hinsichtlich der Schuldsprüche wegen mehrfachen, teilweise versuchten Raubes, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Exhibitionismus, hinsichtlich des Widerrufs des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Juli 2013 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- sowie hinsichtlich der Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung, mit Ausnahme der in Bezug auf den Privatkläger A.________ getroffenen Regelung, in Rechtskraft erwachsen sei. Es bestrafte X.________ mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten als teilweise Zusatzstrafe zu einem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Dezember 2013 sowie mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 20.- und einer Busse von Fr. 1000.- respektive 10 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Weiter ordnete es die Verwahrung an. Es verpflichtete X.________ zur Bezahlung einer Genugtuung an A.________ und verwies dessen Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses.
B. Der Beschwerdeführer wendet sich mit verschiedenen Eingaben an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 100 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Bei Eingaben an das Bundesgericht, die der Schriftform bedürfen (Rechtsschriften), genügt die Einreichung per Telefax zur Fristenwahrung nicht ( BGE 142 IV 299 E. 1.1 S. 301 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_99/2017 vom 27. April 2017 E. 3.5).
1.2. Das begründete vorinstanzliche Urteil ging dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter am 21. Januar 2019 zu. Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) begann am 22. Januar 2019 zu laufen und endete am 20. Februar 2019.
Die Fax-Eingabe vom 13. März 2019, mit welchem sich der Beschwerdeführer sinngemäss gegen die von der Vorinstanz ausgesprochene Sanktion wendet, erfüllt das Schrifterfordernis im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht und wurde nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet eingereicht. Die Fax-Eingabe vom 13. März 2019 kann im vorliegenden Verfahren daher nicht berücksichtigt werden.
2. Der Beschwerdeführer ersucht in seinen innert Frist eingereichten Schreiben um Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor Bundesgericht. Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden. Im bundesgerichtlichen Verfahren ist es grundsätzlich an der beschwerdeführenden Person, für eine Vertretung besorgt zu sein. Die Beigabe eines Anwalts kommt nach Art. 41 Abs. 1 BGG nur in Betracht, wenn die betroffene Person offensichtlich nicht im Stande ist, ihre Sache selbst zu führen. Die Unfähigkeit zur Prozessführung ist dabei nicht leichthin anzunehmen. Grundsätzlich ist jede Partei selbst dafür verantwortlich, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen genügt. Unfähigkeit, den Prozess selber zu führen, kann allenfalls bei einem Analphabeten oder bei jemandem angenommen werden, der sonst im betreffenden Verfahren völlig unbeholfen ist. Anhaltspunkte hierfür fehlen vorliegend. Inwiefern sich das angefochtene Urteil, welches plausibel erscheint und prima vista keine Angriffsflächen bietet, mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist überdies nicht erkennbar. Damit fällt auch die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Soweit der Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung ersucht, ist sein Begehren abzuweisen. Die Beschwerdefrist ist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ( Art. 100 Abs. 1 BGG und Art. 47 Abs. 1 BGG ).
3. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer