Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_409/2019 KI-generiert

Late Criminal Appeal by Fax Fails Statutory Written-Form and 30-Day Deadline Requirements.

Geschäftsnummer 6B_409/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the defendant's appeal, affirming the lower court's judgment, and rejected the request for appointment of counsel. The defendant had been convicted of multiple offenses including robbery (multiple, partly attempted), sexual coercion, theft, assault, trespassing, and exhibitionism, and was sentenced to an unconditional prison term of 4 years and 8 months as a partial additional sentence, a fine, a penalty, and ordered into detention (custodial placement). The appeal was filed late via fax, which does not satisfy the written-form requirement for filing within the 30-day statutory deadline, and the fax submission was therefore disregarded; the other timely submissions lacked merit or a viable basis for appeal. The decisive legal basis was Article 100 of the Federal Supreme Court Act regarding the 30-day appeal deadline and the requirement of written form, Article 42 on formal requirements, and Article 41 on the appointment of counsel, which was denied because the defendant was not incapable of representing himself and the appeal was hopeless. No court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 100 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 41 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 2 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG; Late Criminal Appeal by Fax Fails Statutory Written-Form and 30-Day Deadline Requirements: The defendant had been convicted of multiple offenses including robbery (multiple, partly attempted), sexual coercion, theft, assault, trespassing, and exhibitionism, and was sentenced to an unconditional prison term of 4 years and 8 months as a partial additional sentence, a fine, a penalty, and ordered into detention (custodial placement). The appeal was filed late via fax, which does not satisfy the written-form requirement for filing within the 30-day statutory deadline, and the fax submission was therefore disregarded; the other timely submissions lacked merit or a viable basis for appeal. The decisive legal basis was Article 100 of the Federal Supreme Court Act regarding the 30-day appeal deadline and the requirement of written form, Article 42 on formal requirements, and Article 41 on the appointment of counsel, which was denied because the defendant was not incapable of representing himself and the appeal was hopeless. No court costs were imposed.

Schlagwörter

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Mehrfacher, teilweise versuchter Raub etc Durchsetzungshaft Strafzumessung prozessleitende Verfügungen versuchte einfache Körperverletzung unentgeltliche Rechtspflege sexuelle Belästigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 BGG

The court waived court costs, citing this provision in the dispositive.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

6B_1123/2022 (2023-01-26)
Swiss Supreme Court Upholds Detention for Murder Due to Severe Mental Disorder
«…nden Verfahren völlig unbeholfen ist (Urteile 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 E. 5; 6B_971/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3; 6B_409/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2). Aus der von der Beschwerdeführerin verfassten Beschwerde in Strafsachen ergibt sich ohne Weite…»
6B_671/2021 (2022-10-26)
Federal Supreme Court on Right to Attend Hearing and Asset Forfeiture Conviction
«…nommen werden, der sonst im betreffenden Verfahren völlig unbeholfen ist (Urteile 6B_971/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3; 6B_409/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2). Anhaltspunkte hierfür fehlen vorliegend. Der Umstand, dass die Beschwerde über weite Strecken…»
6B_390/2022 (2022-07-27)
Appeal Inadmissibility Due to Invalid Power of Attorney in Sexual Offense Case
«…nommen werden, der sonst im betreffenden Verfahren völlig unbeholfen ist (Urteile 6B_971/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3; 6B_409/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Partei postulationsfähig ist (Urteil 2E_2/201…»
6B_971/2020 (2021-01-19)
Appellant Convicted for Insult, Attempted Coercion, and Housebreaking Upheld
«…nem Analphabeten oder bei jemandem angenommen werden, der sonst im betreffenden Verfahren völlig unbeholfen ist (Urteil 6B_409/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2). Der Beschwerdeführer ist imstande, seine Sache selbst zu führen, kann er doch verständlich mac…»
6F_18/2019 (2019-07-15)
Petitioner's Request for Revision of 2019 Judgment and Recusal Applications Rejected
«…n vor Bundesgericht keine Anwendung (vgl. Urteile 6B_56/2018 vom 2. August 2018 E. 5, nicht publ. in: BGE 144 IV 302 ; 6B_409/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2). 4. Das Revisions- und Berichtigungsgesuch ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, sow…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_409/2019

Urteil vom 24. Juni 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiberin Rohrer.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfacher, teilweise versuchter Raub etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. Dezember 2018 (SB180020-O/U/cwo).

Sachverhalt:

A. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ mit Urteil vom 10. Dezember 2018 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfachen Tätlichkeiten und mehrfacher sexueller Belästigung für schuldig. Zudem stellte es fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. November 2017 hinsichtlich der Schuldsprüche wegen mehrfachen, teilweise versuchten Raubes, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Exhibitionismus, hinsichtlich des Widerrufs des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Juli 2013 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- sowie hinsichtlich der Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung, mit Ausnahme der in Bezug auf den Privatkläger A.________ getroffenen Regelung, in Rechtskraft erwachsen sei. Es bestrafte X.________ mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten als teilweise Zusatzstrafe zu einem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Dezember 2013 sowie mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 20.- und einer Busse von Fr. 1000.- respektive 10 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Weiter ordnete es die Verwahrung an. Es verpflichtete X.________ zur Bezahlung einer Genugtuung an A.________ und verwies dessen Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses.

B. Der Beschwerdeführer wendet sich mit verschiedenen Eingaben an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 100 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Bei Eingaben an das Bundesgericht, die der Schriftform bedürfen (Rechtsschriften), genügt die Einreichung per Telefax zur Fristenwahrung nicht ( BGE 142 IV 299 E. 1.1 S. 301 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_99/2017 vom 27. April 2017 E. 3.5).

1.2. Das begründete vorinstanzliche Urteil ging dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter am 21. Januar 2019 zu. Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) begann am 22. Januar 2019 zu laufen und endete am 20. Februar 2019.

Die Fax-Eingabe vom 13. März 2019, mit welchem sich der Beschwerdeführer sinngemäss gegen die von der Vorinstanz ausgesprochene Sanktion wendet, erfüllt das Schrifterfordernis im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht und wurde nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet eingereicht. Die Fax-Eingabe vom 13. März 2019 kann im vorliegenden Verfahren daher nicht berücksichtigt werden.

2. Der Beschwerdeführer ersucht in seinen innert Frist eingereichten Schreiben um Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor Bundesgericht. Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden. Im bundesgerichtlichen Verfahren ist es grundsätzlich an der beschwerdeführenden Person, für eine Vertretung besorgt zu sein. Die Beigabe eines Anwalts kommt nach Art. 41 Abs. 1 BGG nur in Betracht, wenn die betroffene Person offensichtlich nicht im Stande ist, ihre Sache selbst zu führen. Die Unfähigkeit zur Prozessführung ist dabei nicht leichthin anzunehmen. Grundsätzlich ist jede Partei selbst dafür verantwortlich, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen genügt. Unfähigkeit, den Prozess selber zu führen, kann allenfalls bei einem Analphabeten oder bei jemandem angenommen werden, der sonst im betreffenden Verfahren völlig unbeholfen ist. Anhaltspunkte hierfür fehlen vorliegend. Inwiefern sich das angefochtene Urteil, welches plausibel erscheint und prima vista keine Angriffsflächen bietet, mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist überdies nicht erkennbar. Damit fällt auch die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Soweit der Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung ersucht, ist sein Begehren abzuweisen. Die Beschwerdefrist ist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ( Art. 100 Abs. 1 BGG und Art. 47 Abs. 1 BGG ).

3. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Rohrer