Appellant Fails to Specify Legal Grounds for Appeal Against Refusal to Investigate
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an applicant filed a complaint against the decision of the cantonal public prosecutor's office of Thurgau, which had issued a non-treatment order on February 1, 2022. The applicant's appeal against this decision was dismissed by the cantonal court on February 24, 2022, based on procedural provisions under Swiss criminal procedure law. The applicant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the refusal of the canton to address the case. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the legal requirements for addressing the issues at hand and determined that the appeal could not be pursued further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 385 StPO, Art. 136 StPO, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appellant Fails to Specify Legal Grounds for Appeal Against Refusal to Investigate: The applicant's appeal against this decision was dismissed by the cantonal court on February 24, 2022, based on procedural provisions under Swiss criminal procedure law. The applicant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the refusal of the canton to address the case. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the legal requirements for addressing the issues at hand and determined that the appeal could not be pursued further.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal cannot be proceeded upon due to lack of proper grounds.
Cited to justify the non-admission because the grounds for appeal were insufficient.
Basis for waiving court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_408/2022
Urteil vom 13. Mai 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Gläubigerschädigung, Amtsmissbrauch usw.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. Februar 2022 (SW.2022.10).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Die kantonale Staatsanwaltschaft erliess am 1. Februar 2022 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde trat die Vorinstanz unter Verweis auf die verfahrensleitende Verfügung vom 4. Februar 2022 (in welcher die Rechtslage gemäss Art. 385 StPO und Art. 136 StPO erläutert wurde) mit Zirkularentscheid vom 24. Februar 2022 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Anfechtungsobjekt bildet alleine der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Soweit sich der Beschwerdeführer nicht damit befasst, kann auf seine Kritik von vornherein nicht eingetreten werden.
3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
4. Vor Bundesgericht kann es nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerdeeingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte und ob die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 StPO an die Beschwerdebegründung nicht im Ansatz auseinander. Ebenso wenig befasst er sich mit der Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und deren Voraussetzungen gemäss Art. 136 StPO . Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht ansatzweise, dass und inwiefern der Zirkularentscheid vom 24. Februar 2022 bundesrechtswidrig sein könnte. Mangels einer tauglichen Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
5. Dass und inwiefern sich der angefochtene Zirkularentscheid mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist auch nicht erkennbar. Damit fällt die verlangte Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Ausnahmsweise kann indes auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill