Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_408/2018 KI-generiert

Complainant's Appeal on Non-Initiation of Criminal Proceedings Dismissed for Lack of Security Deposit and Insufficient Argumentation

Geschäftsnummer 6B_408/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A case was brought before the Federal Tribunal concerning the decision by a regional juvenile prosecutor not to pursue charges against an individual for allegations involving bodily harm through "radiation torture," defamation, and slander. The petitioner filed a complaint against this decision but was required to pay a security deposit to proceed. Despite requests for free legal aid being denied, the petitioner failed to meet the security requirements within the stipulated deadlines, leading the superior court to dismiss the complaint. The petitioner subsequently appealed to the Federal Tribunal, asserting that he qualified for free legal aid based on his financial situation, but did not substantiate his claims regarding the prospects of success for his civil claim, nor did he demonstrate how the previous decision violated the law.

Legislator-Regeste

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Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 136 StPO, Art. 383 Abs. 1 Satz, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG; Complainant's Appeal on Non-Initiation of Criminal Proceedings Dismissed for Lack of Security Deposit and Insufficient Argumentation: The petitioner filed a complaint against this decision but was required to pay a security deposit to proceed. Despite requests for free legal aid being denied, the petitioner failed to meet the security requirements within the stipulated deadlines, leading the superior court to dismiss the complaint. The petitioner subsequently appealed to the Federal Tribunal, asserting that he qualified for free legal aid based on his financial situation, but did not substantiate his claims regarding the prospects of success for his civil claim, nor did he demonstrate how the previous decision violated the law.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Strahlenfolter, üble Nachrede), Sicherheitsleistung Nichteintreten Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege üble Nachrede Einreichung einer Strafanzeige Anhörung oder Verhör Beweislosigkeit unbezahlte Mietkaution

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits based on this procedural provision due to lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to levy judicial costs in application of this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_408/2018

Urteil vom 19. April 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Strahlenfolter, üble Nachrede), Sicherheitsleistung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. Februar 2018 (BK 17 459).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Am 25. Oktober 2017 nahm die Regionale Jugendanwaltschaft Berner Jura-Seeland das Verfahren gegen X.________ wegen Körperverletzung mit Strahlenfolter, übler Nachrede und Verleumdung nicht an die Hand. Dagegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern forderte ihn am 17. November 2017 auf, innert einer Frist von 10 Tagen eine Sicherheit von Fr. 600.-- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin um unentgeltliche Rechtspflege, was mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 abgewiesen wurde. Er wurde erneut zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 600.-- innert einer Frist von 30 Tagen aufgefordert. Mit Urteil 1B_558/2017 vom 19. Januar 2018 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde nicht ein. Am 5. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer nochmals aufgefordert, innert einer Frist von 10 Tagen eine Sicherheit von Fr. 600.-- zu zahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Da die Sicherheitsleistung innert Frist nicht einging, trat das Obergericht am 26. Februar 2018 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein. Auf das neuerliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege trat es ebenfalls nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich am 5. April 2018 mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO ). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).

3. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, er habe angesichts seiner Vermögensverhältnisse Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Damit verkennt er allerdings, dass die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft auch an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint ( Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ), wozu er sich vor Bundesgericht jedoch mit keinem Wort äussert. Die Frage des Anspruchs des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren wurde mit dem Urteil des Bundesgerichts 1B_558/2017 vom 19. Januar 2018 im Übrigen beurteilt. Darauf zurückzukommen, besteht kein Anlass. Abgesehen davon zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, inwiefern der angefochtene Beschluss gegen geltendes Recht verstossen könnte. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen nicht. Auf dessen Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill