Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_408/2010 KI-generiert

False Accusation Investigation Dismissal Appeal

Geschäftsnummer 6B_408/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging the decision to discontinue a criminal investigation related to multiple false accusations. The appeal against the decision of the Cantonal Court was filed, but the court noted that the legal situation had been previously explained in earlier rulings. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal and imposed court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; False Accusation Investigation Dismissal Appeal: The appeal against the decision of the Cantonal Court was filed, but the court noted that the legal situation had been previously explained in earlier rulings. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal and imposed court costs on the individual.

Schlagwörter

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Einstellungsverfügung falsche Anschuldigung Strafuntersuchung Einstellung wegen Körperverletzung ungerechtfertigte Entlassung Beweisführung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was declared inadmissible based on this provision (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_408/2010

Urteil vom 28. Mai 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 12. April 2010.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher falscher Anschuldigung eingestellt und im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurden. Die Rechtslage wurde ihm bereits mehrfach dargelegt (Urteile 6B_304/2009 vom 16. April 2009, 6B_773/2009 vom 13. Oktober 2009 und 6B_932/2009 vom 10. November 2009). Aus den dort genannten Gründen ist auch auf die vorliegende Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn