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6B_407/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Late Criminal Threat Appeal Due to Missed Notification Deadline

Geschäftsnummer 6B_407/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Thurgau Cantonal Court on September 2, 2019, which was related to charges of making threats. The individual failed to collect a registered mail sent by the Thurgau Cantonal Court containing the decision, resulting in the decision being legally considered as served by February 10, 2020. The 30-day period to file a legal complaint began on February 11, 2020, and expired on March 11, 2020. However, the individual submitted the complaint to the Federal Tribunal late, on March 31, 2020. Despite being given an opportunity to address the timeliness of this filing, he did not respond within the prescribed period, leading to the complaint being dismissed as untimely.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Late Criminal Threat Appeal Due to Missed Notification Deadline: The individual failed to collect a registered mail sent by the Thurgau Cantonal Court containing the decision, resulting in the decision being legally considered as served by February 10, 2020. The 30-day period to file a legal complaint began on February 11, 2020, and expired on March 11, 2020. However, the individual submitted the complaint to the Federal Tribunal late, on March 31, 2020. Despite being given an opportunity to address the timeliness of this filing, he did not respond within the prescribed period, leading to the complaint being dismissed as untimely.

Schlagwörter

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Drohung Nichteintreten Fristversäumnis strafrechtliche Drohung Eröffnung des Entscheids ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Verspätungsausschluss nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Applied to dismiss the appeal based on tardiness (Nichteintreten).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive for the decision not to impose costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_407/2020

Urteil vom 22. April 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Drohung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. September 2019 (SBR.2019.2).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ).

2. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau wurde der Post am 31. Januar 2020 zum Versand übergeben. Die mittels Einschreiben verschickte Sendung wurde dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2020 zur Abholung gemeldet und am 11. Februar 2020 als nicht abgeholt retourniert. Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste ( Art. 44 Abs. 2 BGG ; vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO ). Da der Beschwerdeführer (neben der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin) gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung erhoben hatte und er am 2. September 2019 anlässlich der Verhandlung vor Obergericht im Berufungsverfahren zur Person und zur Sache befragt worden war, musste er mit (weiteren) Zustellungen durch das Obergericht, insbesondere mit der Zustellung des Urteils rechnen. Dieses gilt daher spätestens am 10. Februar 2020 als zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist der Strafrechtsbeschwerde an das Bundesgericht begann folglich am 11. Februar 2020 zu laufen und endete am 11. März 2020. Der Beschwerdeführer übergab seine Strafrechtsbeschwerde der Schweizerischen Post indessen erst am 31. März 2020 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist. Mit Schreiben vom 6. April 2020 wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich bis zum 20. April 2020 zur Frage der Fristwahrung zu äussern. Das Schreiben wurde auf der Post nicht abgeholt. Da er mit gerichtlicher Post rechnen musste, gilt es als zugestellt. Im Übrigen wurde es ihm auch mit A-Post zugesandt. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. April 2020 (Poststempel) erfolgte nicht innert Frist und befasst sich davon abgesehen auch nicht mit der Frage der Fristwahrung. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerde verspätet ist. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill