Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_406/2014 KI-generiert

Complainant Fails to Substantiate Appeal to Reopen Criminal Procedure

Geschäftsnummer 6B_406/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal case was initiated by an individual who sought the reopening of a previously closed criminal investigation. The investigation had initially been discontinued by the prosecution in 2011, and attempts by the individual to challenge this decision were unsuccessful. After filing a request for the reopening of the case in June 2013, the prosecution declined to take further action, leading the individual to appeal the decision to a higher court. The appellate court dismissed the appeal, prompting the individual to take the matter to the Swiss Federal Tribunal. In this legal process, the individual failed to provide sufficient grounds for the appeal and did not demonstrate any new evidence that would warrant a different assessment of the case. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Complainant Fails to Substantiate Appeal to Reopen Criminal Procedure: The investigation had initially been discontinued by the prosecution in 2011, and attempts by the individual to challenge this decision were unsuccessful. After filing a request for the reopening of the case in June 2013, the prosecution declined to take further action, leading the individual to appeal the decision to a higher court. The appellate court dismissed the appeal, prompting the individual to take the matter to the Swiss Federal Tribunal. In this legal process, the individual failed to provide sufficient grounds for the appeal and did not demonstrate any new evidence that would warrant a different assessment of the case. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Wiederaufnahme) Beweislosigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Wiederaufnahme des Abwesenheitsverfahrens Verfahrensrügen Strafanzeige Sonderverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Applied to reject the request for legal aid because the claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to take the appellant's financial situation into account when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_406/2014

Urteil vom 12. Mai 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Wiederaufnahme),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. März 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland stellte am 28. Juli 2011 ein Strafverfahren ein, welches der Beschwerdeführer eingeleitet hatte. Die von ihm dagegen ergriffenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_329/2013 vom 29. April 2013).

Am 24. Juni 2013 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Wiederaufnahme. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren am 22. Juli 2013 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 21. März 2013 (recte 2014) ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt er eine Wiederaufnahme des eingestellten Strafverfahrens an.

2. Ob und inwieweit der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert ist (vgl. zur Frage der Zivilforderung angefochtenen Beschluss S. 3/4 E. 2.2 und 2.3), kann offenbleiben, da auf die Beschwerde bereits aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann.

3. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Ausführungen, in denen der Beschwerdeführer Vorwürfe gegen die Schweizer Justiz erhebt, ohne sich auf den angefochtenen Entscheid zu beziehen, sind unzulässig. Im Übrigen macht er nur geltend, dass ihn nach Auffassung der Vorinstanz eine Mitschuld treffen soll, sei "eine absurde Behauptung". Indessen war für den Ausgang der Sache entscheidend, dass er keine neuen Beweismittel und Tatsachen zu nennen vermochte, die zu einer anderen Beurteilung des relevanten Sachverhalts führen könnten (angefochtener Beschluss S. 6 E. 3.5). Inwieweit diese Feststellung offensichtlich unrichtig sein oder sonst gegen das Recht verstossen könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Analog zum Urteil 6B_329/2013 vom 29. April 2013 ist der finanziellen Lage des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn