Appeal regarding Reinstatement of Objection Deadline for Conviction of Sexual Acts
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was convicted by a prosecution authority for sexual acts involving minors and dependents, resulting in a conditional fine. The individual filed two objections to this conviction, but only the first was deemed valid and timely, leading to the finalization of the conviction. Subsequently, the individual attempted to have a later submission treated as a plea for the restoration of the objection deadline, which was denied. The higher court upheld this denial, prompting the individual to appeal the decision, claiming inadequate legal representation and requesting legal aid. The appellate authority ultimately dismissed the appeal, resulting in the imposition of legal costs on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appeal regarding Reinstatement of Objection Deadline for Conviction of Sexual Acts: The individual filed two objections to this conviction, but only the first was deemed valid and timely, leading to the finalization of the conviction. Subsequently, the individual attempted to have a later submission treated as a plea for the restoration of the objection deadline, which was denied. The higher court upheld this denial, prompting the individual to appeal the decision, claiming inadequate legal representation and requesting legal aid. The appellate authority ultimately dismissed the appeal, resulting in the imposition of legal costs on the individual.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to dismiss the request for free legal aid because the appeal appeared hopeless from the outset.
Used to stipulate that the appellant's financial circumstances must be considered by reducing the court costs.
Imposed court costs on the appellant because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_406/2013
Urteil vom 12. Mai 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Kratz-Ulmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Näf,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri ,
Postfach 959, 6460 Altdorf UR,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Wiederherstellung der Einsprachefrist (sexuelle Handlungen mit Kindern),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, vom 27. März 2013.
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 10. Januar 2012 wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Abhängigen zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Dagegen erhob er am 12. und 30. Januar 2012 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft. Weil die erste Einsprache formungültig war und die Zweite nicht fristgerecht erfolgte, erwuchs der Strafbefehl in Rechtskraft.
A.________ stellte am 12. Oktober 2012 bei der Staatsanwaltschaft erfolglos das Gesuch, seine Eingabe vom 30. Januar 2012 sei als Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl zu behandeln und es sei ihm ein amtlicher Verteidiger zu bestellen.
Die Beschwerde A.________s wies das Obergericht des Kantons Uri am 27. März 2013 ab.
B. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit sie die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl wiederherstelle. Eventualiter sei die Sache zur Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, seine Einsprache vom 30. Januar 2012 sei als Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist zu behandeln. Er habe den Rat der Staatsanwaltschaft, wie er die Einsprache fristgerecht einzureichen habe, wegen seiner psychischen Verfassung nicht befolgen können. Seine Aussagen seien sehr plausibel.
Die Vorinstanz erwägt, angesichts der kurz zuvor eingereichten Einsprache sei die Darstellung des Beschwerdeführers wenig glaubhaft, er habe die Einsprache wegen seines psychischen Zustandes nicht fristgerecht einreichen können. Dem psychiatrischen Bericht vom 22. Mai 2012 sei zudem keine Auskunft zur psychischen Verfassung des Beschwerdeführers im Januar 2012 zu entnehmen. Die Durchführung eines Strafverfahrens könne zwar zweifellos für die beschuldigte Person eine erhebliche Belastung darstellen, doch sei darin noch kein Wiederherstellungsgrund zu sehen. Ein darüber hinausgehender psychischer Krankheitszustand im Sinne eines Säumnisgrundes sei nicht erstellt (Urteil S. 7 f.).
Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen rechtlichen Ausführungen vom verbindlichen Sachverhalt abweicht, ohne darzutun, weshalb dieser schlechterdings unhaltbar sei ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ), ist auf seine Rüge nicht einzutreten.
1.2. Der Beschwerdeführer rügt, er sei im Vorverfahren nicht verteidigt gewesen. Bereits die Staatsanwaltschaft hätte ihm einen amtlichen Verteidiger bestellen müssen.
Auf die Rüge kann nicht eingetreten werden, weil er die Einsprachefrist selbstverschuldet verpasst hat. Im gegenteiligen Fall hätte er - im laufenden Verfahren - ein entsprechendes Gesuch stellen können.
2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er ersucht um unentgeltliche Verbeiständung. Das Gesuch ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien ( Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seinen finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Kratz-Ulmer