Defamation Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDefamation Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance The cantonal court, following a conviction for defamation, declined to entertain the appellant's appeal due to its late submission, rejected the request for revision because none of the specified grounds under Art. 410 CPC were met, dismissed the request for recusal against the district court judge to the extent it was admissible, and denied the request for state-funded legal representation. The Federal Court dismissed the appeal and the motion for revision as inadmissible because the appellant failed to address the cantonal court's reasoning regarding the inadmissibility of the appeal, the rejection of revision, the denial of recusal, and the refusal of state-funded legal aid, instead focusing on the substance of the original defamation case, unrelated personal issues, and making general, unsubstantiated claims of procedural errors and corruption, thereby failing to meet the qualified legal justification requirements under Art. 42(2) and Art. 95 Federal Supreme Court Act.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 410 StPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 411 StPO; Defamation Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance: 410 CPC were met, dismissed the request for recusal against the district court judge to the extent it was admissible, and denied the request for state-funded legal representation. The Federal Court dismissed the appeal and the motion for revision as inadmissible because the appellant failed to address the cantonal court's reasoning regarding the inadmissibility of the appeal, the rejection of revision, the denial of recusal, and the refusal of state-funded legal aid, instead focusing on the substance of the original defamation case, unrelated personal issues, and making general, unsubstantiated claims of procedural errors and corruption, thereby failing to meet the qualified legal justification requirements under Art. 42(2) and Art. 95 Federal Supreme Court Act.
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KI-generiertThe appeal was not entertained due to insufficient grounds, applied in the dispositive ruling.
The appellant was ordered to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_405/2025
Urteil vom 19. Mai 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Beschimpfung (Berufung, Revision, Ausstand); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 27. März 2025 (ST.2025.14-SK3).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland, Einzelgericht, verurteilte den Beschwerdeführer am 15. Januar 2025 kostenfällig wegen Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren. Auf eine dagegen gerichtete Berufung trat das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 27. März 2025 wegen verspäteter Berufungsanmeldung nicht ein. Es trat auch auf das Revisionsgesuch nicht ein, weil der Beschwerdeführer keinen der in
Art. 410 StPO
aufgezählten Revisionsgründe zu nennen vermochte. Das Ausstandsgesuch gegen den Einzelrichter des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland wies es ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung wies es ebenfalls ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 6. Mai 2025 an das Bundesgericht.
2. Gemäss
Art. 42 Abs. 1 BGG
haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 2 BGG
). Die Bestimmungen von
Art. 95 ff. BGG
nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür bestehen qualifizierte Begründungsanforderungen (
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (
BGE 145 I 26
E. 1.3 mit Hinweisen).
3. Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerde nicht gerecht. Verfahrensgegenstand ist vorliegend alleine das vorinstanzliche Nichteintreten auf die Berufung und das Revisionsgesuch sowie die Abweisung (soweit Eintreten) des Ausstandsgesuchs und des Gesuchs um amtliche Verteidigung (
Art. 80 Abs. 1 BGG
). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt. Der Beschwerdeführer nimmt bei seinen Ausführungen nicht Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz. Stattdessen befasst er sich mit der materiellen Seite der Angelegenheit sowie mit allerlei weiteren Dingen (z.B. mietrechtliche Probleme, Fragen zur Hundehaltung), die nicht zum Verfahrensgegenstand gehören und wozu sich das Bundesgericht nicht aussprechen kann. Unter Anrufung von Art. 410 lit. a-c sowie
Art. 411 StPO
spricht er, völlig losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen, u.a. von falschen Tatsachen, klaren Lügen, seiner Unschuld und zahlreichen Verfahrensfehlern. Zudem weist er pauschal auf eine Vielzahl von Ausstandgesuchen hin, die auf eine offensichtliche Feindschaft schliessen liessen; er spricht von einer korrupten und dubiosen Staatsanwaltschaft und von mafiösen Tendenzen, die nicht ausgeschlossen werden könnten. Seine Ausführungen sind einerseits nicht sachbezogen; andererseits erschöpfen sie sich in rein appellatorischer und damit unzulässiger Kritik am angefochtenen Entscheid. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht ansatzweise, inwiefern das Kantonsgericht mit seinem Entscheid gegen das Recht im Sinne von
Art. 95 BGG
verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach
Art. 108 BGG
nicht einzutreten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill