Appeal Inadmissible Due to Missed Deadline and Unjustified Delay Explanations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against a decision by the Solothurn Cantonal Court, which rejected his request for a waiver of costs associated with two legal proceedings. The complaint, filed late with the Swiss Federal Tribunal, requested a decision by judges who had not previously been involved in his cases and specifically requested the recusal of Judge Denys due to an earlier unfavorable decision. The individual cited personal health issues, including high blood pressure and stress, as reasons for the delay in filing the complaint. Despite submitting medical reports, the court found no justification for the delay and denied the request to restore the filing deadline.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 34 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 44 BGG, Art. 50 BGG, Art. 108 BGG; Appeal Inadmissible Due to Missed Deadline and Unjustified Delay Explanations: The complaint, filed late with the Swiss Federal Tribunal, requested a decision by judges who had not previously been involved in his cases and specifically requested the recusal of Judge Denys due to an earlier unfavorable decision. The individual cited personal health issues, including high blood pressure and stress, as reasons for the delay in filing the complaint. Despite submitting medical reports, the court found no justification for the delay and denied the request to restore the filing deadline.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on the simplified procedure applicable to untimely submissions.
Cited in the reasoning to dismiss the request for recusal, but not explicitly in the final orders (1-4). Therefore, it is excluded based on the rules.
Cited in the reasoning regarding the request for reinstatement of the appeal deadline, but not explicitly in the final orders (1-4). Therefore, it is excluded based on the rules.
The decision states that no costs will be levied.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_405/2023
Urteil vom 27. März 2023
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer,
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Kostenerlassgesuch; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 8. Februar 2023 (BKERL.2023.3).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn das erneute Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Kosten aus dem Beschwerdeverfahren xxx und dem Verfahren yyy (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_956/2022 vom 23. August 2022) mit Verfügung vom 8. Februar 2023 kostenfällig abgewiesen hat.
2. Der Beschwerdeführer verlangt eine Entscheidung durch unabhängige Richter und Gerichtsschreiber, die noch nie mit ihm zu tun hatten. Sein Ausstandsgesuch richtet sich dabei gegen die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts, insbesondere gegen Bundesrichter Denys, der "genau in dieser Sache" bereits "negativ entschieden" haben soll. Die Mitwirkung von Richtern der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, namentlich von Bundesrichter Denys, an früheren Entscheiden, die nicht wunschgemäss ausgefallen sind, stellt für sich entgegen der insoweit unzutreffenden Auffassung des Beschwerdeführers keinen Ausstandsgrund dar ( Art. 34 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.1). Auf das Ausstandsgesuch ist folglich nicht einzutreten.
3. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 48 Abs. 1 BGG ).
4. Die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäss postalischer Empfangsbestätigung am 17. Februar 2023 zugestellt. Diese Zustellung ist für den Beginn des Fristenlaufs nach Art. 100 Abs. 1 BGG massgeblich ( Art. 44 BGG ). Die 30-tägige Beschwerdefrist begann folglich am 18. Februar 2023 zu laufen und endete am 20. März 2023. Die Beschwerde an das Bundesgericht hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens an diesem Datum bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Indessen wurde die Beschwerde der Post erst am 21. März 2023 übergeben und ist damit verspätet. Aus diesem Grund ersucht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe denn auch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 50 BGG . Er macht insofern eine "Überbelastung mit eigenen Fällen" geltend und spricht von "Bluthochdruck", "Stress" und "Familienvererbung" ("auch Vater/Grossvater seien daran gestorben"). Zudem reicht er zwei Berichte des Kantonsspitals Olten vom 2. August sowie 18. Oktober 2022 betreffend eine Abdomen-Sonographie und eine lleo-Kolonoskopie ein. Insgesamt ergibt sich daraus indessen nicht im Ansatz, dass und weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, rechtzeitig eine Beschwerde einzureichen oder eine Drittperson mit der Vornahme der Beschwerdeabfassung bzw. -einreichung zu betrauen. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist mithin abzuweisen. Auf die verspätet eingereichte Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Im Übrigen wäre diese auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht.
5. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid ebenfalls gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2023
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill