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6B_404/2019 KI-generiert

Appellant v. Cantonal Court on Dismissal of Narcotics Case Appeal

Geschäftsnummer 6B_404/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant challenged a decision by the prosecution office in Bischofszell to terminate legal proceedings against him related to multiple violations of narcotics laws. The costs of the proceedings were covered by the state, and no compensation was awarded. The complainant appealed this termination to the Cantonal Court of Thurgau, which dismissed the appeal due to a lack of legal standing as the complainant was not considered aggrieved by the decision since it concluded the proceedings definitively. The complainant pursued the matter further in the Swiss Federal Tribunal, seeking to prevent any potential reopening of the case, but the appeal was deemed inadmissible due to inadequate substantiation of his legal position.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 323 Abs. 1 StPO, Art. 95 BGG, Art. 323 StPO; Appellant v. Cantonal Court on Dismissal of Narcotics Case Appeal: The costs of the proceedings were covered by the state, and no compensation was awarded. The complainant appealed this termination to the Cantonal Court of Thurgau, which dismissed the appeal due to a lack of legal standing as the complainant was not considered aggrieved by the decision since it concluded the proceedings definitively. The complainant pursued the matter further in the Swiss Federal Tribunal, seeking to prevent any potential reopening of the case, but the appeal was deemed inadmissible due to inadequate substantiation of his legal position.

Schlagwörter

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Einstellung des Strafverfahrens Nichteintreten Beschwerdelegitimation Betäubungsmittelgesetz Parteistellung der Staatsanwaltschaft Wiederaufnahme des Verfahrens öffentliche Verhandlung formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-admission (non-entrée en matière) under this procedural article due to insufficient substantiation.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was denied based on this article due to the futility of the proceedings.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took account of the appellant's financial situation by reducing the court costs as per this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant according to this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_404/2019

Urteil vom 7. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung des Strafverfahrens; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. März 2019 (SW.2019.21).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Bischofszell stellte am 29. Januar 2019 das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer u.a. wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. Die Verfahrenskosten wurden auf den Staat genommen, eine Genugtuung wurde nicht ausgerichtet.

Der Beschwerdeführer focht die Einstellungsverfügung beim Obergericht des Kantons Thurgau an, das mit Entscheid vom 21. März 2019 auf seine Beschwerde mangels Beschwer nicht eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er fordert "die Verunmöglichung einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens".

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Im vorliegenden Verfahren kann es daher einzig um die Frage gehen, ob das Obergericht auf die Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten ist. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht damit befasst, sondern sachfremd z.B. eine Befragung durch einen Polizisten in Dialogform wiedergibt und er geltend macht, das Verfahren sei mit unverhältnismässiger Strenge geführt worden, ist er mit seinen Ausführungen von vornherein nicht zu hören.

4. Das Obergericht führt im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund der definitiven Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens grundsätzlich nicht beschwert. Die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung beendeten Verfahrens sei gesetzlich vorgesehen: Nach Art. 323 Abs. 1 StPO verfüge die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme, wenn neue Beweismittel oder neue Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und die sich nicht aus den Akten ergeben. Der Hinweis auf diese gesetzliche Bestimmung in der Einstellungsverfügung verletze kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers. Es handle sich um eine blosse Information und sei nicht Thema des eingestellten Verfahrens. Der Hinweis hätte auch unterbleiben können.

Was an diesen Erwägungen gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, sagt der Beschwerdeführer nicht. Er setzt sich damit nicht auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern das Obergericht die Beschwer bzw. das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung der Einstellungsverfügung zu Unrecht verneint haben könnte. Mit seiner Kritik verkennt der Beschwerdeführer, dass die Wiederaufnahme, welche in Art. 323 StPO gesetzlich vorgesehen ist und nicht "ausgeschlossen" werden kann, nicht Gegenstand der Einstellung bildet. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill