Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_401/2022 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning in Adherence to Criminal Procedure Requirements

Geschäftsnummer 6B_401/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an appeal brought before the Swiss Federal Tribunal by an individual against a decision from the Zurich city magistrate's office. The appellant's initial complaint was dismissed by the cantonal court for failing to meet the necessary legal requirement for substantiation as outlined in Article 396 paragraph 1 and Article 385 paragraph 1 of the Swiss Code of Penal Procedure. The appellant submitted an appeal to the Federal Tribunal, contesting the previous ruling's refusal to engage with the complaint due to inadequate justification, as well as addressing procedural issues regarding the signature on the submissions. However, the late submission and lack of substantive grounds in the appeal limited the Tribunal's ability to consider the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 385 StPO, Art. 108 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning in Adherence to Criminal Procedure Requirements: The appellant's initial complaint was dismissed by the cantonal court for failing to meet the necessary legal requirement for substantiation as outlined in Article 396 paragraph 1 and Article 385 paragraph 1 of the Swiss Code of Penal Procedure. The appellant submitted an appeal to the Federal Tribunal, contesting the previous ruling's refusal to engage with the complaint due to inadequate justification, as well as addressing procedural issues regarding the signature on the submissions. However, the late submission and lack of substantive grounds in the appeal limited the Tribunal's ability to consider the case.

Schlagwörter

KI-generiert
Einsprache gegen Strafbefehl Nichteintreten Strafprozessordnung Fehlen materieller Voraussetzungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Eilvorabentscheidungsverfahren Verfahrensrügen Ausstandsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs shall be levied.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_401/2022

Urteil vom 21. April 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadtrichteramt Zürich,

Verwaltungszentrum Eggbühl,

Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Februar 2022 (UH220010-O/U/BEE).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz trat am 8. Februar 2022 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte und die Beschwerdeführerin auch innert der ihr angesetzten Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einreichte ( Art. 385 Abs. 2 StPO ). Die Beschwerdeführerin wendet sich am 21. März 2022 an das Bundesgericht

2. Die als "Widerspruch" bezeichnete Eingabe vom 21. März 2022 ist als Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangene Eingabe vom 5. April 2022 ist verspätet und daher unbeachtlich.

3. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben eine Unterschrift zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Die vorliegend vor dem Vor- und Nachnamen verwendeten Doppelpunkte lassen das Schriftbild der Unterschrift zwar als eher ungewöhnlich erscheinen, vermögen aber keine Zweifel daran zu begründen, dass es sich um eine eigenhändige Originalunterschrift handelt.

4. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.

5. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet einzig die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Februar 2022. Vor Bundesgericht kann es folglich nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerdeeingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte und ob die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 StPO an die Beschwerdebegründung nicht im Ansatz auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid verfassungs- bzw. rechtswidrig sein könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

6. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill