Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_401/2014 KI-generiert

Failure to Pay Procedural Security Deposit Warrants Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 6B_401/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint brought before the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Zurich High Court regarding the non-acceptance of a complaint, based on the failure of the complainant to pay a required security deposit. The complainant argued they were unable to afford the deposit but did not adequately demonstrate their financial situation to the court. Consequently, the Federal Tribunal found insufficient grounds to reconsider the Zurich High Court's ruling or grant a request for free legal assistance, resulting in the dismissal of the case and an order for the complainant to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Failure to Pay Procedural Security Deposit Warrants Appeal Dismissal: The complainant argued they were unable to afford the deposit but did not adequately demonstrate their financial situation to the court. Consequently, the Federal Tribunal found insufficient grounds to reconsider the Zurich High Court's ruling or grant a request for free legal assistance, resulting in the dismissal of the case and an order for the complainant to bear the court costs.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Betrug), Nichtleistung der Prozesskaution Härtefallgründe unentgeltliche Rechtspflege unbezahlte Mietkaution Verfahrensverletzungen Beschwerdelegitimation formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Applied to declare the appeal inadmissible due to failure to meet the formal requirements of the appeal brief.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid because the legal claims appeared hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_401/2014

Urteil vom 13. Juni 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrug), Nichtleistung der Prozesskaution,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. April 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 4. April 2014 auf eine Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer eine verlangte Kaution nicht bezahlt hatte. Er macht vor Bundesgericht geltend, er habe die Kaution nicht leisten können. Indessen behauptet er selber nicht, das Obergericht auf seine angeblich schlechte finanzielle Lage aufmerksam gemacht und sie nachgewiesen zu haben. Folglich ist von vornherein nicht ersichtlich, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer Begründung, die der Vorschrift von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Nachdem von ihm ein Kostenvorschuss verlangt wurde, machte er geltend, er habe das Geld nicht, da er nur über ein Pensionskassenguthaben verfüge (act. 6). Die Eingabe ist als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Dieses ist indessen in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer es unterlassen hat, seine finanzielle Lage zu beweisen, auf welchem Mangel er ausdrücklich aufmerksam gemacht wurde (act. 7), kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn