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6B_400/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismissal Based on Failure to Meet Substantiation Requirements

Geschäftsnummer 6B_400/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant was convicted by the Obergericht des Kantons Bern on March 1, 2019, for driving without a license and operating an unsafe vehicle, violating traffic laws. The court sentenced him to a 40-day fine of 60 Swiss Francs per day and an additional fine of 170 Swiss Francs with a substitute penalty of two days' imprisonment. The defendant appealed to the Swiss Federal Tribunal on March 27, 2019, claiming his innocence and requesting further investigation. However, his appeal was rejected because it failed to comply with specific legal requirements, such as providing a substantiated argument showing legal violations by the lower court. Consequently, the Tribunal decided not to proceed with the appeal and imposed legal costs of 800 Swiss Francs on the defendant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismissal Based on Failure to Meet Substantiation Requirements: The court sentenced him to a 40-day fine of 60 Swiss Francs per day and an additional fine of 170 Swiss Francs with a substitute penalty of two days' imprisonment. The defendant appealed to the Swiss Federal Tribunal on March 27, 2019, claiming his innocence and requesting further investigation. However, his appeal was rejected because it failed to comply with specific legal requirements, such as providing a substantiated argument showing legal violations by the lower court. Consequently, the Tribunal decided not to proceed with the appeal and imposed legal costs of 800 Swiss Francs on the defendant.

Schlagwörter

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Widerhandlung gegen das SVG Nichteintreten Beweislosigkeit Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Forderungseingabe Urteile zur Prüfung der Gültigkeit Fragepflicht Fahren ohne Berechtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits due to lack of suitable grounds, applied in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_400/2019

Urteil vom 22. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlung gegen das SVG; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 1. März 2019 (SK 18 110).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 1. März 2019 die Rechtskraft der erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Berechtigung und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs fest und sprach den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsordnung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 170.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage).

Der Beschwerdeführer wendet sich am 27. März 2019 (Poststempel) an das Bundesgericht.

2. Die Beschwerde hat ein Begehren in der Sache und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert.

3. Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Die Beschwerde enthält keine Begründung, in welcher dargelegt würde, inwiefern das Obergericht mit seinen Erwägungen gegen Recht verstossen haben könnte. Der Beschwerdeführer beschränkt sich stattdessen darauf, seine Unschuld zu beteuern ("Ich kann nur sagen, ich bin einfach unschuldig"), verlangt "Recherchen in eine andere Richtung" und äussert sich zu Dingen, die mit dem Verfahrensgegenstand nichts zu tun haben, z.B. er leide seit August 2009 wegen der Verbrechen, die vom Betreiber defekter Radarkasten und seiner Auftraggeber begangen worden sein sollen. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer am 29. März 2019 ausdrücklich auf die Begründungsanforderungen einer Beschwerde an das Bundesgericht aufmerksam gemacht und u.a. darauf hingewiesen, die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ergänzen zu können (act. 5). Der Beschwerdeführer reagierte nicht. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill