Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_400/2012 KI-generiert

Appellant v. State: Rejected Appeal Regarding Assault and Deprivation of Liberty

Geschäftsnummer 6B_400/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a legal case, an individual was convicted by a court for attempted aggravated assault, multiple counts of unlawful restraint, and several threats against two victims. The incidents occurred when the individual forcibly entered the residence of an ex-girlfriend and physically attacked her and her new partner, using a hammer as a weapon. Following the attack, the victims were held for a period before managing to escape and report the incident to authorities. The individual contested the court's ruling, seeking reductions in his convictions and penalties, while also requesting legal aid. However, the previous court's findings regarding the evidence and witness testimonies were upheld, leading to the rejection of his appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appellant v. State: Rejected Appeal Regarding Assault and Deprivation of Liberty: The incidents occurred when the individual forcibly entered the residence of an ex-girlfriend and physically attacked her and her new partner, using a hammer as a weapon. Following the attack, the victims were held for a period before managing to escape and report the incident to authorities. The individual contested the court's ruling, seeking reductions in his convictions and penalties, while also requesting legal aid. However, the previous court's findings regarding the evidence and witness testimonies were upheld, leading to the rejection of his appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Willkür etc Körperverletzung medizinische Beweismittel Einvernahme des Opfers Freiheitsentzug Einstellung wegen Körperverletzung Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the standard of review for factual findings, which is relevant context for the dismissal of the appeal, although the main ground for dismissal is procedural/cost related.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid and assistance due to lack of prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the federal court costs.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the standard of review for factual findings, which is relevant context for the dismissal of the appeal, although the main ground for dismissal is procedural/cost related.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

BGE 141 IV 10
Father's International Relocation of Children and Kidnapping Charge
«…durfte (Urteil 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2), beim Festhalten in einer Wohnung während 20 bis 30 Minuten (Urteil 6B_400/2012 vom 15. November 2012 Sachverhalt lit. A), beim Einschliessen in der Waschküche (Urteil 6B_20/2012 vom 29. Mai 2012 E.…»
501 2022 153 (2024-03-14) · fr
Appellant Acquitted in Kidnapping and Sequestration Case Related to Forced Return to Sudan
«…B_139/2013 du 20 juin 2013 c. 2), d’une personne retenue prisonnière dans un appartement pendant 20 à 30 minutes (arrêt 6B_400/2012 du 15 novembre 2012, faits, let. A), d’une autre qui avait été enfermée dans la buanderie (arrêt 6B_20/2012 du 29 mai 2…»
P/7994/2018 (2022-06-16) · ge
Appellant v. Respondent: Assault, Insult, and Sequestration Appeal and Counterclaims
«…endant 20 à 30 minutes (arrêt du Tribunal fédéral [6B\_400/2012](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_400/2012) du 15 novembre 2012), ou encore d'une personne enfermée dans une voiture contre sa volonté sur un tronçon de 8 km (arr…»
P1 21 84 (2022-02-21) · vs
Domestic Abuse and Attempted Homicide Convictions Upheld on Appeal
«…B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2), eine Person wird während 20 - 30 Minuten in einem Appartement (Bundesgerichtsurteil 6B_400/2012 vom 15. November 2012 Sachverhalt lit. A) oder in einer Waschküche festgehalten (Bundesgerichtsurteil 6B_20/2012 vom 29…»
P/60/2019 (2022-01-31) · ge
Accused's Appeal Partially Upheld; Rape Conviction Confirmed on Credible Testimony.
«…3 consid. 2), d'une personne retenue prisonnière dans un appartement pendant 20 à 30 minutes (arrêt du Tribunal fédéral 6B_400/2012 du 15 novembre 2012), ou encore d'une personne enfermée dans une voiture contre sa volonté sur un tronçon de 8 km (arrê…»
SB200322 (2021-12-01) · zh
State v. Appellant (Aggravated Assault and Related Charges)
«…durfte (Urteil 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2), beim Festhalten in einer Wohnung während 20 bis 30 Minuten (Urteil 6B_400/2012 vom 15. November 2012 lit. A) und während mindestens 10 Minuten (Urteil 6B_340/2009 vom 7. September 2009 E. 1), beim E…»
CA.2021.7 (2021-09-07)
Appellate Court Upholds Preparatory Acts and Weapons Convictions, Acquits on Explosives and Disobedience, Orders Treatment Over Prison
«…vom 20. Juni 2013 E. 2), beim Fest- halten in einer Wohnung während 20 bis 30 Minuten (Urteil des BGer 6B_400/2012 vom 15. November 2012 Sachverhalt lit. A), beim Einschliessen in der Waschküche (Urteil des BGer 6B_20/2012 vom…»
SB200452 (2021-06-01) · zh
Acquittal due to Vague Indictment and Inconsistent Testimony
«…mehrere Jahre nicht ihrem Willen gemäss die eheliche Wohnung verlassen. Im Sachverhalt gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_400/2012 vom 5. November 2012 hielt ein Eindringling zwei Personen in einer ihm fremden Wohnung unter Androhung von Waffengewalt…»
SK1 2020 12 (2021-05-19) · gr
Appeal of Attempted Intentional Homicide and Related Convictions in Home Invasion and Assault
«…d 20 bis 30 Minuten [BGer 27 / 49 6B_400/2012 v. 15.11.2012 Sachverhalt lit. A]). Angesichts der Ausgestaltung von Art. 183 StGB als Verbrechen sollte der Tatbestand…»
SK.2020.56 (2021-05-04)
Defendant Acquitted of Explosives, Convicted of Preparatory Acts for Abduction
«…Juni 2013 E. 2), beim Festhalten in einer Wohnung während 20 bis 30 Minuten (Urteil des Bundesgerichts 6B_400/2012 vom 15. November 2012 Sachverhalt lit. A), beim Einschliessen in der Waschküche (Urteil des Bundesgerichts 6B_2…»
P/4796/2016 (2018-11-28) · ge
People v. [Appellant Name]: Criminal Threats and Dismissal of Sequestration Charge
«…nt 20 à 30 minutes (arrêt du Tribunal fédéral [6B\_400/2012](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_400/2012) du 15 novembre 2012). Le moyen utilisé pour atteindre le résultat, c'est-à-dire priver la personne de sa liberté, n'e…»
P/21594/2014 (2018-11-26) · ge
Appeal of Acquittal in Marital Coercion Case
«…endant 20 à 30 minutes (arrêt du Tribunal fédéral [6B\_400/2012](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_400/2012) du 15 novembre 2012), ou encore d'une personne enfermée dans une voiture contre sa volonté sur un tronçon de 8 km…»
P/14792/2015 (2017-06-21) · ge
Post Office Robbery and Prison Escape Appeals: Conviction and Sentence Review
«…3 consid. 2), d'une personne retenue prisonnière dans un appartement pendant 20 à 30 minutes (arrêt du Tribunal fédéral 6B_400/2012 du 15 novembre 2012), ou encore d'une personne enfermée dans une voiture contre sa volonté sur un tronçon de 8 km (arrê…»
6B_123/2014 (2014-12-02)
Removal and Retention of Minors Abroad with Complicity in Wrongful Deprivation of Liberty
«…durfte (Urteil 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2), beim Festhalten in einer Wohnung während 20 bis 30 Minuten (Urteil 6B_400/2012 vom 15. November 2012 lit. A), beim Einschliessen in der Waschküche (Urteil 6B_20/2012 vom 29. Mai 2012 E. 1.3.5), bei…»
SB200322 · zh
Zurich Cantonal High Court Upholds Conviction for Home Invasion and Attempted Grievous Bodily Harm
«…durfte (Urteil 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2), beim Festhalten in einer Wohnung während 20 bis 30 Minuten (Urteil 6B_400/2012 vom 15. November 2012 lit. A) und während mindestens 10 Minuten (Urteil 6B_340/2009 vom 7. September 2009 E. 1), beim E…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_400/2012

Urteil vom 15. November 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Schöbi,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Drohung, mehrfache Freiheitsberaubung; Willkür etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 30. April 2012.

Sachverhalt:

A. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 30. April 2012 zweitinstanzlich der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Freiheitsberaubung und der mehrfachen, teilweise qualifizierten Drohung zum Nachteil von A.________ und B.________ schuldig. Zudem verurteilte es ihn im Nebendossier wegen Angriffs und versuchter falscher Anschuldigung. Bezüglich des Schuldspruchs wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und der Freisprüche (von den Vorwürfen des Hausfriedensbruchs und der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.________) stellte es die Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils vom 30. Juni 2011 fest. Das Obergericht fällte eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 549 Tagen aus, ordnete eine ambulante Behandlung ohne Aufschub des Vollzugs an und regelte den Kostenpunkt.

Den Schuldsprüchen der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Freiheitsberaubung und der mehrfachen, teilweise qualifizierten Drohung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

X.________ drang am 5. März 2010 um circa 02.40 Uhr gewaltsam in die Wohnung seiner früheren Freundin B.________ ein, worin er bis zum besagten Vorfall - zumindest offiziell - ebenfalls gewohnt hatte. Nachdem er diese im Schlafzimmer mit ihrem neuen Freund A.________ gefunden hatte, geriet er ausser sich. Er schlug B.________, teils mit der offenen Hand, teils mit der Faust, vornehmlich ins Gesicht. Mit einem zwischenzeitlich behändigten Beilhammer versuchte er A.________ mehrfach, d.h. zwei- resp. drei- bis viermal, direkt auf den Kopf zu schlagen. Dieser konnte den Schlägen teilweise ausweichen bzw. vermochte sie teilweise abzuwehren. Dennoch wurde er mindestens zweimal mit dem Beilhammer am Körper getroffen. X.________ zwang die Opfer, sich auf ein Sofa zu setzen und Fragen zu beantworten, ansonsten er mit dem Beilhammer zuschlagen würde. A.________ drohte er, den Penis abzuhacken. Nachdem er die Opfer 20 bis 30 Minuten festgehalten hatte, gelang es B.________ die Wohnung zu verlassen und wegzurennen.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ die Aufhebung des angefochtenen Urteils (Ziff. 1, 2, 3, 6). Er sei wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (Schuldspruch bereits rechtskräftig), Angriffs und versuchter falscher Anschuldigung schuldig zu sprechen. In den übrigen Punkten (versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache, teilweise qualifizierte Drohung und mehrfache Freiheitsberaubung) sei er freizusprechen. Er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren (unter Anrechnung der Untersuchungshaft), bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen. Zudem sei ihm die Weisung zu erteilen, die ambulante Therapie weiterzuführen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1 Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend. Die Vorinstanz stelle - soweit ihm vorgeworfen werde, einen Beilhammer eingesetzt zu haben - einseitig auf die Aussagen der Belastungszeugen ab, ohne die überwältigenden Gegenindizien zu würdigen (Beschwerde, S. 5 ff.).

1.2 Die Vorinstanz hält den Anklagesachverhalt für erstellt. Sie stützt sich unter Hinweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil auf die ihr glaubhaft scheinenden Aussagen der Opfer, insbesondere auf diejenigen von A.________. Die Opfer hätten das Geschehen lebendig, konstant und in sich stimmig geschildert. Das gelte namentlich für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwendung des Beilhammers. Es lägen zahlreiche Realitätskriterien vor, weshalb davon auszugehen sei, den Schilderungen der Opfer liege tatsächlich Erlebtes zu Grunde. Eine Absprache zwischen diesen schliesst die Vorinstanz aufgrund der zeitlichen Begebenheiten aus (Entscheid, S. 12 ff.). Selbst wenn sich eine Gelegenheit dazu geboten hätte, spräche es gegen jegliche Lebenserfahrung, dass jemand, der einen andern vorsätzlich und wahrheitswidrig der Verwendung einer Waffe bezichtige, diese nicht einmal benennen, sondern nur zeichnen könne (Entscheid, S. 13 f. mit Hinweis auf die Aussage von B.________: "Dann hatte er in der linken Hand eine Axt, also es war auf der einen Seite eine Axt und auf der anderen ein Hammer. Ich muss es ihnen zeichnen.").

Der Umstand, dass die Polizei keinen Beilhammer am Tatort finden konnte, B.________ der Staatsanwaltschaft die vermeintliche "Tatwaffe" aber rund acht Wochen nach dem Vorfall einreichte, beurteilt die Vorinstanz als seltsam. Auch die Verwunderung A.________s hierüber erscheine echt (Entscheid, S. 14 mit Hinweis auf dessen Reaktion: "Ob es genau dieser Beilhammer war, kann ich nicht so genau sagen. Diese Geschichte finde ich aber komisch, dass die Sache nicht da war und jetzt hat sie sie wieder."). Für sich alleine vermöge dieser Umstand die glaubhaften Aussagen namentlich von A.________ aber nicht in Frage zu stellen. Ob es sich beim eingereichten Beilhammer um die Tatwaffe handle, könne deshalb offenbleiben (Entscheid, S. 14).

Die Aussagen des Beschwerdeführers erachtet die Vorinstanz als nicht schlüssig. Er bestreite lediglich, einen Beilhammer eingesetzt zu haben, und mache geltend, B.________ habe sich am Türgriff und A.________ am Fenster gestossen und verletzt (Entscheid, S. 10 f.).

1.3 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; Art. 105 Abs. 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substantiiert begründet werden ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 ; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dem vom Beschwerdeführer angerufenen Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu ( BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen).

1.4 Der Beschwerdeführer bezeichnet die "Beilhammergeschichte" als unstimmig (Beschwerde, S. 6). Er wendet sich insofern gegen die Person und die Aussagen von B.________ und bezichtigt diese der "krassen", "frechen" und "unverschämten" Lügen, weil sie der Anklage "einen falschen Beilhammer unterschoben" habe (Beschwerde, S. 8). Die Vorinstanz hätte diese Lügen feststellen müssen, sich von den Aussagen des angeblichen Opfers nicht überzeugen und die Frage nicht offenlassen dürfen, ob es sich beim eingereichten Hammer um die Tatwaffe handle (Beschwerde, S. 8, 9, 10 f., 16). Die Kritik geht an der Sache vorbei. Ob B.________ den Behörden die Tatwaffe einreichte, ist für die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Beilhammer einsetzte, nicht massgeblich. Im Übrigen stellt die Vorinstanz betreffend die Verwendung eines Beilhammers nicht (entscheidend) auf die Aussagen von B.________ ab. Sie stützt sich zur Hauptsache auf die Schilderungen von A.________. Soweit sich der Beschwerdeführer mit dessen Aussagen bzw. der diesbezüglichen Beweiswürdigung der Vorinstanz überhaupt befasst, macht er zur Sache im Wesentlichen nur geltend, A.________ habe "die Schrecken dieser Nacht überdramatisch" geschildert (Beschwerde, S. 12 f.). Auch in eine zum Teil wahrheitsgetreue Schilderung könnten Lügen eingebaut werden. Es sei nicht sehr schwierig, bei einer Schlägerei noch den Einsatz einer Waffe zu erfinden (Beschwerde, S. 15). Diese Ausführungen sind rein appellatorisch. Der Beschwerdeführer begründet nicht, inwiefern die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen zu den Schilderungen A.________s unhaltbar sind. Er legt nur seine Sicht der Dinge dar und unterstellt, die Vorinstanz wende bei der Beurteilung seiner Aussagen und derjenigen der Zeugen unterschiedlich strenge "Beweiswürdigungsstandards" an (Beschwerde, S. 13). Im Übrigen weist der Beschwerdeführer selber ausdrücklich auf den weitgehend appellatorischen Charakter seiner Ausführungen hin (Beschwerde, S. 16).

1.5 Die Vorinstanz gelangt aufgrund der zeitlichen Begebenheiten zum Schluss, die Opfer hätten sich über die Verwendung des Beilhammers nicht absprechen können (Entscheid, S. 13). Dieser Schluss ist nicht willkürlich. B.________ begab sich, nachdem sie aus der Wohnung fliehen und den Beschwerdeführer mit Hilfe einer Passantin in die Flucht schlagen konnte, direkt auf den Polizeiposten, wo sie bereits mündlich berichtete, der Beschwerdeführer habe einen gelben Hammer oder eine Axt in der Hand gehabt und sie damit geschlagen (Entscheid, S. 13 mit Hinweis auf act. HD 1, Polizeirapport, S. 7). A.________ wurde von der Polizei direkt am Tatort angetroffen. Auch er sprach auf dem Posten davon, der Beschwerdeführer habe ein Werkzeug in der Hand gehabt, eventuell einen Hammer (act. HD 1, Polizeirapport, S. 7). Zwischen Flucht und Eintreffen auf dem Polizeiposten bestand mithin nach den nachvollziehbaren Feststellungen der Vorinstanz keine Gelegenheit zur Absprache. Der Einwand, die Opfer hätten sich im D.________-spital in der Notfallaufnahme im Hinblick auf die nachträglichen Einvernahmen abgesprochen (Beschwerde, S. 14), geht mithin fehl. Nicht einzugehen ist unter diesen Umständen auf die vorinstanzliche Eventualbegründung, es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass jemand einen andern vorsätzlich und wahrheitswidrig der Verwendung einer Waffe bezichtige, die er nicht einmal benennen könne, und die in diesem Punkt ebenfalls rein appellatorischen Ausführungen des Beschwerdeführers (Entscheid, S. 13; Beschwerde, S. 7 f.).

1.6 Nach der Vorinstanz sind die ärztlichen Feststellungen im Bericht des D.________-spitals zum Verletzungsbild der Opfer mit der Verwendung eines Beilhammers vereinbar. Sie stützten die Version der Opfer (Entscheid, S. 14 mit Hinweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, S. 61 f.). In dieser Schlussfolgerung ist keine Willkür und keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" erkennbar, auch wenn kein vertiefter forensisch-medizinischer Bericht zu den festgestellten Verletzungen vorliegt (Beschwerde, S. 11 f.). Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Gutachten hätte aufzeigen können, ob bzw. wie ernsthaft er versucht habe, den Hammer einzusetzen, weil ein (permanentes) Einschlagen auf die Opfer mit einem Hammer zu erheblichen Verletzungen hätte führen müssen. Bei seiner Kritik geht er von einem Sachverhalt aus, der ihm nicht vorgeworfen wird (vgl. Beschwerde, S. 14 f.). Darauf ist nicht einzutreten. Inwiefern die Vorinstanz ihren Entscheid unzureichend begründet haben könnte, ist aufgrund der Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich (Entscheid, S. 14 mit Verweis auf erstinstanzliches Urteil, S. 62; vgl. Beschwerde, S. 12).

2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seine angespannte finanzielle Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen zu berücksichtigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill