Federal Court Dismisses Defamation Appeal Challenge for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the appellant challenged a decision from the Appellationsgericht of the Canton of Basel-Stadt, which had declined to hear an appeal he filed against a prior judgment from a lower court on the grounds of defamation. The Appellationsgericht determined that the appeal was submitted late and did not meet formal requirements. The appellant then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the lower court's decision, but the Swiss Federal Tribunal found that his complaint did not adequately address the procedural issues identified by the lower court, thereby affirming the decision not to proceed with his appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Dismisses Defamation Appeal Challenge for Lack of Substantiation: The Appellationsgericht determined that the appeal was submitted late and did not meet formal requirements. The appellant then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the lower court's decision, but the Swiss Federal Tribunal found that his complaint did not adequately address the procedural issues identified by the lower court, thereby affirming the decision not to proceed with his appeal.
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KI-generiertThe Tribunal decided not to enter into the appeal due to insufficient substantiation, applying the simplified procedure.
The Tribunal decided not to impose costs in this exceptional case.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_4/2022
Urteil vom 16. Februar 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtszeitigkeit und Gültigkeit der Berufungsanmeldung (Beschimpfung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 30. November 2021 (SB.2021.109).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt trat am 30. November 2021 auf eine von A.________ erhobene Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen das Kantons Basel-Stadt vom 26. August 2021 nicht ein, weil er die Berufungsanmeldung verspätet und formungültig eingereicht habe. A.________ wendet sich an das Bundesgericht.
2. In der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2 ; 139 I 306 E. 1.2). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 115 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3. Streitgegenstand bildet der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid. Es kann daher nur darum gehen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Berufung nicht eingetreten ist mit der Begründung, diese sei verspätet und nicht formgerecht angemeldet worden. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeeingaben nicht, soweit er ausführlich zur Sache Stellung nimmt, den Verfahrensablauf vor der Staatsanwaltschaft und dem erstinstanzlichen Gericht beschreibt und dabei verschiedene Unzulänglichkeiten moniert. Ein Bezug auf die vorinstanzlichen Ausführungen ergibt sich einzig insofern, als er ebenfalls die Umstände nach der mündlichen Urteilseröffnung erläutert und seine Bemühungen schildert, seine "schriftliche Revision", d.h. Berufungsanmeldung, bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Auf die vorinstanzliche Begründung, die vom Beschwerdeführer versandte E-Mail vom 8. September 2021, mit welcher er "Einspruch" erhoben bzw. Berufung angemeldet habe, sei verspätet und zudem formungültig erfolgt, geht er dabei jedoch nicht ein. Der Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe entgegen seiner Behauptung weder an der Urteilseröffnung mündlich Berufung angemeldet noch am Schalter der Staatsanwaltschaft eine schriftliche Berufungsanmeldung abgegeben, hält er sodann nur unzulässige appellatorische Kritik entgegen, wenn er einzig (erneut) das Gegenteil behauptet (bzw. vermutet). Mit der weiteren Erwägung der Vorinstanz, die vom Beschwerdeführer geraume Zeit später eingereichte Kopie einer mit "26.8.2021" datierten handschriftlichen Berufungsanmeldung sei weder Beweis für deren Erstellung am besagten Datum noch für deren rechtzeitige Einreichung und vermöge daher am Ergebnis ebenfalls nichts zu ändern, befasst er sich ausserdem nicht. Dass und weshalb der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz gegen Recht verstossen soll, zeigt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht insgesamt nicht auf. Die Beschwerdeeingaben vermögen damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen.
4. Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Boller