Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_399/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Review of Non-Prosecution Decision Due to Procedural Defects

Geschäftsnummer 6B_399/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal charge on January 30, 2020, against an individual for false accusation and misleading the administration of justice. However, the Public Prosecutor's Office of See/Oberland decided not to pursue a criminal investigation on February 11, 2020. The complainant appealed this decision, but the Higher Court of the Canton of Zurich rejected the complaint on March 23, 2020, to the extent they considered it. Subsequently, the complainant took the matter to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Review of Non-Prosecution Decision Due to Procedural Defects: However, the Public Prosecutor's Office of See/Oberland decided not to pursue a criminal investigation on February 11, 2020. The complainant appealed this decision, but the Higher Court of the Canton of Zurich rejected the complaint on March 23, 2020, to the extent they considered it. Subsequently, the complainant took the matter to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung) Nichteintreten Beschwerdelegitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft Strafanzeige Verfahrensüberprüfung öffentliche Verhandlung Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by decision according to this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The dispositive explicitly states that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_399/2020

Urteil vom 20. Mai 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. März 2020 (UE200039-O/U/HEI).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 30. Januar 2020 Strafanzeige gegen B.________ wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland nahm am 11. Februar 2020 eine Strafuntersuchung nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 23. März 2020 ab, soweit es es darauf eintrat.

Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.

2. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der Beschwerde führenden Partei gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1).

3. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwieweit der angefochtene Beschluss, mit dem die Vorinstanz die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft schützt, gegen Bundesrecht verstossen soll. Darüber hinaus äussert sich die Beschwerdeführerin auch nicht zu ihrer Legitimation als Privatklägerin.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill