Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_399/2018 KI-generiert

Revision Denial in Defamation Case Over Front Running Allegations

Geschäftsnummer 6B_399/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case centers around a legal proceeding in which an individual was convicted of defamation against a company, based on allegations of "front running," a concept associated with insider trading. The prosecution stemmed from a conversation held in January 2010, where the individual claimed that improper dealings were occurring at the company, specifically regarding transactions tied to insider information on future investments. Following a conviction in 2014, the individual sought a revision of the case based on the emergence of new evidence suggesting different circumstances surrounding the transactions in question. However, the court ruled that the new evidence was insufficient to warrant a reconsideration of the prior judgment, leading to an appeal against this decision, which was ultimately dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 173 Ziff. 1 StGB, Art. 413 StPO, Art. 412 StPO, Art. 412 Abs. 2 StPO, Art. 90 BGG, Art. 161bis StGB; Revision Denial in Defamation Case Over Front Running Allegations: The prosecution stemmed from a conversation held in January 2010, where the individual claimed that improper dealings were occurring at the company, specifically regarding transactions tied to insider information on future investments. Following a conviction in 2014, the individual sought a revision of the case based on the emergence of new evidence suggesting different circumstances surrounding the transactions in question. However, the court ruled that the new evidence was insufficient to warrant a reconsideration of the prior judgment, leading to an appeal against this decision, which was ultimately dismissed.

Schlagwörter

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Revision eines Strafurteils (front running) Revision eines Entscheids üble Nachrede Klagegründe falsche Beweisaussage der Partei Verstossung Rückzug des Revisionsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 173 Ziff. 1 StGB
September 2013 erhobene Berufung ab und verurteile ihn wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr.
Art. 413 StPO
3 und 4 sowie Art. 413 StPO ).
Art. 412 StPO
Bei der vorläufigen und summarischen Prüfung des Revisionsgesuchs im Sinne von Art. 412 StPO sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären.
Art. 412 Abs. 2 StPO
Die Vorinstanz trat auf das Revisionsgesuch im Vorprüfungsverfahren gestützt auf Art. 412 Abs. 2 StPO nicht ein.
Art. 90 BGG
Cited in the reasoning section to classify the appeal refusal as a final formal decision (though not repeated in the dispositive, it is crucial context for the procedural grounds applied in the dispositive).
Art. 161bis StGB
28 zu Art. 161bis StGB ), oder bei der ein externer Vermögensverwalter sein Wissen über bevorstehende Kundenaufträge ausnützt, um sich auf eigene Rechnung mit entsprechenden Titeln einzudecken und sie anschliessend gewinnbringend zu verkaufen (MARK PIETH, Wirtschaftsstrafrecht, 2016, S.
Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO
Wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen ( Art. 410 Abs.
Art. 105 Abs. 1 BGG
Cited in the reasoning section to establish the binding nature of the facts established by the lower court.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning section to establish the binding nature of the facts established by the lower court.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning section regarding the strict requirement for substantiating factual complaints.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order regarding the imposition of court costs on the appellant.

Art. 90 BGG

Cited in the reasoning section to classify the appeal refusal as a final formal decision (though not repeated in the dispositive, it is crucial context for the procedural grounds applied in the dispositive).

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning section regarding the standard for challenging factual findings (arbitrariness).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_399/2018

Urteil vom 16. Mai 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Hansen,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revision eines Strafurteils (front running),

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 23. März 2018 (S 2018 5).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erliess am 5. März 2013 einen Strafbefehl gegen X.________ wegen übler Nachrede z.N. der A.________ S.A. (nachfolgend: Privatklägerin). X.________ habe im Januar 2010 in seinem Büro der Journalistin B.________ während eines Gesprächs gesagt, "aber auch bei der A.________ S.A. scheine nicht alles korrekt gelaufen zu sein. Es bestehe der Verdacht auf 'front running'". "Front running" habe er entsprechend den Standesregeln des Verbandes Schweizerischer Vermögensverwalter (VSV) definiert.

Nach den Feststellungen des Obergerichts des Kantons Zug wirft X.________ der Privatklägerin vor, am 28. Dezember 2007 für 1,3 Mio. Euro Stammanteile der C.________ GmbH erworben zu haben. Am 10. März 2008 habe sie in Erfüllung ihrer Vermögensverwaltungsaufträge für ihre Kunden 3,9 Mio. Euro in diese GmbH investiert. Das Eigengeschäft vom 28. Dezember 2007 sei in Ausnützung von Insiderwissen um die künftige Investition ihrer Kunden in die gleiche GmbH erfolgt.

Das Obergericht des Kantons Zug wies am 4. Juli 2014 die von X.________ gegen das verurteilende Erkenntnis des Strafgerichts des Kantons Zug vom 6. September 2013 erhobene Berufung ab und verurteile ihn wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 60.--.

Das Bundesgericht wies mit Urteil 6B_782/2014 vom 22. Dezember 2014 die von X.________ gegen das obergerichtliche Urteil erhobene Beschwerde in Strafsachen ab, soweit es darauf eintrat.

B. X.________ reichte am 15. Januar 2018 ein Revisionsgesuch ein. Nach dem Obergericht begründete er, das obergerichtliche Urteil vom 4. Juli 2014 sei nach dem damaligen Sachstand nachvollziehbar. Inzwischen habe sich die Sach- und Rechtslage geändert:

Er habe die sichere Kenntnis erlangt, dass die erste Tranche von 1,3 Mio. Euro von D.________ als Treuhänder für E.________, den damaligen Verwaltungsratspräsidenten der Privatklägerin, erworben worden sei. Dies habe D.________ gegenüber F.________, der auf Verkäuferseite tätig gewesen sei, bestätigt.

Zur zweiten Tranche von 3,9 Mio. Euro habe RA G.________ als Rechtsvertreter der Privatklägerin mit Schreiben vom 8. Februar 2013 an die Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass es sich dabei um die Ausführung von Kundenaufträgen gehandelt habe. Ergänzend habe er in der Verhandlung vor Obergericht die Verweigerung der Herausgabe der entsprechenden Dokumente damit begründet, dass die Privatklägerin nicht befugt sei, Kundeninformationen herauszugeben.

Damit seien die für die Äusserung des front running relevanten Tatbestandsmerkmale, nämlich die Wahrnehmung von Eigen- und Fremdinteressen in zeitlichem Zusammenhang, bewiesen. Der Motivationszusammenhang ergebe sich ohne Weiteres aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen Eigen- und Fremdgeschäften.

Das Obergericht des Kantons Zug trat mit Präsidialverfügung vom 23. März 2018 auf das Revisionsgesuch nicht ein.

C. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, den Entscheid aufzuheben und auf das Revisionsgesuch einzutreten.

Erwägungen:

1. Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich in eine Vorprüfung ( Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO ) und in eine materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO ). Es handelt sich um ein zweistufiges Verfahren, für welches das Berufungsgericht zuständig ist ( Art. 412 Abs. 1 und 3 StPO ).

Bei der vorläufigen und summarischen Prüfung des Revisionsgesuchs im Sinne von Art. 412 StPO sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind ( BGE 143 IV 122 E. 3.5 S. 129).

Die Vorinstanz trat auf das Revisionsgesuch im Vorprüfungsverfahren gestützt auf Art. 412 Abs. 2 StPO nicht ein. Dieser Nichteintretensentscheid ist ein formeller Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG (vgl. Urteil 6B_1186/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 1.1 e contrario).

2. Front running wird etwa als Insidergeschäft oder manipulatorische Technik verstanden (Urteil 6B_782/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.3 mit Hinweisen), bei der ein Broker sein Wissen um Kundenaufträge dadurch nutzt, dass er vor Auftragsabwicklung selber noch entsprechende Geschäfte tätigt (NIGGLI/WANNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 28 zu Art. 161bis StGB ), oder bei der ein externer Vermögensverwalter sein Wissen über bevorstehende Kundenaufträge ausnützt, um sich auf eigene Rechnung mit entsprechenden Titeln einzudecken und sie anschliessend gewinnbringend zu verkaufen (MARK PIETH, Wirtschaftsstrafrecht, 2016, S. 125). Der Vorwurf ist grundsätzlich ehrverletzend. Nach dem Kontext, in welchen front running zu stellen ist, wird eine diesbezügliche Äusserung heute einem pönalisierten Verhalten zugeordnet (Urteil 6B_782/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.4.3).

3.

3.1. Wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen ( Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO ). Revisionsrechtlich sind Tatsachen oder Beweismittel neu, wenn sie dem früher urteilenden Gericht nicht vorgelegen haben, auch nicht als Hypothesen (Urteil 6B_404/2011 vom 2. März 2012 E. 2.2.2), d.h. ihm überhaupt nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen ( BGE 116 IV 353 E. 3a S. 357; 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 67). Sie sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen ( BGE 130 IV 72 E. 1 S. 73). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich erscheint ( BGE 116 IV 353 E. 4e S. 360 f.). Die Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben ( BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74).

3.2. Für das Bundesgericht ist zunächst der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt massgebend ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Sachgerichts ( Art. 10 Abs. 2 StPO ). Soweit der Sachverhalt und damit die Beweiswürdigung der Vorinstanz bestritten werden, hebt das Bundesgericht ein Urteil auf, wenn es willkürlich ist, d.h. sich im Ergebnis ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) als schlechterdings unhaltbar erweist, nicht bereits wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene. Für die Anfechtung des Sachverhalts gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf eine abweichende eigene Version des Geschehens und blosse Kritik am Urteil hat das Bundesgericht nicht einzutreten ( BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253, 317 E. 5.4 S. 324, 369 E. 6.3 S. 375; 140 III 264 E. 2.3 S. 265).

3.3. Dem Beschwerdeführer ist an sich zuzustimmen, dass front running vorliegen kann, wenn Eigengeschäfte nicht von der juristischen Person, sondern von einem Organ der beteiligten juristischen Personen getätigt würden (Beschwerde S. 3), denn juristische Personen handeln durch ihre Organe. Dieser Sachverhalt besteht nach dem Beschwerdeführer in casu.

Mit dieser rechtstheoretischen Ansicht ist vereinbar, wenn die Vorinstanz tatsächlich annimmt, gehe man mit dem Beschwerdeführer davon aus, dass D.________ die Beteiligung treuhänderisch für E.________ halte, sei es naheliegend, dass sich dieser als Privatperson und nicht als Vertreter der Privatklägerin beteiligt habe (Beschwerde S. 4). Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz sei im früheren Urteil einerseits davon ausgegangen, dass eine Eigenbeteiligung vorlag, andererseits habe sie ein Fremdgeschäft bestätigt. Es handle sich schlicht und einfach um eine widersprüchliche und mithin falsche Rechtsanwendung, aus der nicht folge, dass sie durch das Urteil sozusagen zum Recht geworden sei (Beschwerde S. 5). Der wesentliche Punkt bestehe darin, "dass das Eigengeschäft E.________ zwischenzeitlich nachgewiesen werden kann" (Beschwerde S. 6). Zusammenfassend könne nunmehr aufgrund der neuen Beweissituation nachgewiesen werden, dass Eigen- und Fremdgeschäfte vorlagen. "Dieses begründet den Verdacht auf front running" (Beschwerde S. 7).

Der Beschwerdeführer behauptet Verdachtsmomente (wie im Ehrverletzungsverfahren), keine revisionsbegründende neue Tatsache. Er müsste anhand der angefochtenen Subsumtion aufzeigen, dass die Vorinstanz die "neue Tatsache" oder das "neue Beweismittel" willkürlich oder unter Zugrundelegung einer falschen Rechtsauffassung verneint hätte. Er führt Beschwerde in Strafsachen, ohne den verwendeten Begriff des "front running" als Ausgangspunkt klar zu stellen, ohne den behaupteten Lebenssachverhalt aktengestützt darzulegen, ohne eine Rechtsquelle zu zitieren oder eine Norm zu nennen oder eine Aktenstelle zu bezeichnen, welche die Vorinstanz nicht beachtet, verkannt oder verletzt haben sollte. Die Beschwerdeführung erweist sich als appellatorisch. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. bereits Urteil 6B_782/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.5.2).

4. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen, die aufgrund des geringfügigen Aufwands herabzusetzen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Mai 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw