Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_399/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal in CHF 150,000 Welfare Fraud Conviction

Geschäftsnummer 6B_399/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual accused of committing multiple frauds while receiving social assistance, specifically failing to disclose income to the social services in Zurich, resulting in a financial damage of over CHF 150,000 to the social assistance system. After being convicted by a lower court, the individual appealed to a higher court, which upheld the conviction, imposing a fine. The accused then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of the higher court's ruling and a remand for reconsideration. The tribunal examined the arguments presented and determined that the appeal did not sufficiently meet the required standards and ultimately rejected it.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal in CHF 150,000 Welfare Fraud Conviction: After being convicted by a lower court, the individual appealed to a higher court, which upheld the conviction, imposing a fine. The accused then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of the higher court's ruling and a remand for reconsideration. The tribunal examined the arguments presented and determined that the appeal did not sufficiently meet the required standards and ultimately rejected it.

Schlagwörter

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Mehrfacher Betrug Sozialhilfebetrug Bereicherungsabsicht Betrug fehlerhafte Strafzumessung Einstellung des Betrugsverfahrens Einkommensermittlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed based on the procedure outlined in this article.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was denied.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The appellant's financial situation was taken into account when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_399/2015

Urteil vom 15. Mai 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfacher Betrug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 2. März 2015.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, in der Zeit, als sie Sozialunterstützung bezog, dem Sozialamt Zürich gegenüber ihr Einkommen verschwiegen zu haben. Dadurch seien die Sozialen Dienste um mehr als Fr. 150´000.-- geschädigt worden.

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte die Beschwerdeführerin am 2. März 2015 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. April 2014 wegen mehrfachen Betrugs zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 20.--, mit aufgeschobenem Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren.

Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Die Beschwerde ist teilweise unverständlich. Es ist fraglich, ob sie den Begründungsanforderungen genügt. Dies kann indessen offenbleiben, da sie sich ohnehin als unbegründet erweist.

3. Die Beschwerdeführerin erhebt Vorwürfe gegen ihren seinerzeitigen amtlichen Verteidiger. Die Vorinstanz wies indessen zweimal Gesuche um Wechsel des amtlichen Verteidigers ab und trat auf ein weiteres Gesuch nicht ein (Urteil S. 7 E. 4.3). Mit diesen Verfügungen befasst sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht. Folglich sind ihre ohnehin unsubstanziierten Vorbringen nicht zu hören.

4. Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe gegen das Urteil des Bezirksgerichts keine Berufung eingereicht. Indessen tat dies ihr amtlicher Verteidiger in ihrem Namen und gestützt auf eine entsprechende Erklärung der Beschwerdeführerin (angefochtenes Urteil S. 6 E. 3.4). Folglich trat die Vorinstanz zu Recht auf die Berufung ein.

5. Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil können vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht ( BGE 138 III 378 E. 6.1; 137 IV 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Appellatorische Kritik, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, ist vor Bundesgericht unzulässig.

Soweit die Beschwerdeführerin tatsächliche Feststellungen rügt, genügen ihre Vorbringen den Anforderungen nicht. Sie macht z.B. geltend, die Anzeigeerstatterin habe seit 2011 Bescheid gewusst, dass sie - die Beschwerdeführerin - einer unregelmässigen Beschäftigung nachgehe. Woraus sich dies ergeben soll, vermag sie indessen nicht zu sagen. Folglich ist nicht ersichtlich, dass und inwieweit die Vorinstanz in Willkür im oben umschriebenen Sinn verfallen sein könnte.

6. In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Arglist kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil S. 12-15 E. 3.2.2 und 3.2.3). Was daran unrichtig sein könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich.

7. In Bezug auf die Bereicherungsabsicht bzw. die Frage nach einem Rechtfertigungsgrund kann ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil S. 17/18 E. 7 und 8.1). Auch diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden.

8. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn