Federal Supreme Court Upholds Property Damage Conviction Based on Circumstantial Evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was convicted of criminal damage after scratching a vehicle belonging to the owner of a local studio. This incident occurred on November 17, 2005, when the individual, after being denied entry to the studio, allegedly vandalized the parked car in an act of frustration. Following the initial conviction by a district authority, which imposed a short prison sentence and a monetary penalty, the individual appealed the decision. The appeals court upheld the conviction, leading the individual to challenge the ruling in a higher court, arguing violations of the presumption of innocence and judicial independence. However, the court found that the evidence corroborated the conviction and deemed the appeal inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 144 Abs. 1 StGB, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Property Damage Conviction Based on Circumstantial Evidence: This incident occurred on November 17, 2005, when the individual, after being denied entry to the studio, allegedly vandalized the parked car in an act of frustration. Following the initial conviction by a district authority, which imposed a short prison sentence and a monetary penalty, the individual appealed the decision. The appeals court upheld the conviction, leading the individual to challenge the ruling in a higher court, arguing violations of the presumption of innocence and judicial independence. However, the court found that the evidence corroborated the conviction and deemed the appeal inadmissible.
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KI-generiertThe Tribunal imposed the court costs on the appellant because the appeal was not entertained.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_399/2008/sst
Urteil vom 11. September 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Albert Rüttimann,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sachbeschädigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 22. Februar 2008.
Sachverhalt:
A. Mit Strafbefehl vom 22. Februar 2006 verurteilte das Bezirksamt Lenzburg X.________ wegen Sachbeschädigung zu einer Gefängnisstrafe von 5 Tagen und einer Busse von 500 Franken. Ausserdem verpflichtete es ihn, den Schaden von Fr. 1'406.70 zu bezahlen. Es hielt für erwiesen, dass X.________ am 17. November 2005, kurz nach 01:00 Uhr, in Schafisheim vor dem Studio Seetal den Personenwagen der Studio-Besitzerin A.________ zerkratzt hatte.
X.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache und wurde daraufhin vom Gerichtspräsidenten von Lenzburg am 9. Januar 2007 wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung von X.________ am 22. Februar 2008 ab.
B. Mit Beschwerde in Strafsachen wegen Verletzung der Unschuldsvermutung und des "Gebotes der richterlichen Unabhängigkeit, hier als Beweiswürdigungsregel" beantragt X.________, dieses obergerichtliche Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1 Auf Grund der insoweit übereinstimmenden Aussagen des Be-schwerdeführers, seines Kollegen B.________ und der drei im Studio anwesenden Frauen ist folgender Sachverhalt unbestritten: Der angetrunkene Beschwerdeführer klingelte am 17. November 2005, um ca. 01:05 Uhr, beim Studio Seetal in Schafisheim. Er wurde nicht eingelassen und kehrte verärgert um. Er ging dann, was vom Studio aus via Videoüberwachung beobachtet wurde, links an dem vor der Eingangstüre parkierten "Citroen C4" vorbei, von dem er wusste, dass er der Besitzerin des Studios gehörte. Er blieb stehen, suchte in der Jackentasche etwas und ging dann langsam an der Front- und der Beifahrerseite des Citroen entlang. Als Frau A.________ um 01:30 Uhr zu ihrem Personenwagen ging, stellte sie an der Frontstossstange einen frischen Kratzer von ca. 20 cm Länge und an der Beifahrerseite einen solchen von ca. 170 cm fest. Auf Grund dieser Aussagen steht für das Obergericht ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer den Wagen von Frau A.________ zerkratzte, seine Bestreitung hält es für unglaubhaft.
1.2 Der Beschwerdeführer kritisiert die obergerichtliche Beweiswürdigung unter Berufung auf die Unschuldsvermutung und - in nicht nachvollziehbarer Weise - das Gebot der richterlichen Unabhängigkeit. Seine Vorbringen zielen indessen allein darauf ab, diese unhaltbar bzw. willkürlich erscheinen zu lassen. Dies ist an sich zulässig ( Art. 97 Abs. 1 BGG ), nur müssen die Vorbringen geeignet sein nachzuweisen, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert falsch sind ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer wendet etwa ein, es habe niemand gesehen, dass er das Auto zerkratzt habe, es habe niemand ausgesagt, dass er sich gebückt hätte, was notwendig gewesen wäre, um die Stossstange zu zerkratzen, und die Zeugin A.________ habe sich widersprüchlich verhalten, weil sie nicht sofort am nächsten Morgen zur Polizei gegangen sei. Mit derartigen Argumenten vermag er allenfalls darzulegen, weshalb die Beweismittel aus seiner Sicht nicht genügen, seine Schuld hieb- und stichfest nachzuweisen, nicht aber, dass die gegenteilige Auffassung des Obergerichts offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich ist. Seine Vorbringen sind rein appellatorisch und damit unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten.
2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Störi