Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_398/2018 KI-generiert

Doctor's Procedural Costs Allocation After Discontinued Criminal Investigations

Geschäftsnummer 6B_398/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a medical professional who had their license revoked by the health authority of a canton in Switzerland due to a lack of trustworthiness. Despite the revocation, the individual is alleged to have continued practicing medicine and providing prescriptions illegally, which led to multiple investigations by the public prosecutor. After the prosecutor closed proceedings without penalizing the individual, a subsequent investigation found sufficient evidence to support claims of wrongdoing, leading to the imposition of legal costs and denial of compensation to the individual for their defense. The individual contested the decision, seeking a reversal of the cost allocation and compensation, while asserting claims of wrongful prosecution and violations of personal rights.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 426 Abs. 2 StPO, Art. 10 Abs. 1 StPO; Doctor's Procedural Costs Allocation After Discontinued Criminal Investigations: Despite the revocation, the individual is alleged to have continued practicing medicine and providing prescriptions illegally, which led to multiple investigations by the public prosecutor. After the prosecutor closed proceedings without penalizing the individual, a subsequent investigation found sufficient evidence to support claims of wrongdoing, leading to the imposition of legal costs and denial of compensation to the individual for their defense. The individual contested the decision, seeking a reversal of the cost allocation and compensation, while asserting claims of wrongful prosecution and violations of personal rights.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten unlauterer Wettbewerb Verfahrensverletzungen ärztlicher Behandlungsfehler Einstellung des Verfahrens Strafuntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

This article is cited in conjunction with Art. 66 BGG regarding the reasoning for dismissing the request for legal aid due to lack of prospect of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

This article is cited in conjunction with Art. 66 BGG regarding the court taking the financial situation of the appellant into account when assessing costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article governs the imposition of court costs upon the appellant, as the appeal was not entertained.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (20)

SB200018 (2023-05-24) · zh
Qualified Breach of Trust Conviction After Remand
«…der Kosten ist dem Beschuldigten keine Entschädigung auszurichten (BGE 137 IV 352, E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_398/2018 vom 21. Au- gust 2018, E. 2.1 m.w.H.). Umgekehrt hat die obsiegende Privatklägerschaft ge- genüber der beschuldigten Pe…»
6B_665/2020 (2021-09-22)
Federal Supreme Court Overturns Cost Allocation and Asset Forfeiture in Dismissed Fraud Investigation
«…Strafverfahren veranlasst hat (Urteile 6B_1038/2019 vom 30. April 2020 E. 4.2; 6B_1334/2018 vom 20. Mai 2019 E. 1.1.2; 6B_398/2018 vom 21. August 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen). Lediglich unter Willkürgesichtspunkten prüft es hingegen die diesbezügli…»
P/15143/2019 (2020-09-15) · ge
Appellant v. Public Prosecutor (Compensation for Legal Fees in Dropped Forgery Case)
«…IV%2045) consid. 2.1.; arrêts du Tribunal fédéral [6B\_398/2018](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_398/2018) du 28 novembre 2018 consid. 1.1). **4.3.1.** D'après l'art. 252 CP, sera puni d'une peine privative de liberté de tr…»
6B_660/2020 (2020-09-09)
Acquitted Defendant Liable for Criminal Proceeding Costs Due to Civil Law Fault in Appeal Brief
«…nsnormen klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst hat (Urteile 6B_1334/2018 vom 20. Mai 2019 E. 1.1.2; 6B_398/2018 vom 21. August 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen). Lediglich unter Willkürgesichtspunkten prüft es hingegen die diesbezügli…»
DG190016 (2020-08-19) · zh
Acquittal in Private Bribery Case Due to Lack of Double Criminality and Evidentiary Insufficiency
«…Entschädigung oder Genugtuung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteil 6B_398/2018 vom 21. August 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen). 2. Parteidarstellungen Die Verteidiger führten aus, die Beschuldigt…»
6B_1094/2019 (2020-06-25)
Federal Court Decision on Imposition of Procedural Costs After Dropped Criminal Investigation for Assault
«…nsnormen klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst hat (Urteile 6B_1334/2018 vom 20. Mai 2019 E. 1.1.2; 6B_398/2018 vom 21. August 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen). Lediglich unter Willkürgesichtspunkten prüft es hingegen die diesbezügli…»
SB190546 (2020-06-16) · zh
Cantonal Court Confirms Fraud Convictions Post-Remand, Adjusts Asset Forfeiture, Awards Delay Compensation
«…ädigung, soweit die Kosten von der Staats- kasse übernommen werden (BGE 137 IV 352, E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_398/2018 vom 21. August 2018, E. 2.1 m.w.H.). 1.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden von den Parteien nach Massga…»
6B_1038/2019 (2020-04-30)
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«…nsnormen klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst hat (Urteile 6B_1334/2018 vom 20. Mai 2019 E. 1.1.2; 6B_398/2018 vom 21. August 2018 E. 2.1; 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4; je mit Hinweisen). Lediglich unter Willkürgesich…»
SB190090 (2020-02-27) · zh
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«…rson Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGer 6B_398/2018 vom 21. August 2018 E. 2.1 m.w.H.). 3.2. Vor Vorinstanz beantragte die Beschuldigte eine Entschädigung im Sinne von…»
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«…chädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352, E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_398/2018 vom 21. August 2018, E. 2.1 m.w.H.). 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden von den Parteien nach Massgabe…»
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«…pas un exercice raisonnable des droits de la défense (ATF 142 IV 45 consid. 2.1.; arrêts du Tribunal fédéral 6B_398/2018 du 28 novembre 2018 consid. 1.1, 6B_983/2016 précité et 6B_273/2016 du 18 juillet 2016 consid. 3.1). 3.2. En…»
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«…icher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGer 6B_398/2018 vom 21. August 2018 E. 2.1). Der Kostenentscheid präjudiziert so- dann die Entschädigungs- und Genugtuungsfrage. Es gil…»
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«…enenfalls kantonales Recht ( BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b; 112 Ia 371 E. 2a; Urteil 6B_398/2018 vom 21. August 2018 E. 2.1). 1.2. Die Vorinstanz erachtet als erstellt, dass die Beschwerdeführerin per Mobiltelefon m…»
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«…tschädigung oder Genugtuung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden ( BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteil 6B_398/2018 vom 21. August 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen). 2.4. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz vorliegend bei…»
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«…IV%2045) consid. 2.1.; arrêts du Tribunal fédéral [6B\_398/2018](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_398/2018) du 28 novembre 2018 consid. 1.1, [6B\_983/2016](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_983/2016) pr…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_398/2018

Urteil vom 21. August 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kosten, Entschädigung und Genugtuung bei Einstellung eines Strafverfahrens, Willkür,

Beschwerde gegen Verfügung + Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Februar 2018 (UH170329-O/IMH).

Sachverhalt:

A. Am 12. September 2005 entzog die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Dr. med. A.________ wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit die Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit auf unbestimmte Zeit. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde am 10. Januar 2007 letztinstanzlich ab.

Aufgrund verschiedener, zwischen 2007 und 2011 erstatteter Anzeigen der Gesundheitsdirektion führte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ein Verfahren gegen Dr. med. A.________ wegen Verdacht auf Ausübung der ärztlichen Tätigkeit trotz fehlender Bewilligung. Dieses Verfahren stellte sie am 26. Februar 2016 ein.

B. Nach Hinweisen auf eine weiterhin nicht bewilligte Tätigkeit führte die Gesundheitsdirektion am 22. Juli 2015 in den auf Dr. med. A.________ beschilderten Räumlichkeiten eine Inspektion durch und stellte diverse Krankenakten sicher. Am 27. Juli 2015 erstattete sie erneut Anzeige wegen Betrug sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das kantonale Gesundheitsgesetz. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eröffnete wiederum ein Verfahren, welches sie am 25. September 2017 abermals einstellte. Die Kosten der amtlichen Verteidigung nahm sie auf die Staatskasse, auferlegte dem Beanzeigten aber zwei Drittel der Verfahrenskosten und sprach ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde am 19. Februar 2018 ab.

C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt Dr. med. A.________, die Sache sei an das Obergericht zurückzuweisen; eventualiter seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sowie eine angemessene Genugtuung und Entschädigung zuzusprechen. Er ersucht um unentgeltliche Prozessführung im bundesgerichtlichen Verfahren.

Erwägungen:

1.

1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat ( Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Das Interesse muss ein aktuelles und praktisches sein ( BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; 140 IV 74 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerde ist zu begründen, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids substanziiert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 ; 139 I 229 E. 2.2; je mit Hinweisen).

1.2. Soweit die Beschwerde Ausführungen zum Entzug der Berufsbewilligung enthält, ist darauf nicht einzutreten. Die Rechtmässigkeit des Entzugs sowie diesbezüglich behauptete Verfahrensfehler sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Übrigen genügt die Beschwerde insoweit den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich (oben E. 1.1) nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, dass der Bewilligungsentzug nichtig und daher unbeachtlich wäre. Dies ist etwa der Fall, wenn er geltend macht, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe im ihn betreffenden Urteil vom 19. April 1993 festgestellt, dass das Recht auf Berufsausübung eine Zivilsache im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK sei. Entgegen seiner Auffassung begründet dies keine sachliche Unzuständigkeit der damaligen Verwaltungsbehörden. Auch die offensichtliche Verletzung zwingenden Völkerrechts oder eines vom Bundesgericht angeblich anzuwendenden, den Beschwerdeführer betreffenden Entscheids des EGMR sind nicht dargetan.

2. Der Beschwerdeführer wendet sich sinngemäss gegen die teilweise Kostenauflage sowie die Verweigerung einer Entschädigung und Genugtuung.

2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug ( Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO ). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung namentlich herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat ( Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ). Die Grundsätze zur Auflage von Verfahrenskosten trotz Freispruch oder Verfahrenseinstellung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung (oder Genugtuung) im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden ( BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteil 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung ( Art. 10 Abs. 1 StPO , Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK ), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Bundesgericht prüft frei, ob der Kostenentscheid direkt oder indirekt den Vorwurf strafrechtlicher Schuld enthält und ob die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstiess und dadurch das Strafverfahren veranlasste. Unter Willkürgesichtspunkten prüft es die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung sowie gegebenenfalls kantonales Recht (Urteil 6B_957/2017 vom 27. April 2018 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b; 112 Ia 371 E. 2a).

2.2. Die Vorinstanz erachtet nachvollziehbar als erstellt, dass der Beschwerdeführer trotz rechtskräftig entzogener Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung ärztliche Dienstleistungen angeboten und teilweise erbracht sowie an diverse Personen rezeptpflichtige Medikamente verordnet oder abgegeben hat. Sie erwägt, damit habe er das Strafverfahren in einer gegen Art. 2 ZGB sowie Art. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) verstossenden Weise widerrechtlich und schuldhaft veranlasst. Ein Rechtfertigungsgrund, namentlich die geltend gemachte Nothilfe, liege nicht vor. Das Verfahren betreffe neue Vorwürfe, da es hauptsächlich auf den Erkenntnissen der Inspektion vom 22. Juli 2015 basiere. Diese habe einen hinreichenden Tatverdacht auf Übertretungen des kantonalen Gesundheitsgesetzes sowie auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ergeben. Zudem sei der Verdacht entstanden, der Beschwerdeführer habe seine Patienten über die fehlende Berufsbewilligung und die daraus resultierende Rückerstattungsunfähigkeit der Arztkosten arglistig getäuscht. Die Staatsanwaltschaft habe daher zu Recht ein Verfahren eröffnet. Zwischen diesem und dem vorwerfbaren Verhalten bestehe ein hinreichender Kausalzusammenhang. Da indes ein Teil der Verstösse bereits Gegenstand eines Verfahrens gebildet habe, rechtfertige sich die Kostenauflage zu zwei Dritteln, was angemessen sei. Die Kostenauflage verletze auch nicht die Unschuldsvermutung, da die nachgewiesenen Verstösse weder direkt noch indirekt den Vorwurf strafrechtlichen Verhaltens enthielten. Ebenso wenig liege eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, zumal die früheren Vorwürfe vom vorliegenden Verfahren unabhängig seien. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung und Kostenauflage angekündigt und damit das rechtliche Gehör gewahrt.

Die Vorinstanz fährt fort, der Beschwerdeführer beziffere den angeblichen Schaden nicht. Dieser könne von vorneherein nicht im entgangenen Gewinn für eine unzulässige Tätigkeit bestehen. Eine legale Tätigkeit mache er weder geltend noch sei dies ersichtlich. Gleiches gelte für etwaige Aufwände oder Einbussen aufgrund des Verfahrens, da er nur einmal befragt worden und ohne Anwalt erschienen sei. Er sei weder in Haft gewesen, noch habe die Inspektion des Gesundheitsdepartements in der Öffentlichkeit besondere Beachtung gefunden, sodass trotz der bloss teilweisen Kostenauflage kein Genugtuungsanspruch bestehe.

2.3. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen auch in der Sache selbst (oben E. 1.1) nicht.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern dieser bezüglich der Sachverhaltsfeststellung willkürlich und in der Rechtsanwendung bundesrechtswidrig sein soll. Er wiederholt vielmehr im Wesentlichen die im kantonalen Verfahren erhobenen Rügen. Seine neuerlichen Ausführungen zum rechtskräftigen Entzug der Berufsbewilligung gehen an der Sache vorbei. Dies gilt ebenso, soweit er die Notwendigkeit einer Bewilligung an sich bestreitet. Der Beschwerdeführer beziffert oder begründet auch seine Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung weiterhin nicht. Dazu genügt es nicht, die Widerrechtlichkeit der Strafuntersuchung und eine dadurch verursachte Verletzung von Persönlichkeitsrechten zu behaupten. Die sich einzig auf willkürfrei erwiesene Tatsachen stützende Kostenauflage verstösst ferner weder unter dem Gesichtspunkt der Bundesverfassung noch der EMRK gegen die Unschuldsvermutung. Die Ansicht, die Kostenauflage bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung habe stets Strafcharakter, ist unzutreffend. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, beinhalten die Verstösse gegen Art. 2 ZGB und Art. 2 UWG praxisgemäss keinen strafrechtlichen Vorwurf (Urteil 6B_792/2016 vom 18. April 2017 E. 5 mit Hinweisen). Auch ein darüber hinausgehendes, besonders schweres Verschulden oder eine besondere Widerrechtlichkeit sind nicht erforderlich. Ebenso verneint die Vorinstanz einen Rechtfertigungsgrund bzw. eine Notsituation der jeweiligen Patienten nachvollziehbar, zumal diese, soweit sie befragt wurden, solches nicht behauptet haben. Dass sie sich selber als behandlungsbedürftig betrachteten, begründet keine Notsituation. Entgegen der nicht weiter substanziierten Auffassung des Beschwerdeführers war die Staatsanwaltschaft zur Verfahrenserhebung zuständig und erscheinen die Kosten nicht übermässig. Ein Anspruch auf deren Bekanntgabe im Voraus besteht ebenfalls nicht, sodass kein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegt.

3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zumal sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung Rechnung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt