Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_398/2009 KI-generiert

Driver U-Turn Fine Upheld

Geschäftsnummer 6B_398/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was found guilty of violating traffic regulations after making a U-turn in Zurich, crossing a safety line on March 29, 2007. The individual was fined 250 Swiss francs or faced a two-day substitute imprisonment. The individual appealed against the judgment made by the Zurich Higher Court, asserting various grievances. However, the Federal Court found the appeal largely incomprehensible and insufficiently substantiated, leading to the dismissal of the appeal and the imposition of court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG; Driver U-Turn Fine Upheld: The individual was fined 250 Swiss francs or faced a two-day substitute imprisonment. The individual appealed against the judgment made by the Zurich Higher Court, asserting various grievances. However, the Federal Court found the appeal largely incomprehensible and insufficiently substantiated, leading to the dismissal of the appeal and the imposition of court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Verletzung von Verkehrsregeln Ordnungsbusse Sicherheit im Straßenverkehr vorschriftswidriges Überholen Fahren trotz Führerausweisentzugs Verletzung von Sicherheitsbestimmungen Kollision im Kreisverkehr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was rejected according to the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs based on this provision.

Art. 95 BGG

The appeal was rejected because the decision was not found to violate Swiss law according to this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_398/2009

Urteil vom 20. Juli 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Ferrari,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 31. März 2009.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 29. März 2007, um 11.05 Uhr, in der Stadt Zürich als Lenker eines Personenwagens gewendet und dabei auf der Höhe des Hauses Limmatstrasse 310 eine Sicherheitslinie überfahren. Er wurde deswegen im angefochtenen Entscheid der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV schuldig erklärt und mit einer Busse von Fr. 250.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bestraft. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. insbesondere angefochtenen Entscheid S. 7-13). Die Beschwerde ist in weiten Teilen unverständlich (vgl. z.B. S. 2/3 zum Ordnungsbussenverfahren). Häufig geht sie auch an der vorliegend interessierenden Sache vorbei (vgl. z.B. S. 3/4 zu einem Vorfall, bei welchem der Beschwerdeführer in den Keller ging und während dieser Zeit den Motor laufen liess). Im Übrigen genügt sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. So folgt z.B. aus den Ausführungen unter dem Titel "Ohne Tonband kein optimales Protokoll!!" (S. 5) nicht, inwieweit die Erwägung der Vorinstanz zu diesem Thema (vgl. angefochtenen Entscheid S. 11 E. 4.10) unrichtig sein könnte. Gesamthaft gesehen ergibt sich aus der Beschwerde nicht, und es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn