Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_397/2021 KI-generiert

Fraud Complaint Dismissal Confirmation

Geschäftsnummer 6B_397/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual filed a criminal complaint on November 16, 2020, against a property manager for alleged fraud related to shared parking spaces. The complaint was dismissed by the Sursee Public Prosecutor's Office on January 6, 2021. The complainant appealed to the Lucerne Cantonal Court, which did not admit the appeal on March 23, 2021. The individual then filed a complaint with the Federal Tribunal, challenging this decision. The case involves civil claims related to allegedly excessive rent and a security deposit, suggesting a civil dispute rather than a criminal matter, leading to questions about the proper venue for such claims. The Federal Tribunal found that the complaint did not meet the necessary legal requirements for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 123 Abs. 2 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Fraud Complaint Dismissal Confirmation: The complaint was dismissed by the Sursee Public Prosecutor's Office on January 6, 2021. The complainant appealed to the Lucerne Cantonal Court, which did not admit the appeal on March 23, 2021. The individual then filed a complaint with the Federal Tribunal, challenging this decision. The case involves civil claims related to allegedly excessive rent and a security deposit, suggesting a civil dispute rather than a criminal matter, leading to questions about the proper venue for such claims. The Federal Tribunal found that the complaint did not meet the necessary legal requirements for further consideration.

Schlagwörter

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Einstellungsverfügung (Betrug) Strafanzeige Zivilrechtsstreitigkeit Betrug Einstellung des Betrugsverfahrens Parteianhörung Dolus causam dans

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without ruling on the merits based on this procedural article concerning simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs shall be levied in this decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_397/2021

Urteil vom 24. Juni 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (Betrug),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 23. März 2021 (2N 21 17).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 16. November 2020 Strafanzeige gegen den Bewirtschafter von ihm zur Mitbenutzung überlassener Parkplätze wegen "Betrug und Lügen". Die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee stellte mit Verfügung vom 6. Januar 2021 das Strafverfahren ein. Auf die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde trat die Vorinstanz am 23. März 2021 nicht ein.

Der Beschwerdeführer gelangt gegen den Entscheid vom 23. März 2021 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 115 E. 2).

2.2. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne der Vorschrift gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4).

Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft im Strafverfahren nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht (vgl. Art. 118 Abs. 3 und Art. 123 Abs. 2 StPO ). Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

3. Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen ergibt sich aus der Eingabe nicht, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll. Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, noch äussert er sich in der Sache zu seiner Beschwerdelegitimation und allfälligen Zivilforderungen. Dies wäre vorliegend insbesondere deshalb erforderlich gewesen, als der Beschwerdeführer selbst ausführt, bereits eine "Rückzahlung" von Fr. 2'200.- erhalten zu haben und nicht ersichtlich ist, inwiefern die darüber hinaus geltend gemachte Forderung über Fr. 3'400.- wegen angeblich zu viel gezahlter Miete und Rückerstattung einer geleisteten Mietkaution unmittelbare Folge der angezeigten Straftaten sein soll. Zudem ist offensichtlich, dass es sich vorliegend um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit handelt. Das Strafverfahren darf aber nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche verwendet werden ( BGE 137 IV 246 E. 1.3.1).

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das allenfalls implizit gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos würde.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held